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LOVIS CORINTH, TUSCHZEICHNUNG
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gering sein. Wenn nämlich ein Gegenstand durch die
Hände des Komissionärs geht, so gilt sowohl das Aus-
führungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem
Käufer als auch das Abwickelungsgeschäft zwischen dem
Kommissionär und seinem Auftraggeber (Kommittenten)
als steuerpflichtiger Umsatz. Es ist daher die Zahlung
des Erwerbers an den Kunsthändler zu versteuern, und
ebenso die auf Grund der Ausführung des Kommissions-
auftrages erfolgende Abführung des Betrages an den
Sammler. Da der Empfänger der Zahlung der Steuer-
pflichtige ist, so hat im ersten Falle der Kunsthändler,
im zweiten der Sammler die Steuer zu entrichten, der
Kunsthändler als Gewerbetreibender in der Form der
Umsatzsteuer, der Sammler als Privatmann in der Form
des Quittungsstempels. Diese Doppelbesteuerung be-
ruht, wie gesagt, darauf, dass das Bild durch die Hände
des Kommissionärs geht. Würde die Übergabe durch
den Sammler an den Käufer erfolgen, also der Gegen-
stand nur einmal in Natur übergeben werden,
so fiele dieSteuerpflichtdesKommissionärs fort.
Im Kunsthandel ist aber der letztere Fall be-
kanntlich sehr selten, im Gegensatz zu anderen
Kommissionsgeschäften,insbesondere im Gross-'
handel, wo regelmässig die Ware aus dem Lager
des Kommittenten an den Käufer gelangt. Wir
haben es hier mit einer besonderen Belastung
des Kunsthandels zu thun.
Man gebe sich nicht der Täuschung hin,
dass der Steuerfiskus durch die beiden Steuer-
leistungen gesättigt wäre. Die Steuer ist näm-
lich nicht bloss von der baren Zahlung, also
den ijoooMk., sondern von 20000 Mk. zu
entrichten. Denn als Bezahlung gilt jede Lei-
stung des Gegenwertes, auch wenn sie nicht
durch Barzahlung erfolgt, sondern, wie hier,
teilsweise durch Tausch. Dies bewirkt nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes
noch eine dritte Besteuerung. Bei Tausch-
geschäften gilt nämlich jede der beiden Lei-
stungen als Bezahlung der anderen, so dass der
Tausch auf beiden Seiten je für sich steuer-
pflichtig ist. Infolgedessen hat in unserem Bei-
spiele auch der Erwerber des Liebermannbildes
insoweit eine Steuer zu bezahlen, als er nicht
bar zahlt, sondern Bilder in Tausch giebt, also
von einem Betrag von 5000 Mk. Da er aber
im Gegensatz zu dem Kunsthändler das Geschäft
als Privatmann abgeschlossen hat, so hat er nicht
die Umsatzsteuer, sondern den Quittungsstem-
pel zu entrichten. Versäumt er dies, so fällt
die Abgabe dem Kunsthändler zur Last.
Da im Kunsthandel sehr viele Erwerbungen
aus Privatbesitz erfolgen, empfiehlt es sich,
stets darauf zu achten, dass der Verkäufer
rechtzeitig eine verstempelte Quittung erteilt,
zumal da bereits in der Litteratur über das
Stempelsteuergesetz Streit darüber entstanden ist, ob
im Verhältnis zueinander der Verkäufer oder der Käufer
den Quittungsstempel zu tragen hat. Ein vorsichtiger
Käufer, mag es nun ein Sammler oder Kunsthändler
sein, wird mit dem Verkäufer ausdrücklich vereinbaren,
dass dieser die Steuer zu bezahlen hat.
Der Quittungsstempel ist im Gegensatz zur Steuer
auf den Jahresumsatz nur zu entrichten, wenn die
Zahlung 100 Mk. übersteigt. Werden nun gleichzeitig
mehrere Gegenstände veräussert, und Einzelpreise, die
weniger als 100 Mk. betragen, ausgeworfen, so ist das
Geschäft nur stempelpflichtig, wenn nicht mehrere
selbständige Kaufverträge, sondern ein einheitlicher
Vertrag abgeschlossen worden ist.
In Heft IV ist dargelegt worden, dass die Verkäufe
der Künstler, soweit sie überhaupt steuerpflichtig sind,
nicht der Jahresumsatzsteuer unterliegen. Auch hier
offenbart sich die Tendenz des Gesetzes, alle erdenk-
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LOVIS CORINTH, TUSCHZEICHNUNG
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gering sein. Wenn nämlich ein Gegenstand durch die
Hände des Komissionärs geht, so gilt sowohl das Aus-
führungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem
Käufer als auch das Abwickelungsgeschäft zwischen dem
Kommissionär und seinem Auftraggeber (Kommittenten)
als steuerpflichtiger Umsatz. Es ist daher die Zahlung
des Erwerbers an den Kunsthändler zu versteuern, und
ebenso die auf Grund der Ausführung des Kommissions-
auftrages erfolgende Abführung des Betrages an den
Sammler. Da der Empfänger der Zahlung der Steuer-
pflichtige ist, so hat im ersten Falle der Kunsthändler,
im zweiten der Sammler die Steuer zu entrichten, der
Kunsthändler als Gewerbetreibender in der Form der
Umsatzsteuer, der Sammler als Privatmann in der Form
des Quittungsstempels. Diese Doppelbesteuerung be-
ruht, wie gesagt, darauf, dass das Bild durch die Hände
des Kommissionärs geht. Würde die Übergabe durch
den Sammler an den Käufer erfolgen, also der Gegen-
stand nur einmal in Natur übergeben werden,
so fiele dieSteuerpflichtdesKommissionärs fort.
Im Kunsthandel ist aber der letztere Fall be-
kanntlich sehr selten, im Gegensatz zu anderen
Kommissionsgeschäften,insbesondere im Gross-'
handel, wo regelmässig die Ware aus dem Lager
des Kommittenten an den Käufer gelangt. Wir
haben es hier mit einer besonderen Belastung
des Kunsthandels zu thun.
Man gebe sich nicht der Täuschung hin,
dass der Steuerfiskus durch die beiden Steuer-
leistungen gesättigt wäre. Die Steuer ist näm-
lich nicht bloss von der baren Zahlung, also
den ijoooMk., sondern von 20000 Mk. zu
entrichten. Denn als Bezahlung gilt jede Lei-
stung des Gegenwertes, auch wenn sie nicht
durch Barzahlung erfolgt, sondern, wie hier,
teilsweise durch Tausch. Dies bewirkt nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes
noch eine dritte Besteuerung. Bei Tausch-
geschäften gilt nämlich jede der beiden Lei-
stungen als Bezahlung der anderen, so dass der
Tausch auf beiden Seiten je für sich steuer-
pflichtig ist. Infolgedessen hat in unserem Bei-
spiele auch der Erwerber des Liebermannbildes
insoweit eine Steuer zu bezahlen, als er nicht
bar zahlt, sondern Bilder in Tausch giebt, also
von einem Betrag von 5000 Mk. Da er aber
im Gegensatz zu dem Kunsthändler das Geschäft
als Privatmann abgeschlossen hat, so hat er nicht
die Umsatzsteuer, sondern den Quittungsstem-
pel zu entrichten. Versäumt er dies, so fällt
die Abgabe dem Kunsthändler zur Last.
Da im Kunsthandel sehr viele Erwerbungen
aus Privatbesitz erfolgen, empfiehlt es sich,
stets darauf zu achten, dass der Verkäufer
rechtzeitig eine verstempelte Quittung erteilt,
zumal da bereits in der Litteratur über das
Stempelsteuergesetz Streit darüber entstanden ist, ob
im Verhältnis zueinander der Verkäufer oder der Käufer
den Quittungsstempel zu tragen hat. Ein vorsichtiger
Käufer, mag es nun ein Sammler oder Kunsthändler
sein, wird mit dem Verkäufer ausdrücklich vereinbaren,
dass dieser die Steuer zu bezahlen hat.
Der Quittungsstempel ist im Gegensatz zur Steuer
auf den Jahresumsatz nur zu entrichten, wenn die
Zahlung 100 Mk. übersteigt. Werden nun gleichzeitig
mehrere Gegenstände veräussert, und Einzelpreise, die
weniger als 100 Mk. betragen, ausgeworfen, so ist das
Geschäft nur stempelpflichtig, wenn nicht mehrere
selbständige Kaufverträge, sondern ein einheitlicher
Vertrag abgeschlossen worden ist.
In Heft IV ist dargelegt worden, dass die Verkäufe
der Künstler, soweit sie überhaupt steuerpflichtig sind,
nicht der Jahresumsatzsteuer unterliegen. Auch hier
offenbart sich die Tendenz des Gesetzes, alle erdenk-
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