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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0102

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Albrecht II. (1438) und Friedrich III. (1440-1442)

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ersten Male Kenntnis erhalten« und der wahrscheinlich weit älter als die Krönung Si-
gismunds sei.^36 Die Analyse des Herre noch unbekannten Modus über den Empfang
des neuen Königs, der wohl auf die zweite Krönung Karls IV. in Aachen zu beziehen ist,
hat jedoch gezeigt, dass dieser die frühere Form eines solchen »Ordo introducendi et
recipiendi« darstellen dürfte, der dann wiederum die Grundlage für den Einzug Sigis-
munds bildete.'^
Wie sich aus dem zweiten zu behandelnden Schriftstück ergeben wird, ist die la-
teinische Ordnung tatsächlich für die Krönung Friedrichs III. erstellt worden, jedoch
nicht als Abschrift eines früheren Ordo, sondern als Vereinigung der beiden älteren
Texte: Der Bericht des Marienstifts über den Einzug Sigismunds wurde dabei im
Wesentlichen übernommen und die konkreten Vorgänge bei dessen Krönung in allge-
meine Anweisungen umgewandelt, die so für alle zukünftigen Einzüge Gültigkeit ha-
ben sollten.'^ im Zuge dieser Übertragung wurden kleinere Änderungen vorge-
nommen, die jedoch für die Entwicklung des Rituals bezeichnend sind: Hatten 1414
noch der Erzbischof von Köln und der Abt von Kornelimünster den König vor der Kir-
che erwartet und in Empfang genommen/^ so formulierte der Ordo nun abweichend,
dass dem Abt diese Rolle nur zukommen sollte, falls kein anderer der geistlichen Kur-
fürsten oder der zuständige Bischof zugegen wäre.^° Dies kam faktisch einer vollstän-
digen Verdrängung des Abts aus diesem Teil des Rituals gleich.'^' Daneben wurde

1936 RTA16, S. 162f.
1937 Vgl. oben, Kapitel 5.9.5 und 5.13.6. Auch bei Wenzels Krönung dürfte er herangezogen worden
sein, doch lassen die spärlichen Angaben der Quellen hierüber keine gesicherte Aussage zu.
1938 Besonders deutlich wird diese Verallgemeinerung an den Bestimmungen über die mögliche
Besichtigung der Kirche im Vorfeld der Krönung und die durch hölzerne Balken vorzunehmen-
den Abgrenzungen (RTA 7 Nr. 168, S. 246, Z. 12-22; RTA 16, Nr. 101, S. 177 § Id). Dass nun ein
allgemeingültiger Ordo erstellt wurde, zeigt sich auch daran, dass sowohl eine Krönung des
Königs in Begleitung seiner Frau als auch ohne diese in Betracht gezogen wurde (vgl. z. B.
RTA 16, Nr. 101, S. 177 § 1 und la). Dass der Ordo erst die Folge und nicht die Grundlage des Be-
richts über Sigismunds Krönung darstellt, ergibt sich neben der Entstehung der deutschspra-
chigen Ordnung und der gesamten Anlage des Textes aus der Tatsache, dass Besonderheiten,
die nur bei Sigismund zutrafen (wie die vom Krönungsordo abweichend vorgenommene Abho-
lung des Königs allein durch den Erzbischof von Köln oder das Betreten der Kirche von der
Propstei beziehungsweise Nikolauskapelle aus), als allgemeine Bestimmung übernommen
wurden. Vollends Klarheit in dieser Frage bringen die Bestimmungen über den Empfang des
Königs vor der Kirche (vgl. unten, Anm. 1940). Über das Verhältnis der verschiedenen Ordnun-
gen handelt auch STEPHANY, Empfang des römischen Königs, S. 276f., ohne jedoch wesentlich
über Herres Erklärung hinauszugehen. Bojcov, Qualität des Raumes, S. 94 hingegen verkennt
das spezifische Verhältnis der beiden Quellen, wenn er ausführt, beim Text von 1442 handele es
sich »um die Beschreibung einer konkreten Präzedenz, den Einzug Sigmunds«.
1939 RTA 7 Nr. 168, S. 246, Z. 3-5: nid per modz'cMm spafinm ante Lupum sfaFanf Coioniensis arc/zz'epz'scopHS
et aM?as fndensis regem reperenfer assnmenfes et Mer se Meentes Mstyne ad Lupum.
1940 RTA 16, Nr. 101, S. 177 § 1b, Z. 2-4: nidper mod/cnm spacinm ante /npum sfaHM Coioniensis arc/depis-
copns et aM?as fndensis, in ^nan/nm aiins arc/ziepiscoporHn: eieefornm sen ordinarins presens non/nerd,
regen: reperenfer assnmenfes et Mer se dneenfes Mstyne ad inpHm. Mit ordinarins dürfte der Bischof
von Lüttich gemeint sein. Wäre der Ordo tatsächlich, wie Hermann Herre annimmt, dem Be-
richt zeitlich vorausgegangen, so hätte 1414 gerade nicht der Abt von Kornelimünster den König
empfangen dürfen, da sowohl der Erzbischof von Trier als auch der Bischof von Lüttich in Aa-
chen zugegen waren.
1941 Dementsprechend heißt es in der deutschen Fassung nur noch: Wann dam: ad; Römischer i(nng zn
dem vorgenannten mMwsfer icomen ist, daseiFst werden der von Kdoiin und ander erzidsedove den irnng
zwnseden sic/; wirdiidieden nemen nnd Fif? zn der Ferin/neren (ebd., Nr. 100, S. 172, § 11). Die zweite
 
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