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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0321

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756

Verhältnis von Wahl und Krönung

gewählter und in Aachen gekrönter König auftrat, wurde dieses Hindernis beseitigt
und Alfons' Ansprüche auf das Kaisertum zunichte gern ach tA"
Uber die beiden Thronstreite hinausgehend standen Wahl und Krönung noch in
der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts scheinbar gleichberechtigt nebeneinander: Lud-
wig IV. betonte in seinen Appellationen der Jahre 1323 und 1324 neben der Wahl durch
die Mehrheit der Kurfürsten stets die Krönung am richtigen Ort A' Gegenüber dem
Papsttum vermochte sie jedoch nicht die gespaltene Wahl, die >Ursünde< von Ludwigs
Herrschaft, zu heilen und die Exkommunikation zu verhindern: Noch Clemens VI.
verwies 1346, als er in seiner Approbation Karls IV. die Gründe für Ludwigs Absetzung
referierte, besonders auf dessen zwiespältige Wahl, während die nicht durch den recht-
mäßigen Koronator vollzogene Weihe nicht einmal als stützendes Argument heran-
gezogen wurdeA^ Ausschlaggebend hierfür war der päpstliche Anspruch auf Appro-
bation des Gewählten, der in den folgenden Abschnitten in die Betrachtung einbezogen
werden soll.

7.3.3 Die Aachener Krönung zwischen Königswahl und Kaiserkrönung
Nachdem die Rolle von Königswahl und -krönung im Thronstreit von 1198 und 1257
näher beleuchtet wurde, soll die Betrachtung der zeitgenössischen Vorstellungen im
Folgenden um die Kaiserkrönung und die Frage der päpstlichen Approbation erweitert
werden. Ohne eine vollständige Abhandlung aller relevanten Aspekte leisten zu kön-
nen, soll der Fokus dabei auf die Frage gerichtet werden, welche Rolle der Königs-
krönung in Aachen aufgrund ihrer Mittelstellung zwischen Wahl und Kaiserkrönung
beigemessen wurde. Die Ergebnisse lassen sich durch die anschließende Analyse ver-
schiedener staatstheoretischer Schriften des Mittelalters erweitern und vertiefen.

»Die Rezcösgewalf des dcDsAcn Königs nari? dem Interregnum«
Im Jahr 1911 veröffentlichte Fritz Kern unter dem Titel »Die Reichsgewalt des deutschen
Königs nach dem Interregnum. Zeitgenössische Theorien« einen noch immer lesens-
werten Aufsatz, in dem er der Frage nachging, welche Rechte, welches »Staatsrecht«
Rudolf von Habsburg und seinen Nachfolgern im Reich, das heißt in Deutschland, Bur-
gund und Italien, zukam. Den Ausgangspunkt bildete die Annahme, dass »eine Herr-
schaft, die außer Übung kam,... nicht wieder unter den alten Bedingungen angetreten«
werden konnte. Nicht nur mit tatsächlicher Gewalt sei gegen die »Rückkehr des Reichs
in seine alten Rechte« Widerstand geleistet worden, sondern auch auf theoretischer

370 Siehe oben, Kapitel 7.2.2.
371 Siehe unten, Kapitel 7.3.3.
372 MGH Const. 8, Nr. 100, S. 163, dort auch der Verweis auf die von Johannes XXII. vorgenommene
przAdz'o ... ah omni iure, sz sz'hz ex dccfz'ozzc /zzzzlzszzzodz' zu rcgzzo cf z'zzzpcrz'o cozzzprfrhaf. Siehe auch
das Schreiben an Karl IV., ebd., Nr. 102, S. 167.
 
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