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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0300

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Ereignisgeschichtliche Betrachtungen

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derts gewisse Grenzen, erst der Zug zur Krönung beziehungsweise deren Durchfüh-
rung symbolisierte die Inbesitznahme des Reichs und schuf die Grundlage für die tat-
sächliche Ausübung der Herrschaft.

7.2.7 Herrscherliche Urkundenpraxis und die Bestätigung
der kurfürstlichen Privilegien
Mit der Erneuerung der zwischen Wahl und Krönung ausgestellten Urkunden und der
Privilegienbestätigung der Kurfürsten wird erneut der Bereich der Diplomatik berührt,
wenn auch weniger im klassischen SinneA' Ähnlich wie bei der Datierung und der Ti-
tulatur wird hier der Wandel deutlich, der sich im Laufe des Spätmittelalters vollzog. In
diesem Fall fand die im 13. und 14. Jahrhundert übliche Praxis im 15. Jahrhundert keine
Fortsetzung.
Für Wilhelm von Holland, der nach seiner Wahl zunächst ein Elektensiegel führte,
ist eine Reihe von Urkunden überliefert, die nach der Krönung den zuvor ausgestellten
Text wortwörtlich wiederholen. Bereits Dieter Hägermann sah hierin »einjen] deut-
lichejn] Hinweis auf die interessante Tatsache«, dass die Wahl in der Mitte des 13. Jahr-
hunderts nur »Glied einer Handlungskette« war. Diese schließe sich »erst und vor al-
lem durch die am rechten Ort (Aachen) durch den Coronator vorgenommene Krönung
..., so daß Elektenurkunden - zumindest in der Sicht der genannten Destinatäre (viel-
leicht auch der Kanzlei?) - nicht die gleiche Relevanz und Rechtskraft zukam, wie den
Diplomen des in Aachen auf dem Karlsthron sichtbar gekrönten Herrschers«.^ Es ist
daher bezeichnend, dass eine dieser Urkunden nachträglich um eine Arenga erweitert
wurde, die genau auf diesen letzten und offenbar entscheidenden Akt der Herrscher-
erhebung Bezug nahm (ad apzcew regle dignihths süMzwafüs)?^
Während Rudolf von Habsburg vor seiner Krönung auf die Ausstellung von Ur-
kunden weitgehend verzichtete,^ ist bei seinen Nachfolgern ein anderes Vorgehen zu
beobachten. So bestätigte Adolf von Nassau dem Erzbischof von Köln die gemachten
Zusagen sowohl zwischen Wahl und Krönung als auch nach der Krönung. Schon Sieg-
fried Haider bemerkte hierzu treffend, »daß mit der Ausstellung dreier Urkunden in
derselben Angelegenheit offensichtlich die Absicht verfolgt wurde, die Versprechun-
gen Adolfs mit dessen jeweiliger >verfassungsrechtlichen< Stellung ... evident zu
halten«.^ Die Erneuerung zwischen Wahl und Krönung ist dabei der besonderen Rolle
des Erzbischofs von Köln als Koronator geschuldet, denn gegenüber dem Erzbischof
von Trier und vielleicht auch von Mainz wurde diese Zwischenstufe ausgelassen A''

234 Zur Neuausfertigung von Urkunden durch denselben Herrscher siehe BRESSLAu, Handbuch der
Urkundenlehre, Bd. 2, S. 308-312, für das Spätmittelalter nur mit allgemeinen Angaben S. 309.
235 HÄGERMANN, Urkundenwesen Wilhelms von Holland, S. 310f.
236 MGH D W 55, S. 90: Ad ;'n;per;'ai;'Hn; negociorHn; caran; gerendan; ;'deo nos ad apicen; regle digndahs de;'
creafon's nosfr; m;'ser;'cordM credimas s;;H;'n;afos, af on;n;'Hn; de ;'n;per;'o, speciah'HS tarnen ecdesiarHn;
de;', de/ens;'on;'s simas et ladic;';' deMfores.
237 Siehe oben, Anm. 53.
238 HAiDER, Schriftliche Wahlversprechen, S. 145.
239 Vgl. ebd., S. 135-153.
 
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