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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0258

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Krönung

693

der beiden Herrschererhebungen, bei denen aufgrund des unsicheren Ausgangs des
Thronstreits die beiden Königinnen zunächst in den sicheren Erblanden blieben. Als
sich Albrecht 1298 als König durchgesetzt und Friedrich 1314 zumindest das Eisass ge-
wonnen hatte, wurden die Krönungen ihrer Gemahlinnen nachgeholt. In beiden Fällen
geschah dies in Verbindung mit einem Hoftag und unter besonderer Prachtentfaltung,
1314 sogar begleitet von der öffentlichen Zurschaustellung der Reichskleinodien.
Die im Hinblick auf die verschiedenen Herrschaftszentren zumeist recht peri-
phere Lage Aachens verhinderte in den meisten Fällen eine Krönung der erst später ge-
heirateten Königinnen, falls nicht wie bei Karl IV. ein starker Wille bestand, auch den
Kopf der Gemahlin mit der Krone geschmückt zu sehen.'^ Der zu Lebzeiten seines Va-
ters zum König erhobene Wenzel hat die Krönung seiner Gemahlinnen Johanna und
Sophie hingegen ebenso wenig nachgeholt wie Rudolf von Habsburg oder Maximilian,
von dem zumindest diesbezügliche Pläne überliefert sind. Die Gemahlin Friedrichs III.,
Eleonore von Portugal, wurde wenige Tage nach der Hochzeit zur Kaiserin gekrönt.
Eine vorausgehende Krönung zur römisch-deutschen Königin war hierfür anders als
bei ihrem Mann offensichtlich keine Voraussetzung, ebenso wenig wie für Ludwigs IV.
zweite Frau Margarete von Holland oder die vierte Gemahlin Karls IV. Elisabeth von
Pommern.
Die Krönung der römisch-deutschen Königinnen blieb somit auch im Spätmittel-
alter der Normalfall, allerdings nur, wenn die Heirat bereits vor dem Herrschaftsantritt
geschehen war. Nachträgliche Krönungen sind nur von zwei Frauen Karls IV. überlie-
fert. Ansonsten sah man hierin offenbar keine zwingende Notwendigkeit oder einen
hieraus erwachsenden Vorteil, der den nicht unbedeutenden Aufwand gerechtfertigt
hätte. Auch wenn Amalie Fößel zuletzt gewisse Einwände gegen die »Forschungsthese
vom >poltischen Schattendasein der Königin im Spätmittelalter« vorgebracht hat,'^ die
spätmittelalterlichen Königinnenkrönungen können wenig dazu beitragen, dieses Bild
aufzuhellen: Zwar konnte auch die Königin noch im Glanz der Krone erstrahlen, doch
leuchtete dieser weit weniger eigenständig als noch im Früh- und Hochmittelalter und
nur auf direkte Veranlassung und im Beisein ihres königlichen Gemahls.

6.7.6 Krönungsrecht und der Abt von Kornelimünster
Wie geschildert,^ war es dem Kölner Erzbischof im Laufe des Hochmittelalters gelun-
gen, seinen Anspruch auf die Durchführung der Krönung des römisch-deutschen Kö-
nigs fest zu etablieren und zu einem Vorrecht auszubauen, das zwar im Einzelfall über-
gangen werden konnte, im Grundsatz jedoch allgemein anerkannt war und beachtet
wurde. Die zur Norm gewordene Praxis betonte nach Innozenz III. erneut Urban IV. in
seinem Entwurf zur Bulle »Qui celum« vom 27. August 1263: Der Gewählte habe nach
Aachen zu ziehen, wo er »durch den Erzbischof von Köln, dem dies von seinem Amt

133 Zu den verschiedenen Krönungen (römisch-deutsche Königskrönung, böhmische Königskrö-
nung, Kaiserkrönung) siehe BÜTTNER, Krönungen, S. 129-134.
134 Vgl. die Zusammenfassung bei FössEL, Königin, S. 373-387 von der sich bezeichnenderweise
nur die letzte Seite dem Spätmittelalter widmet.
135 Siehe oben, Kapitel 3.3.
 
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