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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0291

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726

Verhältnis von Wahl und Krönung

Nichterfüllung jeden durch die Wahl erworbenen Anspruch auf das Königtum zu ver-
lieren (cademMS a z'zzrc dechonzs ct zlzrc reynz zzohz's per dechonew ztcpttzsifo), auf alle Rechte zu
verzichten und der Wahl eines neuen Königs zuzustimmen, falls der Erzbischof von
Köln dies für nötig erachte.^ Bevor Adolf dem Erzbischof nicht die vereinbarten Sicher-
heiten erbracht habe, war er ferner nicht dazu berechtigt, von diesem die Krönung zu
fordern.'"" Obgleich der Erzbischof seine besondere Rolle bei der Herrschererhebung
auf die von ihm zu vollziehende Krönung zurückführte, wurde diese eher als eine mit
seinem Amt verbundene Pflicht gedeutet, die er offenbar nicht ablehnen konnte, wenn
er einmal darum gebeten worden war.'""
Unter Heinrich II. von Virneburg wurde die aus der Weihe abgeleitete Vorrangstel-
lung des Kölner Erzbischofs weiter ausgebaut und damit die Krönung im Vergleich zur
Wahl als entscheidender Teil der Herrschererhebung aufgewertet: Wie geschildert, war
Heinrich VII. nach Richard von Cornwall der erste König, der seine Regierungsjahre
von der Krönung an rechnete und sie erst nach dieser in die Datierung auf na hm.'"' In
seinem Wahlversprechen wurde die frühere Scheidung in dectus und rex noch einmal
verstärkt, indem Heinrich nur zum »zukünftigen römischen König« (zu Rozrzzzzzorzzzrz zx-
yezw/MfurMw) gewählt und erst danach z'zz Rozrzzzzzozxzzrz rcyc/rz geweiht und gekrönt werden
sollte.'"' Anders als 1292 war die Erfüllung der vor der Wahl gemachten Versprechun-
gen nicht mehr die Voraussetzung für die Gewährung der Krönung, sondern diese bil-
dete jetzt direkt den Abschluss des Königserhebungsprozesses.
Bereits bei der folgenden Königserhebung nahm Erzbischof Heinrich jedoch von
dieser Praxis Abstand und vereinbarte mit dem von ihm favorisierten Kandidaten
Friedrich von Habsburg einen regelrechten Zahlungsplan, bei dem die einzelnen
Schritte an die Begleichung der versprochenen Zahlungen gekoppelt wurden: Ohne
ausreichende Vergütung keine Stimme bei der Wahl,'"" bei danach immer noch ausste-
henden Forderungen Verpfändung von Städten zur Tilgung der Schulden.'"" Eher noch
dem älteren Usus entsprechend bildete auf der Gegenseite die Krönung die Grundlage
für die Auszahlung der versprochenen Beträge. Da bereits im Vorfeld mit Komplikatio-
nen bei der Erhebung Herzog Ludwigs von Bayern gerechnet wurde, vereinbarte man
allerdings auch Alternativtermine, zu denen die vereinbarten Summen spätestens zu
begleichen waren: Der neugewählte König erhielt für seine Krönung einen Zahlungs-
aufschub, jedoch keinen Erlass."""
Die Doppelwahl des Jahres 1314 versetzte Erzbischof Heinrich von Köln in die
Lage, der durch seine Hände vorgenommenen Krönung zu besonderer Bedeutung zu

187 MGH Const. 3, Nr. 474, S. 462, § 14.
188 Ebd., § 15: Preterezz corozzzzzzz regzzz... ah eodezzz dozzzz'zzo zzrc/zz'epz'scopo zzozz petezzzzzs zzec z'pszzzzz zdz'zpzzdz'ter
ZZpestzzhzZZZZZS SZZper CO, zpZOMSzpze pteZZZZZZZ SOCMzRafOZZZycCOZ'Z'zZZMS ez'deZTZ SZZper OZZZZZZpZZS cf SZZZgZZtzS HZÜCMh's
/z'deiz'ter zzdz'zzzptezzdz's.
189 Vgl. oben, Kapitel 5.4.2.
190 Siehe oben, Kapitel 7.1.1.
191 MGH Const. 4, Nr. 257 S. 219, § 1. Vgl. hierzu oben, Kapitel 5.7.1.
192 MGH Const. 5, Nr. 27 S. 29, § 5: Et sz zpzod zzhsz't z'zz zdz'zpzo z'psorzzzzz terzzzz'zzorzzzzz ... z'zzzzezzz'rezzzzzr zzegtz-
gezztes, trzzzzsgressor/z'dez et z'zzrzzzzzezztz zzoshz essezzzzzs, et zzrgezztzzzzz sz'z^zzod pro zdz'zpzo terzzzz'zzorzzzzz eorzzzzz-
dezzz sotzztzzzzz esset, deheret/ore zzzzzzzzz'sszzzzz szhe zpzz'tzzzrz et z'pse zzrc/zz'epz'scopzzs de prozzzz'sso zzohz's de eiz-
gezzdo dz'ctzzzzz/rzztrezzz zzostrzzzzz^zzeto eo z'pso ahsohztMS.
193 Ebd.,S.30f.,§12.
194 Siehe oben, Kapitel 5.8.1.
 
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