Ereignisgeschichtliche Betrachtungen
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wenig später konnte Wilhelm in Köln einziehen,^ nachdem er zuvor der Stadt ihre Pri-
vilegien bestätigt und erweitert hattet Nicht die Krönung und nur indirekt die Wahl
war in diesem Fall die Voraussetzung für die Anerkennung als König, entscheidender
war die Ausstellung der Urkunde mit der Sicherung der städtischen Rechte.
Auch das in der Nähe lagernde Heer des Königs und seiner Anhänger wird sicher-
lich einen gewissen Einfluss auf die Konsensbereitschaft der Kölner Bürger ausgeübt
haben. In späteren Zeiten wurde das machtvolle Auftreten des neuen Herrschers dann
explizit als Zeitpunkt der Anerkennung formuliert, wie zahlreiche Belege aus der zwei-
ten Hälfte des 13. Jahrhunderts belegen7'^ Im Vorfeld der Doppelwahl von 1314 hatten
die Städte Konstanz und Zürich jedoch einen anderen Moment für den tatsächlichen
Herrschaftsbeginn des neuen Königs im Blick: Die von ihnen bestimmten Schutzherren
sollten diese Rolle nämlich nur bis zu dessen Krönung ausüben (zzzifz an einen /cnn^ffzgen
Ronnsci?en/(Mn!g ^ecronef in der sfaf ze Ac/te).^" Dies war aber nicht die einzige Möglich-
keit, denn zur gleichen Zeit sah ein zwischen dem Erzbischof von Mainz und der Stadt
Oppenheim geschlossener Vertrag vor, dass dieser bis zur Wahl des neuen Königs Be-
stand haben sollte (ns^ne ad creacionem regis nenfnri, t?ni eiecfns adyne creafns/nerd nnanimi
decrefo principnrn eiecfornrn)?^
Sowohl Ludwig IV. als auch Friedrich von Habsburg betonten nach ihrer Erhebung
gegenüber verschiedenen Reichsstädten die Rechtmäßigkeit ihrer Wahl und Krönung.
Für die Durchsetzung und Anerkennung der Herrschaft vor Ort war allerdings eher
militärische Stärke entscheidend, die Ludwig zuvor bereits die Anerkennung der wet-
terauischen Reichsstädte eingebracht hatte. Schon im Vorfeld der Wahl hatten mehrere
Städte der Bodenseeregion ein Bündnis geschlossen, das dauern sollte, bis ein König
yewa/fzy Würde zu Cosfezifzer Zzz'sfzz/rzV^ Nach der Wahl und Krönung unternahm man in
Hagenau keineswegs eine rechtliche Prüfung der Vorgänge, sondern erklärte klar und
unmissverständlich, dass sie den wollen /zähen ze nnserezn /zerren der daz ue/f he/zzihe.^" Da
Ludwig und seine Anhänger der kriegerischen Auseinandersetzung vor Speyer auswi-
chen, fiel Friedrich das Eisass zu, nicht Wahl und Krönung, sondern militärische Stärke
entschied hier über die Frage der Anerkennung.^"
In ähnlicher Weise wie 1247/48 und 1314 wurden Reichsstädte und Fürsten durch
die Absetzung Wenzels und die Gegenkönigserhebung Ruprechts von der Pfalz im Jahr
1400 zu einer Positionsbestimmung gezwungen. Unmittelbar nach der Wahl traten nur
wenige Städte und fast keine Fürsten auf die Seite des neuen Königs über. Erst das er-
folgreiche Königslager und der Einzug in Frankfurt mit der Altarsetzung sowie der an-
schließende Zug ins Eisass bewirkten vor allem unter den Städten eine Ausweitung der
213 RIV,l,2Nr.4892a-b.
214 MGHDW2.
215 Vgl. KERN, Reichsgewalt, S. 50-54.
216 MGH Const. 5, Nr. 3 und 4, S. 3.
217 Ebd.,Nr.6,S.5,§7.
218 Siehe hierzu und für das Folgende oben, Kapitel 5.8.6.
219 Auch 1348 führten die Wittelsbacher gegen Karls Königtum an, dass dieser zu Lebzeiten Lud-
wigs IV. gewählt worden sei, dass Reich aber nie habe in seinen Besitz bringen können (siehe
oben, Kapitel 5.9.4, Anm. 1017).
220 So auch explizit in einer Denkschrift aus der Zeit Ludwigs IV.: caz Aus zzz pre/z'o Ucforz'azrz frz'haerz'f,
/zahefar cf cezzsefar cf /zäher/ cf cczzscn dehef pro zzcro rege ef z'zzzperafore (unten, Anm. 437).
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wenig später konnte Wilhelm in Köln einziehen,^ nachdem er zuvor der Stadt ihre Pri-
vilegien bestätigt und erweitert hattet Nicht die Krönung und nur indirekt die Wahl
war in diesem Fall die Voraussetzung für die Anerkennung als König, entscheidender
war die Ausstellung der Urkunde mit der Sicherung der städtischen Rechte.
Auch das in der Nähe lagernde Heer des Königs und seiner Anhänger wird sicher-
lich einen gewissen Einfluss auf die Konsensbereitschaft der Kölner Bürger ausgeübt
haben. In späteren Zeiten wurde das machtvolle Auftreten des neuen Herrschers dann
explizit als Zeitpunkt der Anerkennung formuliert, wie zahlreiche Belege aus der zwei-
ten Hälfte des 13. Jahrhunderts belegen7'^ Im Vorfeld der Doppelwahl von 1314 hatten
die Städte Konstanz und Zürich jedoch einen anderen Moment für den tatsächlichen
Herrschaftsbeginn des neuen Königs im Blick: Die von ihnen bestimmten Schutzherren
sollten diese Rolle nämlich nur bis zu dessen Krönung ausüben (zzzifz an einen /cnn^ffzgen
Ronnsci?en/(Mn!g ^ecronef in der sfaf ze Ac/te).^" Dies war aber nicht die einzige Möglich-
keit, denn zur gleichen Zeit sah ein zwischen dem Erzbischof von Mainz und der Stadt
Oppenheim geschlossener Vertrag vor, dass dieser bis zur Wahl des neuen Königs Be-
stand haben sollte (ns^ne ad creacionem regis nenfnri, t?ni eiecfns adyne creafns/nerd nnanimi
decrefo principnrn eiecfornrn)?^
Sowohl Ludwig IV. als auch Friedrich von Habsburg betonten nach ihrer Erhebung
gegenüber verschiedenen Reichsstädten die Rechtmäßigkeit ihrer Wahl und Krönung.
Für die Durchsetzung und Anerkennung der Herrschaft vor Ort war allerdings eher
militärische Stärke entscheidend, die Ludwig zuvor bereits die Anerkennung der wet-
terauischen Reichsstädte eingebracht hatte. Schon im Vorfeld der Wahl hatten mehrere
Städte der Bodenseeregion ein Bündnis geschlossen, das dauern sollte, bis ein König
yewa/fzy Würde zu Cosfezifzer Zzz'sfzz/rzV^ Nach der Wahl und Krönung unternahm man in
Hagenau keineswegs eine rechtliche Prüfung der Vorgänge, sondern erklärte klar und
unmissverständlich, dass sie den wollen /zähen ze nnserezn /zerren der daz ue/f he/zzihe.^" Da
Ludwig und seine Anhänger der kriegerischen Auseinandersetzung vor Speyer auswi-
chen, fiel Friedrich das Eisass zu, nicht Wahl und Krönung, sondern militärische Stärke
entschied hier über die Frage der Anerkennung.^"
In ähnlicher Weise wie 1247/48 und 1314 wurden Reichsstädte und Fürsten durch
die Absetzung Wenzels und die Gegenkönigserhebung Ruprechts von der Pfalz im Jahr
1400 zu einer Positionsbestimmung gezwungen. Unmittelbar nach der Wahl traten nur
wenige Städte und fast keine Fürsten auf die Seite des neuen Königs über. Erst das er-
folgreiche Königslager und der Einzug in Frankfurt mit der Altarsetzung sowie der an-
schließende Zug ins Eisass bewirkten vor allem unter den Städten eine Ausweitung der
213 RIV,l,2Nr.4892a-b.
214 MGHDW2.
215 Vgl. KERN, Reichsgewalt, S. 50-54.
216 MGH Const. 5, Nr. 3 und 4, S. 3.
217 Ebd.,Nr.6,S.5,§7.
218 Siehe hierzu und für das Folgende oben, Kapitel 5.8.6.
219 Auch 1348 führten die Wittelsbacher gegen Karls Königtum an, dass dieser zu Lebzeiten Lud-
wigs IV. gewählt worden sei, dass Reich aber nie habe in seinen Besitz bringen können (siehe
oben, Kapitel 5.9.4, Anm. 1017).
220 So auch explizit in einer Denkschrift aus der Zeit Ludwigs IV.: caz Aus zzz pre/z'o Ucforz'azrz frz'haerz'f,
/zahefar cf cezzsefar cf /zäher/ cf cczzscn dehef pro zzcro rege ef z'zzzperafore (unten, Anm. 437).