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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0097

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96

C. Ungarische Reichsversammlungen

delten deshalb in ihrem Namen. Zur Konfirmation ihrer Dokumente ließen sie
sich eigens ein >Siegel der Krone des Königreichs Ungarn< anfertigen, das auf
die »fingierte Herrschaft der >Krone< hin wies«/' Auch in den 1440er Jahren, im
Rahmen der königlosen Reichsversammlungen (s.u.) nahmen Adelsvertreter
auf das rcgmim oder eben die corona regm Bezug und artikulierten so den An-
spruch, für das gesamte Herrschaftsgebiet - symbolisiert durch die Krone - zu
sprechen und zu handeln.
Eine gewisse »Trendwende« (E. Mälyusz) hinsichtlich des Abhaltens von
Reichsversammlungen ist um die Mitte des 15. Jahrhunderts vor dem Hinter-
grund der Auseinandersetzungen mit osmanischen Einheiten an den unga-
rischen Südgrenzen zu erkennen. Seit den 1440er Jahren wurden nicht nur ver-
mehrt Reichsversammlungen unter Beteiligung des Gemeinadels abgehalten,
sondern auch immer häufiger außerordentliche Steuern beschlossen. Die ge-
setzliche Festschreibung dieser Praxis, der Befragung des Adels zur Erhebung
außerordentlicher Steuern auf einem Reichstag, trug wesentlich zur Etablie-
rung der bisweilen unterschiedlich organisierten und unregelmäßig einberu-
fenen Reichsversammlung bei/'

1.2. Die Herrschaft von Jänos Hunyadi und Ladislaus Postumus (1445-1457)
Mit der Wahl von Mätyäs Hunyadi zum ungarischen König im Januar 1458
wurde eine jahrzehntelange Periode innenpolitischer Auseinandersetzungen
und Kämpfe um die ungarische Krone vorerst beendet/^ Zu Streitigkeiten um
die Herrschaft in Ungarn war es nach dem Tode König Albrechts II. gekom-
men, der 1439 gestorben war, ohne einen männlichen Erben zu hinterlassen.
Seine Witwe Elisabeth erwartete jedoch ein Kind, und so schien es nur folge-
richtig, dass sie sich um die Anerkennung ihrer Rechte als »Herrin Ungarns«
und der Ansprüche ihres Sohnes bemühte/^ Bereits im Januar 1440 jedoch
wurde auf dem von ungarischen Magnaten und einfachen Adeligen besuchten

21 ßAK, Königtum und Stände, S. 32ff., Zitat S. 33.
22 Während unter den Vorgängern von König Mätyäs nur neun derartige Beschlüsse gefasst
wurden, entwickelte sich die Steuerbewilligung unter seiner Herrschaft geradezu zu einem
dauerhaften Bestandteil von Reichsversammlungen. Vgl. MÄLYusz, Anfänge der Steuerbewil-
ligung, S. 13f. Zudem kam es in dieser Zeit, obgleich für den Beschluss außerordentlicher
Steuern und deren anschließende Umsetzung die Zustimmung des Adels grundlegend war,
einige Male zu Steuerbeschlüssen, die lediglich in Rücksprache mit dem Kronrat, nicht aber
mit der Reichsversammlungen erfolgt waren. S. dazu auch Kapitel C.111.1.
23 So wurde 1453 per Dekret vereinbart, dass der König künftig die Zustimmung des gesamt-
en Adels, also auch von Vertretern des Gemeinadels, zur Erhebung außerordentlicher Steu-
ern einzuholen habe. Vgl. die Bestimmungen des Dekrets vom 29. Januar 1453, in: DRMH II,
S. 123ff. Vgl. auch MÄLYusz, Anfänge der Steuerbewilligung, S. 17.
24 Vgl. für die folgenden Ausführungen vor allem die konzisen Darstellungen von ßAK, König-
tum und Stände, S. 39-53 sowie HoENSCH, Matthias Corvinus, S. 45-57 und KALOus, Mätyäs
Korvin, S. 50-57.
25 Als »natürliche Herrin Ungarns« war Elisabeth im Krönungsdekret Albrechts II. (29. Mai 1439)
bezeichnet und anerkannt worden (ßAK, Königtum und Stände, Anhang Nr. 8b, S. 138 : ei con-
sensn ... serenissime Prineipis Dominae Piisaivii; Reginae ... Dominae nosfrae nainraiis).
 
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