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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0150

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IV. Im Gedächtnis der Zeit: Historizität und Wahrnehmung

149

IV.2. VersammlurtgsVielfalt
1Y2.1. SUEwnwU Mtüf Gdfung RcÄ/isUysifc/avU
Benedikt Batthyäny, der für das Komitat Zagreb zuständige Steuereintreiber,
erhielt im Mai 1468 eine schriftliche Rüge von König Mätyäs. Im Mittelpunkt
stand darin die Art und Weise, mit der Batthyäny seiner Tätigkeit als könig-
licher exacfor nachging. So treibe er die Steuern derart unnachgiebig ein, dass
bereits zahlreiche Bürger eine Beschwerde an den König gerichtet hatten. Die
Erhebung der einzutreibenden Steuer sei von den Magnaten und Adeligen Un-
garns zugunsten der inneren Stabilität auf dem Reichstag in Buda beschlossen
worden; einer früheren Anordnung entsprechend habe sich Batthyäny folglich
genau an den einschlägigen Reichstagsbeschluss zu halten.Der König befahl
Batthyäny deshalb ausdrücklich, die Gesetzesvorgaben einzuhalten und sie
in keiner Weise zu überschreiten.^ Dem Dekret, dem Resultat gemeinsamer
Reichstagsverhandlungen zwischen König und Adel, wurde also unbedingte
Geltung zugemessen, ein Grundgedanke, der schon 1471 gesetzlich festgelegt
worden war: Entscheidungen des Reichstags waren demnach exakt einzuhalten
und nicht nach Belieben veränder- oder gestaltbar.^ Vielmehr erschien es dem
König, so wurde es 1488 in einer Urkunde festgehalten, gebührlich, gerecht
und angemessen, tatsächlich auch das zu verlangen, was er durch Dekrete zu
tun veranlasse.^ Dieser Auffassung entsprechend sind zahlreiche Dokumente
erhalten, in denen der König an die Vorschriften von Reichstagsgesetzen bzw.
von seinen Verlautbarungen erinnerte und deren Einhaltung einmahnte.^
Häufig reagierte der König damit auf Beschwerden, die von der betreffenden

230 MHZ Dipl., Nr. 259, S. 320: sic ^Mahler ü'M wfcr aha commissMW /Mcrai, Mi iM ;Mxh? /örmam
&creü BM&Msis, pn'&m per preMos, IwroMcs ei proceres regm HMMgariae siaM/iah' ei non aiiier i?M-
iMswoci; prouewiMS Mosir; regaiis ciicares ei exigeres.
231 Der Befehl des Königs bezog sich auf die Beschlüsse des Reichstags von 1467, mit denen
eine neue Steuerform eingeführt worden war. Der bisher erhobene Kammergewinn wurde
zugunsten des ir;ÜMiMW^'sc; regaüs, einer Abgabe in Höhe einer Goldguide pro Hörigenpfor-
te abgeschafft. Priester und Adelige, d.h. solche Personen, deren Adel vom König stammte
und die über ein entsprechendes Privileg verfügten, wurden von der Zahlung des fnÜMiMm
ausgenommen, vgl. GA I des Dekrets, in: DRH II, S. 165. Gleichzeitig wurde der Modus der
Steuereintreibung und -Verwaltung geändert. So wurde auch berücksichtigt, dass hinter einer
Pforte mehrere Familien leben konnten. Alle königlichen Einnahmen gingen fortan an den
Schatzmeister, von dem die Gespane der einzelnen Kammern abhingen; für die Eintreibung
waren zumeist seine /äwÜMrcs zuständig. Damit wurde eine Finanz- und Steuerorganisation
geschaffen, die das gesamte Land umfasste und zentral verwaltet wurde. Vgl. dazu KuBiNYi,
Staatsorganisation, S. 46ff.
232 GA XXXI des Dekrets vom 18. September 1471, in: DRH II, S. 201f.
233 Urkunde vom 19. März 1488, in: Cod. Zichy XI, S. 486f.
234 Zur Illustration seien an dieser Stelle noch einige Beispiele skizziert. So wurde im Mai 1467
der Steuereintreiber von Siebenbürgen, Jänos Ernuszt, zur Befolgung der Gesetze ermahnt.
Vgl. Nr. 437, in: TELEKi, Hunyadiak 11, S. 264. Im März 1470 wurden die Kastellane der Burg
Komarom an die bisherigen königlichen Vorgaben erinnert: Nr. 23, in: Cod. Zichy XI, S. 47f.
Im November 1481 erhielt die adelige M?üuers;'6?s von Kroatien eine Rüge, da die neuen Vorga-
ben der Steuererhebung bislang nicht befolgt worden waren, vgl. KATONA, Historia Critica 16,
S. 360ff.
 
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