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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0132

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III. Vereinbarung: Ablauf und Verhandlungen

131

halten und als Dekret ausgegeben.' ^ Veröffentlicht wurden entweder Bestim-
mungen, die im Rahmen des Reichstags diskutiert und von den Teilnehmern
gemeinsam gebilligt worden waren, oder Vorlagen der Stände, die der König
durch die Ausgabe des Dekrets explizit annahm und bekräftigte.^ Dabei vari-
ierte die Zeitspanne, in der Dekrete nach dem Reichstag bekanntgegeben wur-
de, stark. Einige Dekrete wurden unmittelbar nach dem Reichstag ausgefertigt,
andere erst Monate später. Aus diesem Grund ist also nicht die Veröffentli-
chung des Dekrets, sondern tatsächlich die Beschlussfassung als Schlusspunkt
der Reichstage anzusehen.'^

111.3. Formen und Vorstellungen gemeinschaftlicher Willensbildung
Während die untersuchten Quellen über den Verlauf der Diskussionen und
Verhandlungen auf dem Reichstag nur sporadisch Aufschluss geben, ermög-
licht das Wissen um den Modus der Verkündung von Reichstagsbeschlüssen
zumindest eine Annäherung an die Technischen Aspekte< der Entscheidungs-
findung und Übereinkunft. Traditionell wurden die Dekrete zur Bekanntgabe
an die einzelnen Komitate geschickt und in den dortigen Komitatsgerichten
veröffentlicht. Aus einem Schreiben des Königs an die Stadt Kaschau aus dem
Jahre 1467 geht hervor, dass dieses Vorgehen tatsächlich umgesetzt wurde und
wohl auch auf dem Reichstag thematisiert worden war."^ Die grundsätzliche
Festlegung des Prozedere der Dekretspublikation aber erfolgte in dem Reichs-
tagsdekret des Jahres 1471. Die auf dem Reichstag gefassten Beschlüsse waren
fortan jedem einzelnen Komitat mitzuteilen, damit sie auf kleinen Versamm-
lungen den lokalen Bedürfnissen entsprechend veröffentlicht werden konn-
ten. Für die Umsetzung der Beschlüsse war also entscheidend, dass sie der

162 Die Dekrete wurden von der königlichen Kanzlei abgefasst und waren meist im Namen der
Stände gehalten. Da es keine einheitlichen Richtlinien für die Anfertigung von Dekreten gab,
unterscheiden sich die Dekrete v.a. hinsichtlich der Formulierungen. Uber die Kanzlei hatte
der König grundsätzlich die Möglichkeit, Einfluss auf die Gesetzestexte zu nehmen. Susanna
Teke wies etwa darauf hin, dass aus der Bekräftigungsformel des Dekrets von 1464 das könig-
liche Versprechen, das Dekret einzuhalten, entgegen den Beschlüssen weggelassen wurde.
Vgl. TEKE, Begriff des Dekrets, S. 25.
163 Sowohl in der Einleitung als auch im Schlussteil des Dekrets, das am 29. März 1463 über die
Beschlüsse des Reichstags zu Tolna ausgefertigt wurde, finden sich deutliche Hinweise auf
die Vorlage ständischer Artikel und deren Billigung durch den König: ddcm prcfaf;, Azroncs
cf noMcs post Mdfos piMrimos fracfafMS cxddiMcrMMf ^Mosdaw arffcMfos coMcordffcr per cosdcm coM-
dMsos, SMpphozMüs, Mt cosdcm rafos dauere et cisdcm MosfrMW rcg;MW coMSCMSMW predere dfgMarcwMr
(DRH II, S. 131-139, hier S. 134). QM; ^M;dcw arffcMh, ^MM Modfs Mfdcs u;s; SMMf, cosdcm rafos
daEMMMMS et dadcwMS, cfsdcw^MC coMSCMffwMS (Ebd., S. 139).
164 TEKE, Begriff des Dekrets, S. 26.
165 So teilte er mit, dass er die kurz zuvor auf dem Reichstag verabschiedete Steuerreform be-
schlussgemäß an das Komitat Abauj-Toma versendet habe: ;'f;ztp;c herfa /uMMSwiod; d;spos;f;oMcm
hferis et regesfris picMC cxprcssMm w;s;wMS ad dfcaMdMW et coMMMweraMdMW ComffafMW AdaMi/wa-
ricMScm flELEKi, Hunyadiak 11, Nr. 434, S. 260f.).
166 GA XXXI des Dekrets vom 18. September 1471, in: DRH II, S. 201: tpzod prcscMS dccrcfMW ad owir;;'-
dMS SM& pcm's codcm arffcMfarffcr speef/kvfis odscrucfMr, cf ^Mod ad s;hgMfos cowdafMS scrfdafMr cf
dc/crafMr ;dcm dccrcfMW ad iocMm sedis ;Md;o?r;c sfMgMforMW comffafMMW, ^Mod swgMhs coMUCM-
 
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