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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0110

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II. Ungarische Reichsversammlungen als Ereignis

109

Landes bedeutete dies vor allem die Durchführung und Unterhaltung militä-
rischer Kampagnen.^ Kriegsführung und die Beschaffung zusätzlicher Finanz-
ressourcen avancierten zu den wesentlichen Zuständigkeiten des Reichstags:
Die notwendige Zustimmung des Adels zur Aufbietung weiterer Truppen oder
zur Erhebung von Sonderabgaben war in diesem Rahmen auszuhandeln und
einzuholen/ Wie aus der Einladung zum Reichstag im Jahr 1475 hervorgeht,
galt die Herausforderung der Friedenswahrung nicht nur hinsichtlich des
Schutzes der Landesgrenzen nach außen hin. Vielmehr wurde die Einberufung
des Reichstags auch mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, den inländischen
Frieden zu wahren oder wiederherzusteHen/ '
Die Begründung der Reichstagseinberufung wurde, das ergibt die Auswer-
tung der bekannten Einladungsschreiben, mehrheitlich mit dem Bezug auf
eine akute Notwendigkeit und auf ein grundlegendes Ziel wie z.B. die Frie-
denswahrung geleistet - nhhhzs cf pax waren hierfür gängige Schlagworte.^
Die kontinuierlich angeführte Kombination aus einem konkreten Moment und
einer übergeordneten Absicht diente gleichermaßen der Rechtfertigung von
militärischen, rechtlichen oder finanziellen Forderungen sowohl seitens des
Königs als auch seitens des Adels.
11.2. Tagungsorte
Ähnlich wie bei der Einberufung der Zusammenkunft weist auch die Wahl des
Versammlungsortes deutliche Kontinuitäten auf. Unter Mätyäs Hunyadi wur-
de die überragende Mehrheit der Reichstage nach Buda einberufen." Diese Be-
ständigkeit ist erklärungsbedürftig, war der Ort allgemeiner Versammlungen

71 Zur Benennung von politischen >Phasen<, in denen der Reichstag einberufen wurde, vgl. Ab-
schnitt C.111.1.
72 Zwar war der König per Dekret dazu verpflichtet, aus den ordentlichen königlichen Einkünf-
ten für die Finanzierung der Grenzverteidigung aufzukommen (vgl. GA II des Dekrets vom
8. Juni 1458, in: DRH II, S. 88-106, hier S. 91f.). Für die Ausrüstung von Hilfstruppen (mdifia
porfahs), deren Einsatz vor allem im Kampf gegen osmanische Einheiten an der südlichen
Landesgrenze notwendig geworden war, war jedoch der einfache Adel zuständig; die Zu-
stimmung seiner Vertreter bildete entsprechend die Grundvoraussetzung für den Einsatz
weiterer Truppen. Vgl. GARAY, Legislation, S. XXX sowie BoROSY, Mddia Porfahs. Auch für
die Erhebung außerordentlicher Steuern bedurfte es der Zustimmung durch den Adel. Zum
politischen Stellenwert außerordentlicher Abgaben als Kernthema der Reichstagsberatungen
vgl. besonders die Ausführungen in C.111.1.
73 Vgl. die königliche Einladung an die Städte Bärtfa und Nagybänya, in: DRH II, S. 220, Artm. 1:
rnnffa csscnf ad iMsfMM cf framyndiMM sfafnm cf deldfMM rcgfmcn ipsins rcgn; rc/örmanda,
eapropfer uoienfes ... omndms cf singnüs dMfMsmod; dc/ccfdws ... proufdcrc, generalem dfefam indixi-
MMS.
74 So etwa verwendet in der Einleitung zum Dekret von 1475, vgl. ebd., S. 223.
75 Dazu gehörten die Versammlungen der Jahre 1461, 1462, 1466, 1467, 1470, 1471, 1472, 1473
(einberufen, vielleicht nicht abgehalten), 1474, 1475, 1476, 1478, 1481, 1482, 1486, 1487, 1488
(wohl mindestens zwei Versammlungen), 1489 (zwei Versammlungen) und 1490 (wegen des
vorzeitigen Todes des Königs nicht abgehalten).
 
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