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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0174

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II. Deutsche Reichsversammlungen als Ereignis

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der Rat keine Versammlung in der Stadt abzuhalten oder deren Teilnehmern
Eintritt in die Stadt zu gewähren. Er betonte zudem, dass die Entscheidung
darüber, ob und wann eine gemeinsame Beratung mit den Kurfürsten, Fürsten
und Städten des Reichs angesetzt werde, allein dem Kaiser obliege.^ In den
Folgemonaten entschied sich der Frankfurter Rat zwar dazu, dem Befehl zu
folgen, erläuterte und rechtfertigte dieses Verhalten jedoch in verschiedenen
Schreiben an die Kurfürsten mit seiner reichsstädtischen Verpflichtung zur
Treue gegenüber dem Kaiser.^ Offenkundig in Furcht, die Gunst der Kur-
fürsten zu verlieren, entwarf der Stadtrat sogar ein Schreiben an Friedrich III.,
in dem um Genehmigung zumindest einer kurzen Versammlung in Frankfurt
gebeten wurde. Ausgesprochen pragmatisch wurde argumentiert, dass kur-
fürstliche Beratungen bislang meist in Frankfurt stattgefunden hätten. Wenn
der Kaiser die geplante Versammlung nun aber verbiete, werde diese ohnehin
an einem anderen Ort statt finden.^
Mit dieser Einschätzung bewies der städtische Rat Weitsicht: einem Be-
schluss des Mainzer Erzbischofs folgend wurde die Zusammenkunft wenig
später in Mainz abgehalten.^ Dass an der Mainzer Zusammenkunft vor allem
Delegierte anstelle der eingeladenen Fürsten teilnahmen und die Fösung der
behandelten Probleme (Ordnung des Reichs sowie Kritik an der päpstlichen
>Türkensteuer<) auf eine weitere Versammlung im Oktober verschoben wur-
de, vermochte die Wirkung dieser Entscheidung freilich nicht zu mindern.
Vielmehr wurde damit der von den Kurfürsten im Schreiben an Friedrich III.
formulierte Anspruch, im Falle einer Vernachlässigung der kaiserlichen Obhut
für das Reich dessen Glieder zusammenzurufen und sich eigenständig um die
Verbesserung der Situation zu bemühen, eindrücklich unterstrichen. Weniger
als die Kritik an der politischen Tage des Reichs oder die nachdrückliche Forde-
rung nach einer gemeinsamen Beratung scheint es tatsächlich die eigenständige
Kompetenzzuweisung der Kurfürsten gewesen zu sein, die Friedrich III. zu der
doch recht drastischen Maßnahme eines Versammlungsverbots bewogen hat-

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vom 6. April, in: Frankfurts Reichscorrespondenz 2,1, Nr. 250, hier S. 153. Vgl. dazu auch
SCHUBERT, Königsabsetzung, S. 474f. Ein ähnliches Gebot erließ Friedrich III. 1491 aus Linz.
Erneut wurde Frankfurt dazu aufgefordert, die Besucher des geplanten kurfürstlichen Tags
nicht einzulassen, vgl. RTA MR 4,1, Nr. 431, S. 572f.
57 Vgl. etwa den Entwurf eines solchen Schreibens vom 12. Mai oder das Schreiben an die Kur-
fürsten von Mainz und der Pfalz vom 19. Mai, beide in: Frankfurts Reichscorrespondenz 2,1,
Nr. 251, S. 153f. sowie Nr. 253, S. 155f.
58 Nr. 255, in: Frankfurts Reichscorrepondenz 2,1, S. 156-158. Das Ratsschreiben wurde aller-
dings nicht in dieser Form ausgefertigt, wie die bei Janssen gleichfalls überlieferte Randnotiz
belegt (Non tnrnsiud sed adoMHfMm/Md /whuw Mt dr aids MofMd's. Ebd., S. 158). Stattdessen wurde
dem Kaiser Ende Mai mitgeteilt, dass die Versammlung in Mainz stattfinden werde und dass
die Stadt Frankfurt angesichts der Unsicherheiten und Streitigkeiten im Reich um ihre Stel-
lung fürchte. Nr. 256, ebd., S. 158f.
59 Erlass Diethers von Mainz vom 21. Mai, in: Frankfurts Reichscorrespondenz 2,1, Nr. 254,
S. 156. Vgl. zum Mainzer Tag auch BACHMANN, Reichsgeschichte 1, S. 55-61.
 
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