I. Herrschaft und Ordnungsgefüge
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die politisch bedeutsame Stellung der Vertreter der adeligen Oberschicht, der
Magnaten (Azmncs), auf umfangreichem Grundbesitz, familiären Traditionen
und entsprechend auch Kontinuität bei der Bekleidung der wichtigsten Ämter.
Weniger begüterte Adelige verwalteten zumeist als^nd/Mms die Domänen und
Burgen der mächtigen oder leisteten Dienst in deren Truppen. Dem
Rechtsgrundsatz der cf c%dcm h&crhzs entsprechend unterstanden die^ämz-
harcs samt ihren Erbgütern jedoch nicht dem Jurisdiktionsbereich der begü-
terten Adeligen, sondern allein dem des Königs/ Deutlich erkennbar ist dabei
ein Zusammenhang zwischen Grundbesitz und gesellschaftlichem Einfluss:
Die Anhäufung von Besitz in mehreren Landesteilen führte meist auch zu Ak-
kumulation politischer Macht/" Tatsächlich war der Einfluss der &%roncs bei
zahlreichen politischen Beratungen mit dem König bestimmend. Vertreter des
einfachen Adels hingegen hatten vor allem auf den Versammlungen der Ver-
waltungsdistrikte (Komitate) und wegen ihrer unmittelbaren rechtlichen Un-
terstellung unter den König in königlichen Gerichtssitzungen die Möglichkeit,
ihre politischen Vorstellungen und Ansprüche zu artikulieren und zu beraten."
Allgemeine Versammlungen, gemeinschaftliche Beratungen, die unabhän-
gig von einem rein jurisdiktionellen Kontext stattfanden, sind in Ungarn erst
seit dem 13. Jahrhundert nachgewiesen, ihre regelmäßige Einbeziehung in ge-
setzgebende Maßnahmen hingegen erst seit der zweiten Hälfte des 14. Jahr-
hunderts. Mit dem Kronrat, der Reichsversammlung und den Zusammenkünf-
ten in den Komitaten bestanden im Ungarn des 15. Jahrhundert verschiedene
Arten von Beschlussforen, die parallel zueinander fungierten." Inwiefern sie in
Prozesse der Willensbildung und politischen Entscheidungsfindung eingebun-
den wurden, hing zunächst maßgeblich von der Person und Machtstellung des
Königs ab. Je nach Situation und Bedürfnis berief dieser Magnaten, einzelne
Vertreter oder den gesamten Adel zu gemeinsamen Beratungen ein." Mit (Be-
deutung des Dekrets ging er davon aus, dass damit die Basis für ein gemeinschaftliches reichs-
weites Handeln des gesamten Adels gelegt wurde; György Bönis dagegen sah die Möglichkeit
des Gemeinhandels auf die Verwaltungsdistrikte, die Komitate, beschränkt. Vgl. zu dieser
Debatte SzEKELY, Einheit und Gleichheit, S. 118ff.
9 Auch die bedeutenden adeligen Vorrechte der Steuerfreiheit und des Erbrechts auf die ei-
genen Besitzungen blieben den Familiären erhalten. Vgl. HoENSCH, Matthias Corvinus, S. 15
sowie SzEKFÜ, Servienten und Familiären.
10 Erkennbar ist dies etwa an dem bereits angeführten Beispiel von Jänos Hunyadi. Auch im-
menser Besitz vermochte allerdings die Durchsetzung politischer Interessen nicht zu garan-
tieren, wie das Beispiel von Johannes Corvinus, dem Enkel Jänos Hunyadis und Sohn König
Mätyäs' illustriert: durch Schenkungen seines Vaters innerhalb weniger Jahre zum reichsten
Mann Ungarns aufgestiegen, gelang es Corvinus dennoch nicht, nach dem Tode seines Vaters
dessen Nachfolge als König anzutreten. Vgl. dazu KuBiNYi, Komitatsgespanschaften.
11 BÖNis, Feudal Diet, S. 289. In der Goldenen Bulle König Andreas' II. von 1222 wurde der Rah-
men dieser Gerichtstage gesetzlich festgeschrieben - sie hatten jährlich am St. Stephanstag in
Szekesfehervär stattzufinden. GA I der Bulle von 1222, in: CJH 1, S. 130-132. Vgl. dazu Kiss,
Kirälyi generalis kongregäciö.
12 Vgl. dazu BAK, Königreich Ungarn sowie die Ausführungen in Kapitel C. IV.2.
13 Zur Einberufungspraxis von König Mätyäs I. vgl. Kapitel C.11.1. Der enorme Einfluss des
Herrschers auf den Teilnehmerkreis bestand auch nach der Etablierung der allgemeinen
Reichsversammlungen in den 1440er Jahren fort. Ob und inwiefern sich der Herrscher an die
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die politisch bedeutsame Stellung der Vertreter der adeligen Oberschicht, der
Magnaten (Azmncs), auf umfangreichem Grundbesitz, familiären Traditionen
und entsprechend auch Kontinuität bei der Bekleidung der wichtigsten Ämter.
Weniger begüterte Adelige verwalteten zumeist als^nd/Mms die Domänen und
Burgen der mächtigen oder leisteten Dienst in deren Truppen. Dem
Rechtsgrundsatz der cf c%dcm h&crhzs entsprechend unterstanden die^ämz-
harcs samt ihren Erbgütern jedoch nicht dem Jurisdiktionsbereich der begü-
terten Adeligen, sondern allein dem des Königs/ Deutlich erkennbar ist dabei
ein Zusammenhang zwischen Grundbesitz und gesellschaftlichem Einfluss:
Die Anhäufung von Besitz in mehreren Landesteilen führte meist auch zu Ak-
kumulation politischer Macht/" Tatsächlich war der Einfluss der &%roncs bei
zahlreichen politischen Beratungen mit dem König bestimmend. Vertreter des
einfachen Adels hingegen hatten vor allem auf den Versammlungen der Ver-
waltungsdistrikte (Komitate) und wegen ihrer unmittelbaren rechtlichen Un-
terstellung unter den König in königlichen Gerichtssitzungen die Möglichkeit,
ihre politischen Vorstellungen und Ansprüche zu artikulieren und zu beraten."
Allgemeine Versammlungen, gemeinschaftliche Beratungen, die unabhän-
gig von einem rein jurisdiktionellen Kontext stattfanden, sind in Ungarn erst
seit dem 13. Jahrhundert nachgewiesen, ihre regelmäßige Einbeziehung in ge-
setzgebende Maßnahmen hingegen erst seit der zweiten Hälfte des 14. Jahr-
hunderts. Mit dem Kronrat, der Reichsversammlung und den Zusammenkünf-
ten in den Komitaten bestanden im Ungarn des 15. Jahrhundert verschiedene
Arten von Beschlussforen, die parallel zueinander fungierten." Inwiefern sie in
Prozesse der Willensbildung und politischen Entscheidungsfindung eingebun-
den wurden, hing zunächst maßgeblich von der Person und Machtstellung des
Königs ab. Je nach Situation und Bedürfnis berief dieser Magnaten, einzelne
Vertreter oder den gesamten Adel zu gemeinsamen Beratungen ein." Mit (Be-
deutung des Dekrets ging er davon aus, dass damit die Basis für ein gemeinschaftliches reichs-
weites Handeln des gesamten Adels gelegt wurde; György Bönis dagegen sah die Möglichkeit
des Gemeinhandels auf die Verwaltungsdistrikte, die Komitate, beschränkt. Vgl. zu dieser
Debatte SzEKELY, Einheit und Gleichheit, S. 118ff.
9 Auch die bedeutenden adeligen Vorrechte der Steuerfreiheit und des Erbrechts auf die ei-
genen Besitzungen blieben den Familiären erhalten. Vgl. HoENSCH, Matthias Corvinus, S. 15
sowie SzEKFÜ, Servienten und Familiären.
10 Erkennbar ist dies etwa an dem bereits angeführten Beispiel von Jänos Hunyadi. Auch im-
menser Besitz vermochte allerdings die Durchsetzung politischer Interessen nicht zu garan-
tieren, wie das Beispiel von Johannes Corvinus, dem Enkel Jänos Hunyadis und Sohn König
Mätyäs' illustriert: durch Schenkungen seines Vaters innerhalb weniger Jahre zum reichsten
Mann Ungarns aufgestiegen, gelang es Corvinus dennoch nicht, nach dem Tode seines Vaters
dessen Nachfolge als König anzutreten. Vgl. dazu KuBiNYi, Komitatsgespanschaften.
11 BÖNis, Feudal Diet, S. 289. In der Goldenen Bulle König Andreas' II. von 1222 wurde der Rah-
men dieser Gerichtstage gesetzlich festgeschrieben - sie hatten jährlich am St. Stephanstag in
Szekesfehervär stattzufinden. GA I der Bulle von 1222, in: CJH 1, S. 130-132. Vgl. dazu Kiss,
Kirälyi generalis kongregäciö.
12 Vgl. dazu BAK, Königreich Ungarn sowie die Ausführungen in Kapitel C. IV.2.
13 Zur Einberufungspraxis von König Mätyäs I. vgl. Kapitel C.11.1. Der enorme Einfluss des
Herrschers auf den Teilnehmerkreis bestand auch nach der Etablierung der allgemeinen
Reichsversammlungen in den 1440er Jahren fort. Ob und inwiefern sich der Herrscher an die