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DER BAUMEISTER □ 1908, OKTOBER.
Feuerwache Schönlankerstr., Berlin.
ken der bildenden Künste gleichgestellt. Natürlich
lag es dem Gesetzgeber fern, die ästhetische Streit-
frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Baukunstzu
den bildenden Künsten
zu rechnen sei. Denn
selbstverständlich han-
delt es sich hier nur
um Aufstellung einer
für den Rechtsschutz
erheblichen Kategorie.
Als Gegenstände des
Kunsturheberrechts be-
zeichnet das Gesetz
1. die Werke der bilden-
den Künste, 2. die Er-
zeugnisse des Kunst-
gewerbes, 3. Bauwerke,
soweit sie künstlerische
Zwecke verfolgen. Tat-
sächlich ist diese beson-
dere Aufzählung nur
historisch zu erklären.
Denn ein innerer Unter-
schied besteht zwischen
den verschiedenen
Gruppen nicht. Die
wesentlichen Voraus-
setzungen des Schutzes
sind für alle Werke die
gleichen; die Differen-
zierung beruht nur auf
äusserlichenElementen,
die mit der eigentlichen
Schöpfung nichts zu tun
haben. Daher werden
Bauwerke nach dem
Gesetz von 1907 ge-
Ornament Feuerwache
Bildhauer Georg Wrba, Dresden.
9. Januar 1907, betreffend das
Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photo-
Ornament Feuerwache.
Bildhauer Georg Wrba, Dresden.
gr ap h i e.
Dieses Ge-
setz gewährt
den Urheber-
schutz auch
der Bau-
kunst. Um
den Gegen-
satz zu dem
Standpunkte
des früheren
Gesetzes aus-
drücklichher-
vorzuheben,
bestimmt § 2;
„Die Erzeug-
nisse des
Kunstgewer-
bes gehören
zu den Wer-
ken der
bildenden
Künste. Das
Gleiche gilt
von Bau-
werken, so-
weit sie
k ü n s 11 e r i -
seheZwecke
verfolgen.“
Damit sind
die Werke der
Baukunst den
übrigen Wer-
Fensterdetail Feuerwache.
DER BAUMEISTER □ 1908, OKTOBER.
Feuerwache Schönlankerstr., Berlin.
ken der bildenden Künste gleichgestellt. Natürlich
lag es dem Gesetzgeber fern, die ästhetische Streit-
frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Baukunstzu
den bildenden Künsten
zu rechnen sei. Denn
selbstverständlich han-
delt es sich hier nur
um Aufstellung einer
für den Rechtsschutz
erheblichen Kategorie.
Als Gegenstände des
Kunsturheberrechts be-
zeichnet das Gesetz
1. die Werke der bilden-
den Künste, 2. die Er-
zeugnisse des Kunst-
gewerbes, 3. Bauwerke,
soweit sie künstlerische
Zwecke verfolgen. Tat-
sächlich ist diese beson-
dere Aufzählung nur
historisch zu erklären.
Denn ein innerer Unter-
schied besteht zwischen
den verschiedenen
Gruppen nicht. Die
wesentlichen Voraus-
setzungen des Schutzes
sind für alle Werke die
gleichen; die Differen-
zierung beruht nur auf
äusserlichenElementen,
die mit der eigentlichen
Schöpfung nichts zu tun
haben. Daher werden
Bauwerke nach dem
Gesetz von 1907 ge-
Ornament Feuerwache
Bildhauer Georg Wrba, Dresden.
9. Januar 1907, betreffend das
Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photo-
Ornament Feuerwache.
Bildhauer Georg Wrba, Dresden.
gr ap h i e.
Dieses Ge-
setz gewährt
den Urheber-
schutz auch
der Bau-
kunst. Um
den Gegen-
satz zu dem
Standpunkte
des früheren
Gesetzes aus-
drücklichher-
vorzuheben,
bestimmt § 2;
„Die Erzeug-
nisse des
Kunstgewer-
bes gehören
zu den Wer-
ken der
bildenden
Künste. Das
Gleiche gilt
von Bau-
werken, so-
weit sie
k ü n s 11 e r i -
seheZwecke
verfolgen.“
Damit sind
die Werke der
Baukunst den
übrigen Wer-
Fensterdetail Feuerwache.