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Baumeister: das Architektur-Magazin — 7.1909

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Osterrieth, Albert: Das Urheberrecht an Werken der Baukunst, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52602#0040

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DER BAUMEISTER - 1908, DEZEMBER.

Phantasie hinzutut, was er frei-
schaffend aus der Verwendung
dieser freien Elemente erzeugt,
wird als sein Werk geschützt.
Es ist eine psychologische Not-
wendigkeit, dass alles was ein
Künstler in freier Tätigkeit er-
zeugt, und was er nicht anderen
entlehnt hat, individuell sein muss.
Es muss daher jedes Werk als
schutzfähig gelten, das Elemente
enthält, die aus einer freien Be-
tätigung entspringen, und deren
Entlehnung aus anderen Werken
nicht nachgewiesen werden kann.
Wenn und soweit ein solchesWerk
aus dem Gebiet der Baukunst
vorliegt, haben wir es mit einem
„Bauwerk“ zu tun, „das künst-
lerische Zwecke verfolgt“. Da-
rüber hinaus irgendwelche be-


sondere Anforderungen an ein Entwurf eines Landhauses.* (Siehe auch Suppl.-Tafel 5/6.)
Werk zu stellen, ist unrichtig.
Namentlich ist es unzulässig, einen bestimmten Grad künst- I anderer etwas derartiges nachmacht, hat er nicht das Recht,
lerischer Vollendung oder ästhetischer Wirkung zum Erforder- | mit dem Geschmack seines Vorbildners zu rechten. Wichtig


Entwurf zu einem Schulhause.*

nis des Schutzes zu machen. Auch das, was scheusslich I ist auch, dass der Schutz der Baukunst nicht auf die orna-
und widerwärtig scheint, ist schutzfähig. Denn wenn ein j mentalen Bestandteile beschränkt ist, sondern dass er sich
auf jede individuell ge-
artete Bauschöpfung,
also auch auf die reine
Raumanordnung er-
streckt.
Diese Grundsätze
finden allgemein An-
wendung, ob es sich
nun um ein Werk als
Ganzes oder um ein-
zelne Teile eines
Werkes handelt. Sie
finden also auch An-
wendung auf die Pläne
(Grund- und Aufrisse)
eines Wohnhauses, auf
einen Fensterrahmen,
auf ein Treppengelän-
der usw.
Das Werk wird ge-
schützt in allen Sta-
* Arch. Otto Schnartz, München f. Entwurf eines Landhauses. dien Seiner Objckti-
 
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