DER BAUMEISTER • 1909, JANUAR.
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dieser Nutzung das Ausstellen und
das Verleihen. Der Urheber hat
die ausschliessliche Befugnis, sein
Werk zu vervielfältigen, also
die Entwürfe auf graphischemWege
zu reproduzieren oder reprodu-
zieren zu lassen, die Entwürfe
baulich auszuführen, den ausge-
führten Bau nachzubauen oder auf
graphischem oder plastischem
Wege abzubilden. Dieser Schutz
erstreckt sich auf das Werk, soweit
es schutzfähig ist. Die freie Be-
nutzung der in einem Werke ent-
haltenen abstrakten Ideen oder die
Nachahmung der freien Elemente
eines Werkes stellt natürlich keine
Nachbildung des Werkes dar. Da-
gegen wird eine solche dadurch
nicht ausgeschlossen, dass der
Nachbildner Aenderungen am
Werk vornimmt. Bei Prüfung der
Frage, ob eine Nachbildung des
Werkes vorliegt, ist ausschlag-
gebend immer das Entlehnte,
nicht das Abgeänderte. Das aus-
schliessliche Recht des Urhebers,
ein Werk zu vervielfältigen, unter-
liegt einigen Ausnahmen. Zu-
Arch. Hans Bernoulli, Berlin.
Kasino. Lesezimmer.
nächst ist Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zu-
lässig, jedoch mit Ausnahme des Nachbauens. Es ist also unter
keinen Umständen erlaubt, nach fremden Plänen oder nach
einem im Bau befindlichen oder fertigen Bauwerk sich ein
Haus bauen zu lassen. Dagegen ist es zulässig, z. B. für
Studienzwecke, fremde Pläne zu kopieren oder einen Bau
abzubilden. Der Eigentümer eines Hauses darf für seinen
persönlichen Gebrauch sein Haus photographieren ; doch darf
er diese Photographien nicht verkaufen. Auch darf auf solchen
zulässigen Vervielfältigungen der Name des Urhebers nicht in
einerWeise angegeben werden, die zur Verwechslung Anlass
geben könnte, als stamme die Vervielfältigung oder Abbildung
vom Urheber selbst.
Eine noch erheblich weitergehende Ausnahme besteht noch
für solche Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Strassen oder Plätzen befinden. Diese dürfen
nämlich in ihrer äusseren Ansicht durch malende oder zeich-
nende Kunst oder durch Photographien durch jedermann
vervielfältigt, die Vervielfältigungen dürfen verbreitet und vor-
geführt werden. Hiernach ist es also zulässig, dass ein
Photograph die Aussenseite eines Gebäudes — soweit es von
der öffentlichen Strasse aus sichtbar ist — im ganzen und
in den Details aufnimmt, und alle diese Aufnahmen in einem
Sammelwerk veröffentlicht. Gegen diese ungerechte und un-
begründete Beschränkung der Rechte der Architekten haben
die Interessenten vor Erlass des Gesetzes lebhaft protestiert.
Leider war es nicht möglich, das bei der Regierung bestehende
Vorurteil zu besiegen, es bestehe ein öffentliches Interesse
daran, Werke, die an der öffentlichen Strasse gelegen
seien, zur Abbildung freizugeben. Allerdings darf die
Vervielfältigung nicht an einem Bauwerke selbst er-
folgen. Es wird hiernach der malerische Dekor an
der Fassade eines Gebäudes nicht an einem anderen
Gebäude angebracht werden dürfen.
Schliesslich ist es zulässig, einzelne Werke in eine
selbstständigewissenschafticheArbeit oder
in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch
bestimmtes Schriftwerk ausschliesslich zur
Erläuterung des Inhaltes aufzunehmen. Auf
Werke, die weder erschienen, noch bleibend öffentlich
ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis jedoch
nicht. Es wird hienach erlaubt sein, in ein kunst-
oder baugeschichtliches Werk einzelne Abbildungen
von Bauwerken aufzunehmen oder in einem archi-
tektonischen Unterrichtswerke einzelne Entwürfe zu
reproduzieren. Jedoch ist dabei Voraussetzung, dass
der Text die Hauptsache ist, und dass in dem Text
derart auf die Abbildungen Bezug genommen wird,
dass letztere zur Erläuterung des Textes dienen. Un-
zulässig würde es sein, einzelne Bauwerke ohne
Bezugnahme im Text abzubilden und etwa nur eine
erläuternde Unterschrift zu geben.
Ausserdem ist bei solcher Entlehnung einzelner
Werke die Quelle genau anzugeben, sofern sie
auf dem Werke enthalten ist.
Abgesehen von diesen Einschränkungen hat, wie
gesagt, der Urheber das ausschliessliche Recht, sein
Werk in jeder Weise und durch jedes Verfahren zu
vervielfältigen. Ausserdem ist er allein befugt, die
Arch. Ernst Lessing. Berlin.
Landhaus Schwanenwerder.
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dieser Nutzung das Ausstellen und
das Verleihen. Der Urheber hat
die ausschliessliche Befugnis, sein
Werk zu vervielfältigen, also
die Entwürfe auf graphischemWege
zu reproduzieren oder reprodu-
zieren zu lassen, die Entwürfe
baulich auszuführen, den ausge-
führten Bau nachzubauen oder auf
graphischem oder plastischem
Wege abzubilden. Dieser Schutz
erstreckt sich auf das Werk, soweit
es schutzfähig ist. Die freie Be-
nutzung der in einem Werke ent-
haltenen abstrakten Ideen oder die
Nachahmung der freien Elemente
eines Werkes stellt natürlich keine
Nachbildung des Werkes dar. Da-
gegen wird eine solche dadurch
nicht ausgeschlossen, dass der
Nachbildner Aenderungen am
Werk vornimmt. Bei Prüfung der
Frage, ob eine Nachbildung des
Werkes vorliegt, ist ausschlag-
gebend immer das Entlehnte,
nicht das Abgeänderte. Das aus-
schliessliche Recht des Urhebers,
ein Werk zu vervielfältigen, unter-
liegt einigen Ausnahmen. Zu-
Arch. Hans Bernoulli, Berlin.
Kasino. Lesezimmer.
nächst ist Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zu-
lässig, jedoch mit Ausnahme des Nachbauens. Es ist also unter
keinen Umständen erlaubt, nach fremden Plänen oder nach
einem im Bau befindlichen oder fertigen Bauwerk sich ein
Haus bauen zu lassen. Dagegen ist es zulässig, z. B. für
Studienzwecke, fremde Pläne zu kopieren oder einen Bau
abzubilden. Der Eigentümer eines Hauses darf für seinen
persönlichen Gebrauch sein Haus photographieren ; doch darf
er diese Photographien nicht verkaufen. Auch darf auf solchen
zulässigen Vervielfältigungen der Name des Urhebers nicht in
einerWeise angegeben werden, die zur Verwechslung Anlass
geben könnte, als stamme die Vervielfältigung oder Abbildung
vom Urheber selbst.
Eine noch erheblich weitergehende Ausnahme besteht noch
für solche Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Strassen oder Plätzen befinden. Diese dürfen
nämlich in ihrer äusseren Ansicht durch malende oder zeich-
nende Kunst oder durch Photographien durch jedermann
vervielfältigt, die Vervielfältigungen dürfen verbreitet und vor-
geführt werden. Hiernach ist es also zulässig, dass ein
Photograph die Aussenseite eines Gebäudes — soweit es von
der öffentlichen Strasse aus sichtbar ist — im ganzen und
in den Details aufnimmt, und alle diese Aufnahmen in einem
Sammelwerk veröffentlicht. Gegen diese ungerechte und un-
begründete Beschränkung der Rechte der Architekten haben
die Interessenten vor Erlass des Gesetzes lebhaft protestiert.
Leider war es nicht möglich, das bei der Regierung bestehende
Vorurteil zu besiegen, es bestehe ein öffentliches Interesse
daran, Werke, die an der öffentlichen Strasse gelegen
seien, zur Abbildung freizugeben. Allerdings darf die
Vervielfältigung nicht an einem Bauwerke selbst er-
folgen. Es wird hiernach der malerische Dekor an
der Fassade eines Gebäudes nicht an einem anderen
Gebäude angebracht werden dürfen.
Schliesslich ist es zulässig, einzelne Werke in eine
selbstständigewissenschafticheArbeit oder
in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch
bestimmtes Schriftwerk ausschliesslich zur
Erläuterung des Inhaltes aufzunehmen. Auf
Werke, die weder erschienen, noch bleibend öffentlich
ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis jedoch
nicht. Es wird hienach erlaubt sein, in ein kunst-
oder baugeschichtliches Werk einzelne Abbildungen
von Bauwerken aufzunehmen oder in einem archi-
tektonischen Unterrichtswerke einzelne Entwürfe zu
reproduzieren. Jedoch ist dabei Voraussetzung, dass
der Text die Hauptsache ist, und dass in dem Text
derart auf die Abbildungen Bezug genommen wird,
dass letztere zur Erläuterung des Textes dienen. Un-
zulässig würde es sein, einzelne Bauwerke ohne
Bezugnahme im Text abzubilden und etwa nur eine
erläuternde Unterschrift zu geben.
Ausserdem ist bei solcher Entlehnung einzelner
Werke die Quelle genau anzugeben, sofern sie
auf dem Werke enthalten ist.
Abgesehen von diesen Einschränkungen hat, wie
gesagt, der Urheber das ausschliessliche Recht, sein
Werk in jeder Weise und durch jedes Verfahren zu
vervielfältigen. Ausserdem ist er allein befugt, die
Arch. Ernst Lessing. Berlin.
Landhaus Schwanenwerder.