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Bestimmungen

über Mieterschutz unb Matznahmen gegen
wohnungsmangel.

I. Meldepflicht fllr Mietwohnräume.

Wer als Eigentümer, Nutznicher. Verwalter,

Mieter eine Wohnung oder einzelne Wohnräume
(möbliert oder unmöbliert) zu vermieten hat,
ist verpflichlet, dies binnen eintzr Frist von drei
Tagen nach Eintritt der Vermietbarkcit beim
städtischen Wohnungsamt anzumelden und zwar
auch dann, wenn die Wohnung noch innerhalb die-
ser Frist vcrmietet ist.

Wer eine Wohnung oder einzelne Wohnräume
vermietet hat, ist verpflichtet, dies binnen einer
Frist von drei Tagen üach Abschlutz des Mietver-
trages beim städtischen Wohnungsamt anzuzei-
gem War der Wohnraum vorher noch nicht nach
Vorschrift des Abs. 1 angemeldet, so kann die
Anmeldung mit der Abmeldung verbunden werden.
(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Febr. 1919).

II. Eenehmigung von Mietverträgrn.

Dio Vermietung, Ueberlassung und Jngebrauch-

nahme von benutzten und unbenutzten Wohnungen
und Räumen zu Wohnzwecken ist nur mit vorheri-
ger Zustimmung des Wohnungsamts zulässig.

Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist
dex abzuschlietzende Mietvertrag beizufügen. Ver-
fügungen ohne kne erforderliche Zustimmung des
Wohnungsamts sind rechtsunwirksam. Das Woh-
nungsamt kann die betresfenden Wohnungen so-
fort in Anspruch nehmen.

(Verordnung des Ministeriums für Ueber-
gangswirtschaft und Wohnungswesen vom 29.

März 1919).

Jeder Abschlutz eines Mietvertrages über
Wohnräume. Lä,den und Werkstätten ist dem Woh-
nungsamt vom Vermieter binnen einer Woche
nach Abschlutz des Vertrages anzuzeigen. Dies
gilt auch für Veränderungen bestehender Mtet-
verträge. Die Anzeige hat zu enthalten die ge-
naue Angabe

a) der Wohnung (Ltratze, Hausnummer und
Stockwerk, Zimmerzahl und Nebenräume),

b) des bisherigen und des neuen Mieters,

c) der Zahl der Haushaltungsangehörigen des
neuen Mieters,

6) der künftigcn Wohnung des b'.sherigen
Mieters,

e) des bisherigen und des neuen Mietpreises
und etwaiger Nebenleistungen.
t) dcs Mtetpreises vor Beginn des Krieges
und der etwa in der Zwischenzeit eingetre-
tenen Mietzinssteigerungen.
e) der Erund der etwa bcantragten neuen
Mietzinssteigerung,

b) der bisherigen Wohnung des neuen Mieters
i) des Einzugstags des neuen Mieters,
lc)der Dauer des Vertrages,
l) der etwaigen besonderen Künd'gungsbedin-
gungen.

Der Mictvertrag ist der Anzeige beizufügen.

Ueber die Genehmigung erteilt das Wohnungs-
amt eine.Bescheinigung.

(Verordnung des Reichsministeriums vom 22.

Juni 1919).

, III. Mietzinssestsetzung.

Aus einem Mietvertrag, der dem Wohnungs-
amt nicht angezeigt ist, können von dcm Vermie-
ter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der
Vertrag wird in Ansehung der Ansprüche des
Vermieters erst wirksam, wenn weder das Woh-
nungsamt innerhalb einer Woche nach Eingang
der Anzeige noch der Mieter bis zum Ablauf
zweier Wochen nach Abschlutz des Vertrages eine
Herabsetzung des Mietzinses beim Mietcinigungs-
amt beantragt. wenn die Anträge auf Herab-
fetzung zurückgezogen werden oder wenn das Eini-
gungsamt uber die Anträge entschieden hat.

Das Mieteinigungsamt ist ermächtigt. auf
Anrufen des Mieters oder des Wohnungsamts
Mietzinsvcreinbarungen über Mieträume, die nach
dem 1. Januar 1918 getroffen sind, auf ihre An-
gemessenheit nachzuprüfen und den Mietzins er-
forderlichensalls auf die angemessene Höhe herab-
zusetzen. Das Wohnungsamt hat in allen Fällen,
wo eine Herabfetzung des Mietzinses angezeigt er-
scheint, und der Vermieter sich damit nicht einver-
standen erklärt, das Mieteinigungsamt anzu-
rufen.

(Verordnung des Neichsministeriums vom 22.

Iuni 1919,' Verordnung des Arbeitsministeriums
vom 15. Juli 1919).

IV. Kündigungen.

Die Vermieter von Mieträumen (Wohnräume,

Läden und Werkstätten) können ein Mietverhält-
>nis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung
des Mieteinigungsamtes kündigen. insbesondere
wenn die Kün.digung zum Zwecke der Mietsteige-
rung erfolgt. Ein ohne Kündigung ablaufendes
Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Vermieter nicht vorher die
Zustimmung des Mteteinigungsamts zu dem Ab-
lauf crw'rkt hat.

(Mieterschutzverordnung vom 23. September
1918: Verordnung des Reichsministeriums vom 22.

Juni 1919).

V. Fortsehung von Mietverhältnissen.

Das Mseteinigungsamt kann auf Anrufen el-
nes Mieters d'e Fortsetzung eines gekündigten
Mietverhältnisses über Mieträume (Wohnungs-
räume, Läden und Wcrkstätten) bis zur Dauer
eines Jahres bestimmen, und zwar nicht nur
wenn der Vermieter gekündigt. sondern aus-
nahmsweise auch dann. wenn der Mieter gekün-
digt oder lich m.t der Kündigung des Vermie-
»ters einverstanden erklärt hat, wenn/ ihm aber
durch neus, nach diesem Ereignis eingetretene,
von ihm nicht verschuldete Umstände die Erlan-
gung einer neuc-n Wohnung unmögltch geworden
ist. und er den Antrag unverzüglich stellt. Ebenso
kann das Mieteinigungsamt ein ohne Kündigung
ablaufendes Mietverhältnis Lis zur Dauer eines
Iahres verlängern.

(Mreterschutzverordnung vom 23. September
1918: Verochnung des Arbeitsministeriums vom
15. Juli 1919).

VI. Mcchnahmcn gcgen Wohnungsmangel.

Das Wohnungsam't ist berechtigt. die Einmie-
'tung von Wohnungssuchenden auch gegen den

Heidelberg, den 25. August 1919.

Der Stadtrat.

Einladung

zur

össentl. MW des Biirgekllilsslhllsses

Willen des Verfügungsberechtigten nicht nur in
unbenutzte, sondern auch in benutzte Räume zu
veranlassen, falls dies ohne Härte für den Verfü-
gungsberechtigten geschehen kann. Unter dersel
ben Voraussetzung kann das Wohnungsamt ver-
anlassen, datz der Vcrfügungsberechtigte der Stadt
nicht nur unbenutzte, sondern auch benutzte Fa-
brik-, Lager-, Wertstätten-, Dienst-, Eeschäfts-
räume oder sonstige Räume zur Herrichtung als
Wohnräume gegen Nergütung überläßt. Jm
Streitfalle entscheidet das Mieteinigungsamt.

(Verordnung des Bundesrats über Matznah-
men gcgen Wohnungsmangel vom 23. September
1918: Verordnung des Badischen Ministeriums
sür Uebergangswirtschaft und Wohnungswesen
vom 30. Dczember 1918).

Vei dcr Jnansprüchnahme benutzter Wohnun-
gen und Räume ist davon auszugehen, datz eine
Wohnung in dcr Regel als dcn nötigen Bedarf
übersteigend gilt, wenn sie mehr Näume enthält,
als die um eines vermehrte Zahl dcr Haushal-
tungsangehörigen beträgt. Küchen, Vadezimmer
und nicht zum dauernden Aufenthalt von Men-
schen im vinne der matzgebenden Bauvorschriften
geeignete Näume bleiben autzer Verechnung. eben-
so Näume, die zu beruflichen Zwecken dienen.
Mehr als 6 Räume soll im allgemeinen ein Haus-
halt nicht bcanspruchen können. Uebersteigt die
Zahl die Näume das zulässige Matz. so kann das
Wohnungsamt die überschüssigen Räume in An-
spruch nchmen.

Das Wohnungsamt ist ermächtigt, die Ueber-
lasiung der übcrschüssigen Näume auch schon vor
einer etwa erforderlichen Entscheidung des Eini-
gungsamtes zu verlangen. sie einem bestimmten
Wohnungssuchenden zuzuweisen unh den Mietver-
trag vorläufig festzusctzen. Der Vertrag gilt als
abgeschlosien. wenn weder der Verfügungsberech
tigte. noch dcr Wohnungssuchende binnen einer
Woche beim Einigungsamt Widerspruch erhebt.
Vsi vermieteten NLumen sind Vermieter und Mie-
ter als Vcrfügungsberechtigte von dem Inhalt
des Vertrages zu benachrichtigen. Das Einigungs-
amt entscheidet endgültig.AlleRäume, die von dem
Wohnungsamt in Anspruch genommen werden,
gelten von dem Zeitpuntt an mit Beschlag belegt.
in dem dem Verfügungsberechtigten -:e Anord-
nung eröffnet worden ist. D'escr hat sich von die-
sem Zeitpunkt an aller VcLfügungen über die ir
Anspruch genommenen Rüumc ohne Genehmigung
des Wohnungsamts zu enthalten. Verweigert er
die Ucberlassung der Räume, so ist die Anwen-
dung des pol zeilichcrr Zwangs nach §§ 30 und 31
des P.-St.-E.-B. zuläsiig.

(Verordnung des Ministeriums fllr Ueber-
gangswirtschaft un>d Wohnungswesen vom 30. De-
zember 1918: Verordnung des Arbcitsministeriums
vom 18. Iun' 191.9).

VII. Einrichtung von Notwohnungen.

Die Hausbesitzer sind verpflichtet. die vom
Wohnungsamt als erforderlich bezeichneten bau-
lichen Arbeiten geringeren Umfangs für das Her-
richt.n der neuen Wohnräume z. B. die Kosten
für Kochgelcgenheit und Abschlllsse, innerhalb der
von dem Wohnungsamt bestimmten Frist ausfüh-
ren zu lassen. Weigert sich der Hausbesitzer. so
lann die Stadtgemeinde die Arbeiten selbst aus-
führen lasscn ünd- aus dem Mietzins der Not-
wobnung Ersatz verlangcn.

Auf Anrufen des Hausbesitzers entscheidet das
Einigungsamt über d e Verpflichtung zur 5>errich-
tung und Tragung der Kosten und reaelt die Ver-
tragsverhältnisse unter den Beteiligtcn neu.

(Verordnung des Arbeitsministeriums vom 18.
Zuni 1919).

VIII. Baubeschränkungen.

Ohne vorherige Zustimmung des Wohnungs-
amts ist es unterfagt:

a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abzu-
brechen.

b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu
Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren
zu anderen Zwecken, insbesondere als Fa-
brik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Ee-
schäftsräume zu verwenden.

c) mehrere Wohnungen zu e.ner zu vereinigen.

(Mieterschutzverordnung vom 23. September

1918: Verordnung des Reichsministeriums vom
22. Juni 1919).

IX. Anzeige- und Auskunftspflicht.

Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich
beim Wohnungsamt Anzeige zu erstatten. sobald
eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätte-,
Dienst-, Eeschäftsräume oder sonstige Räume un
benutzt sind.

Er hat dem Beauftragten des Wohnungsamts
über die Wohnungen und Näume sowie über de-
ren Vermietung Auskünft zu erteilen und ihm
die Vesichtigung zu gestatten.

(Mieterschutzverorhnung vom 23. September
1918).

X. Oesfentliches Ausschreiben von Wohnungen.

Wohnungen und Näume dllrfen nur unter Na-
mensangabe des Vermieters und genauer Bezeich
nung von Stratze, Hausnummer und Stockwerk zu
Wohnzwecken öffentlich ausgeschrieben werden.

(Verordnung des Ministcriums fllr Uebei'
gangswirtschaft und Wohnungswefen vom 29
März 1919).

XI. Auslobungen für den Nachwois von
Wohnungen.

Das öffentliche Versprechen einer Belohnung
für den Nachweis von Mietwohnungen und Miet
räumen sowie die Lffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Preisangeboten auf Mietwohnungen
und Mieträume ist verboten.

(Verordnung des Ministerlums für Ueber-
gangswirtschaft und Wohnungswesen vom 29.
März 1919).

lXll. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten
Vorschriften werden nach Matzgabe der bezeichne-
ten Verordnungen bestraft.

Formulare zu Anzeigen gemätz Zisfer I und H
sind beim Wohnungsamt erhältlich.

6793

ber Stadtgemeinde Heidelberg
am Montag, den 1. Sept. dS. JS., nachm. 4 Uhr

iin BllrgerauSschußsaal des Rathauses.
Tagesordnung:

1. Bezug elektrischer Euergie aus dem staatlichen Murg-
kraftwerk.

Erweiterung dcs Gasrohrnetzes in Plankstadt.

Die bezüglichen Akten liegen vom 23. ds. Mts.
an in der Stadtratsrcgistratur zur Einsicht der Mit-
gliedec des Bürgeiausschusses offen, auch werden den
letzteren bei der pcrsönlichen Cinladung Abdrücke der
Vorlagen zugestellt werden. Weitere Vorlagen folgen
alsbald nach.

Heidelberg, den 16. August 1919.

Dee Oberbttrgermeister. 6642

Vekanntmachung.

Der unterm 10. August ds. Js. bekanntgegebenen
Tagesordnung für die am

Montag, 1. September dö. Js., nachm. 4 Uhr

stattfindende Bürgerausschußsitzung wurden folgende
Vorlagen als 3., 4. und 5. Gegenstand beigefügt:

3. Bau von Wohnungen sür kinderreiche Familien
in der Bluntschlistraße.

4. Weitergewährung der außervrdcntlichen Zulage
an die städtischen Arbeiter und die Bewilligung
einer aleichen Zulage an die städtischen Beamten
und Lehrer.

Errichtung der Stelle eines slädtischen Wirt-
schaftsbeamten.

5.

Abdrucke dieser Vorlagen gehen den Mitgliedern
des Bürgerausschuffes gleichzeitigzu.

Heidelberg, den 23. August 1919.

Der Oberbttrgermeister.

6792

Bekanntmachung.

Brotpreise betr.

Nachdem die Löhne für die Bäckergehilfen eine
weitere Erhöhung crfahrcn haben, wird mit Wirkung
vom 1. Scptcmber d. I. auch eiue Erhöhung
der Klcinverkauföpreise sttr Brot erforderlich.

Auf Grund des § 39 der Neichsgetreidcordnung
wcrden daher in Avänderuug unserer Bekanntmachung
vom 15. April d. I. die Höchstpreise sür die Abgabe
von Brot wie folgt feslgesetzt:

s) fiir den groiien Laib (1500 Gramm) 90 Pfg.
b) für dcn klcinen Laib (750 Gramni) 45 Pfg.

Ferner machen wir daranf anfmerksam, daß nach
minifterieller Verfiignng die Bäckereibetcicbe nnnmehr
auch Noggcnbrötiiien im Gewicht oon lOV Gramm
herstellen dürfcn. Dcr Preis beträgt für 1 Brötchen
zu 100 Gramm 10 Pfg.

Heidelberg, den 28. August 1910.

SluSschuß fttr dcn Konrmnnalvcrband

Heidclberg-Stadt. 6879

Bekanntmachung.

Lesegctreide der Ernte 1919 betr

Nach dem Erlaß des Ntiilisterinms deS Jnnern vom
19. 8.19 Nr. 62644 soll auch in diesem Iahre die ge
sammelte Aehrfrucht den Sammlern bis zu einer be
stimmten Menge freigegeben werden.

Es wird dahsr angcordnet:

1. Als Lesefrncht kommen n»r dio ans sremden
Acckern gesammcllen Früchte in Vctnicht.

2. Tas Aehrenlesen ist jedoch nur dann zulässig,
wenn sämtliches Gctrcide einschl. der Nachreche Vvm

Felde abgefahren i^nnd av.ch dann nur mit' ausdrück-

ücher Zustimmung des Feldüesitzers.

3. Nur solche Pe.sonen dürfen Lesesrucht bchalten
ünd ausmahlen laffen, welche Frucht der glcichen Art
wie die Lesefrucht nicht selbst gebaut habcn, wer also
Spelz selbst.gebant hat, kann nur Lesegetreide von
storn, Weizen und Gerste bchalten, nicht auch Spelz
lesefrucht; wec Gerste selbst gebaut hat, kann zwar
Brotfrncht lesen und ausmahlen lassen, jedoch nicht
Gerste.

4. Jeder Hanshalt darf, cinerlei wie groß die Kopf

zahl deSselben ist, 1 Zenlncr Lesefrucht mahlen.

5. Cine Anrechnung des Lcsegetreides obengenann
ter Höhe erfolgt nicht, wer mehr als 1 Zentner aus
mahlt, wird dasselbe auf die Brotkarten in Anrechnung
gebracht.

6. Das Ausmahlcn von Lesefrucht ist nur gcgen
Mahlkarte, welche in der Zeit vom 1. bis 15. Septem
ber ausgestellt werden gestattct. Die Mahlkarten tragen
den Vermerk Lesefrncht.

Die Ueberwachnngsbeamteii der Neichsgetreidestelle
sind beauftragt, alle Ücsesrucht, die sich uach dem 16.
Oktober ds. Js. in den Mühlen vorfindet, zn bcschlag-
nahmen, gleichwie ob dafürMahlkartc vorliegt oder nicht,

Der Äntrag auf Ausstellung von Mahlkarten ist
beim Städt. Nahrungsmittelamt (Altes Nathaus) Zim
mer 4 Schalter 8 wahrend den üblichen Dünslstunden
zu stölleu.

DasVerfüttern vonLesefruchtiststrengstens verboten.

Heidelberg, den 29. August 1919.

AuSschuß für den Kommunalverband

Heidelbera-Ltadt. 6880

Die Wäsche- und Kleiderstelle

der Fürsorgestelle für elsasplothrtnaifche Flttcht-
linge hat einen Postxn wollcne Socken erhalten,
BezugSscheine werdcn tüglich ansgxstellt zwischen 10
ünd 12 Uhr.

Fürsoraestelle f. elsasj.lothringische Flüchtlinge
Städtisches Berkehrsamt. 6818

«bri-dmielgekiing.

Am nächsten Montag, den l. September 19l9,
nachmittagS 1 Nhr anfangend, lassen Herr Otto
Bronner, WeingutSbesitzer und Frau Slnna Hantz
Witwe in WieSloch das Erträgnis von ca. 240 Stück
Aepfel- und Birnbttumen, daruntcr ein großer

Teil feineS

Tafel-GbsL

Aintl. VckmtmchMii:

Bekanntmachung Mr. 244-248)

Unter dem Pferdebestand
Johann Tröster in Heiligkreuzsteinach (244»
Firma Valde L Co. in Schönau (245)

Hcinrich Hessena^er in Gaiberg (24tzr

Metzgermeister Görich in Neckargemünd
und Ludwig Albrecht in Neckargemünd (24?)
ist die Näude festgestellt worden.

Bezüglich des Pferdes des Fuhrunternehmers
Stephan in Heidelberg werden die getroffenen Sperr.
maßnahmen wieder aufgehoben. (248)

Heidelberg, den 27. August 1919.

Bezirksamt. 6874

Kommnnalverband Heivelberg - Stadt.

Bekanntmachung.

LkbeMittckllteiliiU

in der Zeit

31. August bis 6. September.

l. Mr die Verbraucherr

1. Haferflocken

1 Pfund zu 62 Pfennig auf Kolonialwarenmarke
Nr. 12. Verkauf vom 3. bis 6. 9. (davon >/, Pfd.
als Ersatz für sehlende Kartoffeln.

2. Margarine

Psund zu 88 Pfennig auf Vuttermarke Nr. 7.
Verkauf vom 2. bis 6. 9.

3. Zucker

1 Pfund auf Zuckermarke Nr. 7. Verkauf vom
1. bis 20. 9.

4. Speiseöl

1L5 Gramm zum Preise von Mk. 2.50 auf Bestell-
lüarke Nr. 3 in sämtlichen Kolonialwarengeschäften
Abstempelung der Bestellmarken vom 1. bis 6. 9

Sttfzstosf

1 Päckchen zu 50 Pfennig. Freier Verkauf
sämtlichen Apotheken. Verkanf ab 3. 9.

6. Amerikanisches Weizenmehl

1 Pfund zu 82 Pfennig auf Bezugsmarke Nr. 2

in den in der Bekanntmachung vom 16. 8. ge«
nannten Geschäften. Verkauf vom 3. bis 10. 9.

7.

Kartoffeln

3 Pfund auf Abschnitt 3 der Kartoffelkarte in
sämtlichen Verkaufsstellen.

3 Psund auf Abschnitt 4 der Kartoffelkarle eben-
falls in sämtlichen Verkaussstellen. Verkauf vom
2. bis 6. 9.

2. Für die Verkaufsstellen:

Zucker. Mehl und Haferslockcn werden zugesührt. —

Marganne ist am 1. 9. von Geschäflen A bis L,
am 2. 9. von Geschäften M bis W bei Firma

Niaisch, Hauptstraße 192, abzuholen.

Heidelberg, den 29. August 1919. 6873

Stadtisches Nahrungsmittelamt.

Sekanntmachung.

Die Klcinverkaufvgeschäfte für Spirittts sind für
die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober folgende:
Doll, Plöck 19; Ehrmann, Zicgelgaffe 14; Fine,
Brückenstraße 23; Grün, Doffenheimerland/traße 35,
Hamminger, Cppelheimerstr. 6; Held L Sandmann,
Bergheimerstr. 27; Hohenrein, Schloßberg 6; Hornig,
Friedensftr. 32, Hurrle, Römerstr. 32; Jung, Jn-
grimstr. 30; Kranth, Rohrbacherstr. 14; Kreusel,
Neugasse 12; Nied, Mittermeierstr. 19; Ries, Laden-
burgecstr. 22; Sauer, Blumenstr. 56; Seeber, Gais-
bergstr. 91; Seifecle, Schillerstr. 20; Äjomas Nachf.,
Hauptstr. 169; Thümmel, Floringaffe 4; Weber,
HaudschuhSheimcrlandstr. 91.

Der Preis beträgt:

bei markcnpflichtigcm Spiritus Mk. 1.50 inkl. Flasche
„ markenfreiem „ „ 3— „

Für jede leere Flasche werden 50 Pfg. znrück-
verglltet.

Die seitherigen Vcrkattfsstettett werde»
drlttgcnd erfucht, ttmgchend die leeren Flaschcn
bei der Firma Jos. Stanch Nachfolger znrttck-
zngeben.

Heidelderg, den 26. Angust 1919. 6801

Städt. Nahrungömittelanrt.

Sekanntmachung.

Der Gemeindecat Nohrbach b. H. hat den
Einzug des von der Geineinde ansgegebenen
Notgeldes in zestn und fttnfzig Pfennig
Scheinen und deren Antzerkraftsetznng anf
l. Noveml'er lOill beschlossen.

Dies wird nüt dem Anfügen zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht, datz das in Frage
kommende Notgeld der Gemeinde bis zu ge-
dachtem Zeitpunkt bei der Gemeindeverrechnnng
umgetauscht bezw. eingelöst iverden kann, anf
1. November 1919 wird das eingangsbezeichnete
Notgeld außer Wert gesetzt.

Nohrbach b. H., den 27. Angust 1919.

Bttrgcrmcisteramt:

Bitter.

0860

Krchitekten—Vaumeister

öffentlich auf bem Platze gegen Barzahluiig versteigcrn,
wozu Steigerungsliebhaber einladet.

Zusammenkunft vor der Behausung.

WieSloch, den 25. Angust 1919.

Schmitt. 6778

und Uttlernehmer könncn sich mit 500 Mk. nnd mehr
(5—6°/o) an einzigem badischen Uiilernchmen der Aau-
branche beieiligen. Grvße Borteile iinb Begünstigungen,
kein Zcitanfwand daher kein Geschäftsnachtcil. Ernste
Jnteressenten schreiben an Postfaä, 2-4 Konstanz, dies
befördert Antwvrten mit genauestor Ausllärung. 6856

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