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Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 16.1905

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Schulze-Köln, Otto: Das Zurücktreten der Tapete in der modernen Wohnung, [2]
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M., R.: Schutzfähigkeit von Katalogen und Prospekten vor Nachdruck
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https://doi.org/10.11588/diglit.7502#0160

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INNEN- DEKORATION

149

man sich 5—8 Jahre damit. Man hat sich an die
Stimmung gewöhnt und fürchtet die Auswüchse
des modernen Stils. Es fehlt uns wirklich an
Tapeten neutralen Charakters, also ohne Mode-
farben, ohne rassige Linien, ohne Fleckenwirkung,
ohne Stimmungs-Pointierung, die den betreffenden
Räumen durch sie gegeben werden soll. — Das
Wissen unsere Raumkünstler nur zu gut, aber die
sonst andächtig nachlaufenden Laien glauben es
ausnahmsweise mal nicht. Sollte hier keine Ver-
ständigung möglich sein? Die grosse Masse zu
gewinnen, ist nicht schwer, wenn die Führer wie-
der beginnen, der Tapete eine erhöhte Aufmerk-
samkeit zu schenken.

Aber die Tapete müsste herunter von ihrer
hohen Warte, sie muss wieder ein Konsumartikel
werden; seit einem Jahrzehnt war sie ein Kunst-
artikel, eine ungesund wuchernde Treibhauspflanze.

Man sollte auch das Wort Künstler-Tapete wieder
aufgeben, denn ihr Produkt ist ohnehin dort nicht
am Platze, wo wichtigere Bestände des Raumes
ohne Kunst sind. Die Tapete muss im grossen
und ganzen ein Erzeugnis der Industrie, der
Maschine bleiben, iedoch in dem Sinne, dass sie
nicht schnell, sondern gut produziert wird und ihre
künstlerischen Qualitäten auf der Höhe der Zeit
stehen, ohne selbst als Kunstwerk angesprochen
zu werden. Kunst und Maschine sind einander
nicht feindlich gesinnt, nur kurzsichtige Menschen
stören die Eintracht. otto schulze-köln.

Anmerkung- der Redaktion: Bei der Bedeutung
des hier behandelten Themas, das in der „Tapeten-Zeitung"
bereits für den engeren Interessenten-Kreis veröffentlicht
wurde, hielten wir es für geboten, nach Verständigung mit
der Redaktion der „T.-Z.", auch unsere Leser damit bekannt
zu machen.

Schutzfähigkeit von Katalogen

Sind Kataloge und Prospekte schutzfähig? Die
Frage ist wichtig, denn in der Fassung und
besonderen Art des Katalogs etc. Hegt ein
Wesentlicher Teil des schliesslichen Geschäftserfolges
begründet. —■ Zunächst was ist »Nachdruck«
nach dem neuen, seit 1902 geltenden Urheber-
und Verlagsrecht. Paragraph 15 bestimmt hier,
ünd die Fassung kann nichts weniger als glück-
lich genannt werden: Eine Vervielfältigung
ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzu-
lässig, gleichviel durch welches Verfahren sie
bewirkt wird; auch begründet es keinen Unter-
schied, ob das Werk in einem oder mehreren
Exemplaren vervielfältigt wird. Eine Verviel-
fältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu-
lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus
dem Werke eine Einnahme zu erzielen.

Der Nachdruck eines »literarische Eigen-
schaften« besitzenden Erzeugnisses ist also unter
allen Umständen nicht gestattet, es sei denn,
der den Nachdruck rechtlich Vertretende billige
diesen. Die Art und Weise des Nachdrucks
•st dabei gleichgültig, nachgedruckt darf weder
Werden durch mechanische Vervielfältigung oder
durch Abschreiben noch durch stenographische
Ur>d phonographische Vermittelung. Um einen
* Nachdruck« als Vergehen gegen das Urheber-
recht festzunageln, ist keineswegs ein »wört-
licher« Nachdruck Bedingung, es genügt der
•Nachweis und die Augenfälligkeit, dass »das
^riginalwerk in einer im wesentlichen iden-
tischen Fassung« wiedergegeben wurde. Das

und Prospekten vor Nachdruck.

Nachdruck verboten.

Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein
Exemplar, ganz oder teilweise, im Druck oder in
einem den Druck vertretenden Verfahren rechts-
widrig hergestellt ist.

ARCHITEKTEN BEUTINGER U. STEINER
DAR MSTA DT—HEILBRONN.

Landhaus K. Gmelin
in Heilbronn.

1805. Tl. 1.
 
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