KONGO-PLASTIK. KOPF EINER HOLZFIGUR: BETTLERIN
Ausstellung afrikanischer Eingeborenen-Kunst, Brüssel
EINE WICHTIGE RECHTSFRAGE
ANFECHTUNG DES VERKAUFES EIXES KUNST GEGENSTANDES, DESSEN" HOHER WERT
DEM VERKÄUFER UNBEKANNT WAR
Das Reichsgericht hatte sich vor kurzem mit einem
Falle zu beschäftigen, der von erheblichem Inter-
esse für alle Kreise, die sich mit Kunstgegenstän-
den und Antiquitäten befassen, ist.
Der Sachverhalt war kurz folgender: Im lahre 1925
übergab die Besitzerin zweier chinesischer \ asen
diese einem Kunst- und Antiquitätengeschäft zum
kommissionsweisen Verkauf.
Die Firma stellte die beiden Vasen in ihrer Abtei-
lungfür moderne China-und Japan vasen zumVer-
kaufe aus, und zwar mit dem Einverständnis der
Besitzerin. Nach einiger Zeit erwarb ein Käufer
die beiden Vasen zu dem verlangten Preise von
3go M. Der Käufer veräußerte sie kurze Zeit
nachher mit erheblichem Gewinn (angeblich für
15000 holl. Gulden) nach Holland. Der neue
Erwerber schlug die Vasen an das Kensington-
Museum in London zum Preise von 200000 INJ.
los.
Die ersteV erkäuferin focht, nachdem sie von dem
Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, den Verkauf
gegenüber dem Erwerber, der die Vasen zum
Preise von 5go M. gekauft hatte, wegen Irrtums
an, verlangte von diesem auf Grund der Anfech-
tung des Vertrages die Herausgabe der Vasen oder
im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe Er-
130
Ausstellung afrikanischer Eingeborenen-Kunst, Brüssel
EINE WICHTIGE RECHTSFRAGE
ANFECHTUNG DES VERKAUFES EIXES KUNST GEGENSTANDES, DESSEN" HOHER WERT
DEM VERKÄUFER UNBEKANNT WAR
Das Reichsgericht hatte sich vor kurzem mit einem
Falle zu beschäftigen, der von erheblichem Inter-
esse für alle Kreise, die sich mit Kunstgegenstän-
den und Antiquitäten befassen, ist.
Der Sachverhalt war kurz folgender: Im lahre 1925
übergab die Besitzerin zweier chinesischer \ asen
diese einem Kunst- und Antiquitätengeschäft zum
kommissionsweisen Verkauf.
Die Firma stellte die beiden Vasen in ihrer Abtei-
lungfür moderne China-und Japan vasen zumVer-
kaufe aus, und zwar mit dem Einverständnis der
Besitzerin. Nach einiger Zeit erwarb ein Käufer
die beiden Vasen zu dem verlangten Preise von
3go M. Der Käufer veräußerte sie kurze Zeit
nachher mit erheblichem Gewinn (angeblich für
15000 holl. Gulden) nach Holland. Der neue
Erwerber schlug die Vasen an das Kensington-
Museum in London zum Preise von 200000 INJ.
los.
Die ersteV erkäuferin focht, nachdem sie von dem
Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, den Verkauf
gegenüber dem Erwerber, der die Vasen zum
Preise von 5go M. gekauft hatte, wegen Irrtums
an, verlangte von diesem auf Grund der Anfech-
tung des Vertrages die Herausgabe der Vasen oder
im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe Er-
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