KUNSTCHRONIK UND KUNSTMARKT
HERAUSGEBER:
CURTGLASER ■ GUSTAV K I R S TEIN ■ HANSTIET2E
VERANTWORTLICHE REDAKTION
ALFRED KUHN
NR. 21 23. FEBRUAR 1923
Einfendungsltelle für al 1 e Manufkripte, auß e r Ö s te rr e i A und München: Dr.Alfred Kuhn,
Berti n - Frieden au,Frege ft r. 26, Tel.; Rheingau 170 •FürÖIterreich:WienerRedaktion,Prof.
Dr. H. Tietze.WienXIX, Armbrultergaffe 20'Für München: Münchener Redaktion, Dr, Hans
Rupe.Müncfien, Widenmay erfir. 39 III ■ Verlag von E. A. Seemann, Leipzig, Hofpit alftr. 11a
DIE LUXUSSTEUER AUF KUNSTWERKE
VON JUSTIZRAT DR. FELIX SZKOLNy, BERLIN
Mit Hinblick auf die Unkenntnis weiter Kreife in Dingen
der Luxuslteuer bei Kunftwerken, haben wir einen bekannten
Kenner der Materie um die zufammenfaiTende Darftellung
der Beftimmungen gebeten. Die Red,
DIE allgemeine Umfätzheuer wurde in Deutfchland als ein Teil des Reichs-
ftempelgeletzes am 26. Juni 1916 eingeführt und betrug 0,1%. Das
Gefetz vom 28. Juli 1918 dehnte die Steuer auf gewerbliche Leihungen aller
Art aus, erhöhte die Umfätzlteuer auf 0,5 % und führte die Luxusheuer
<erhöhte Umfätzlteuer) ein. Diefe Steuer hat feitdem manche Wandlungen
erfahren, dürfte aber in der gegenwärtigen Faflung wohl eine längere Lebens-
dauer haben. Die allgemeine Umfätzlteuer beträgt jetzt 2%, die Luxuslteuer
15%. Für die Luxuslteuer auf Kunhwerke gelten folgende Grundfätze:
I. Werke der Malerei. Sie unterliegen der Luxuslteuer im Klein-
handel. Frei ilt die Veräußerung vonWerken durch den Künftler felbft und
innerhalb zwanzig Jahren nach feinem Tode aus dem Nachlaß durch feinen
Ehegatten, feine Abkömmlinge und feine Eltern, immer vorausgefetzt, daß
der Künftler das Werk eigenhändig figniert hat.
Ebenfo wird nur die allgemeine Umfätzlteuer, aber nicht die Luxus-
lteuer erhoben, wenn das Werk eines deutfchen lebenden oder innerhalb der
letzten fünf Jahre verdorbenen Künftlers auf einer Ausheilung veräußert
wird, das Ausftellungsunternehmen das Originalwerk unmittelbar von dem
Künftler oder nach feinem Tode von feinem Ehegatten, feinen Abkömmlingen
oder feinen Eltern erworben hat oder als Vermittler 'kfür diefe Perfonen
auftritt. Ferner muß das Originalwerk in einem Verzeichnis aufgeführt fein,
das das Ausftellungsunternehmen vor Beginn der Ausheilung dem Finanz-
amt einreicht. Die Ausheilung eines neuen Verzeichnilfes ilt nur nach
Ablauf von mindehens vier Wochen nach Eröffnung der Ausheilung zuläffig.
Eine Ausheilung liegt vor, wenn in dazu hergerichteten Räumen Ori-
ginalwerke nicht nur zum Verkauf, fondern auch zum Kunftgenuffe dar-
HERAUSGEBER:
CURTGLASER ■ GUSTAV K I R S TEIN ■ HANSTIET2E
VERANTWORTLICHE REDAKTION
ALFRED KUHN
NR. 21 23. FEBRUAR 1923
Einfendungsltelle für al 1 e Manufkripte, auß e r Ö s te rr e i A und München: Dr.Alfred Kuhn,
Berti n - Frieden au,Frege ft r. 26, Tel.; Rheingau 170 •FürÖIterreich:WienerRedaktion,Prof.
Dr. H. Tietze.WienXIX, Armbrultergaffe 20'Für München: Münchener Redaktion, Dr, Hans
Rupe.Müncfien, Widenmay erfir. 39 III ■ Verlag von E. A. Seemann, Leipzig, Hofpit alftr. 11a
DIE LUXUSSTEUER AUF KUNSTWERKE
VON JUSTIZRAT DR. FELIX SZKOLNy, BERLIN
Mit Hinblick auf die Unkenntnis weiter Kreife in Dingen
der Luxuslteuer bei Kunftwerken, haben wir einen bekannten
Kenner der Materie um die zufammenfaiTende Darftellung
der Beftimmungen gebeten. Die Red,
DIE allgemeine Umfätzheuer wurde in Deutfchland als ein Teil des Reichs-
ftempelgeletzes am 26. Juni 1916 eingeführt und betrug 0,1%. Das
Gefetz vom 28. Juli 1918 dehnte die Steuer auf gewerbliche Leihungen aller
Art aus, erhöhte die Umfätzlteuer auf 0,5 % und führte die Luxusheuer
<erhöhte Umfätzlteuer) ein. Diefe Steuer hat feitdem manche Wandlungen
erfahren, dürfte aber in der gegenwärtigen Faflung wohl eine längere Lebens-
dauer haben. Die allgemeine Umfätzlteuer beträgt jetzt 2%, die Luxuslteuer
15%. Für die Luxuslteuer auf Kunhwerke gelten folgende Grundfätze:
I. Werke der Malerei. Sie unterliegen der Luxuslteuer im Klein-
handel. Frei ilt die Veräußerung vonWerken durch den Künftler felbft und
innerhalb zwanzig Jahren nach feinem Tode aus dem Nachlaß durch feinen
Ehegatten, feine Abkömmlinge und feine Eltern, immer vorausgefetzt, daß
der Künftler das Werk eigenhändig figniert hat.
Ebenfo wird nur die allgemeine Umfätzlteuer, aber nicht die Luxus-
lteuer erhoben, wenn das Werk eines deutfchen lebenden oder innerhalb der
letzten fünf Jahre verdorbenen Künftlers auf einer Ausheilung veräußert
wird, das Ausftellungsunternehmen das Originalwerk unmittelbar von dem
Künftler oder nach feinem Tode von feinem Ehegatten, feinen Abkömmlingen
oder feinen Eltern erworben hat oder als Vermittler 'kfür diefe Perfonen
auftritt. Ferner muß das Originalwerk in einem Verzeichnis aufgeführt fein,
das das Ausftellungsunternehmen vor Beginn der Ausheilung dem Finanz-
amt einreicht. Die Ausheilung eines neuen Verzeichnilfes ilt nur nach
Ablauf von mindehens vier Wochen nach Eröffnung der Ausheilung zuläffig.
Eine Ausheilung liegt vor, wenn in dazu hergerichteten Räumen Ori-
ginalwerke nicht nur zum Verkauf, fondern auch zum Kunftgenuffe dar-