Die Luxusfteuer auf Kunftwerke
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Befchäftigung des Privatmannes, feine Kunftfchätze zu verfilbern. Die Be*
laftung der Behörden kann, wenn es gilt, den Eingang der Steuer zu fiebern,
überhaupt nicht ernftlich erörtert werden, ganz abgefehen davon, daß die Ent*
wertung des Stempels eine mechanifche Tätigkeit ift. Schlimmftenfalls kann
man ja auch neben den LImfatzheuerämtern anderen Behörden und Beamten
diefe einfache Aufgabe übertragen. Die Umfätze des Privatpublikums und
der wilden Händler find viel größer als die Öffentlichkeit ahnt.
Schließlich find noch einige Zeilen der Befteuerung der Ein- und Aus -
fuhr von Kunftgegenftänden zu widmen. Steuergegenhand bei der Ein-
fuhr ilt nicht das Verbringen, fondern die Lieferung aus dem Ausland, alfo
kein tatfächlicher Vorgang, fondern ein rechtlicher Vertrag <Kauf, Taufch, auch
Kommiffionsgefchäfte). Jedoch kann fich das ganze Gefchäh im Ausland ab-
wickeln, es genügt, daß der Erwerber den Gegenhand nach Deutfchland bringt.
Der Erwerber muß im Innland feinen Wohnfitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt haben. Die Staatsangehörigkeit ilt gleichgültig, Erwirbt alfo ein in Berlin
anfäffiger Ruffe aus dem Ausland, fo hat er die Luxusfteuer zu zahlen.
Steuerpflichtig ilt nur die Lieferung im Kleinhandel <§ 23, Abf. 2 des Gefetzes).
Steuerfrei find Umfätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn der Ge*
genftand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr), vorausgefetzt,
daß die Zollvorfchriften über die Überwachung der Durchfuhr gewahrt find
<§ 15, Abf. 2, 21 der Ausführungsbeftimmungen in der Fällung vom 8, April 1922
und ferner über den Veredelungsverkehr ebenda § 20>.
Bei der Ausfuhr ift nicht bloß die Lieferung, fondern jedes Verbringen
in das Ausland der Luxusfteuer unterworfen, z. B. auch die Verfendung ins
Ausland zur Anficht, auf einer Ausheilung, beim Wegzug in das Ausland.
Bringt jedoch derjenige, der die Steuer entrichtet hat, die Sachen wieder in
das Inland zurück, fo wird die Steuer zurückgezahlt, wenn fie nicht über-
haupt fchon von vornherein erlaffen worden ift, <Vgl. §§ 19, 20 der eben
erwähnten Ausführungsbeftimmungen, auch über den Veredelungsverkehr.)
Kauft ein Ausländer bei einem Kunfthändler in Deutfchland und übernimmt
der Händler den Verfand an den Käufer in das Ausland, fo ift der Kauf,
aber nidit außerdem noch der Verfand in das Ausland luxusheuerpflichtig.
Die Luxusheuerpflicht befchränkt fich bei der Ausfuhr auf Originalwerke der
Malerei, Plahik und Graphik, deren Schöpfer bereits fünfzig Jahre tot ift, oder
die, wenn der Künhler unbekannt ift, vor mehr als fünfzig Jahren gefchaffen
worden find, und auf Antiquitäten.
Außer anderen Gründen hat gerade diefe hohe Belaftung der Ein* und
Ausfuhr dazu geführt, daß viele Kunfthändler ihr Gefchäft nach dem Aus*
lande verlegt haben, ein nicht zu unterfchätzender Nachteil für die deutfche
Volks* und Finanzwirtfchah. Der Gefetzgeber follte fich daher entfchließen.
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Befchäftigung des Privatmannes, feine Kunftfchätze zu verfilbern. Die Be*
laftung der Behörden kann, wenn es gilt, den Eingang der Steuer zu fiebern,
überhaupt nicht ernftlich erörtert werden, ganz abgefehen davon, daß die Ent*
wertung des Stempels eine mechanifche Tätigkeit ift. Schlimmftenfalls kann
man ja auch neben den LImfatzheuerämtern anderen Behörden und Beamten
diefe einfache Aufgabe übertragen. Die Umfätze des Privatpublikums und
der wilden Händler find viel größer als die Öffentlichkeit ahnt.
Schließlich find noch einige Zeilen der Befteuerung der Ein- und Aus -
fuhr von Kunftgegenftänden zu widmen. Steuergegenhand bei der Ein-
fuhr ilt nicht das Verbringen, fondern die Lieferung aus dem Ausland, alfo
kein tatfächlicher Vorgang, fondern ein rechtlicher Vertrag <Kauf, Taufch, auch
Kommiffionsgefchäfte). Jedoch kann fich das ganze Gefchäh im Ausland ab-
wickeln, es genügt, daß der Erwerber den Gegenhand nach Deutfchland bringt.
Der Erwerber muß im Innland feinen Wohnfitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt haben. Die Staatsangehörigkeit ilt gleichgültig, Erwirbt alfo ein in Berlin
anfäffiger Ruffe aus dem Ausland, fo hat er die Luxusfteuer zu zahlen.
Steuerpflichtig ilt nur die Lieferung im Kleinhandel <§ 23, Abf. 2 des Gefetzes).
Steuerfrei find Umfätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn der Ge*
genftand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr), vorausgefetzt,
daß die Zollvorfchriften über die Überwachung der Durchfuhr gewahrt find
<§ 15, Abf. 2, 21 der Ausführungsbeftimmungen in der Fällung vom 8, April 1922
und ferner über den Veredelungsverkehr ebenda § 20>.
Bei der Ausfuhr ift nicht bloß die Lieferung, fondern jedes Verbringen
in das Ausland der Luxusfteuer unterworfen, z. B. auch die Verfendung ins
Ausland zur Anficht, auf einer Ausheilung, beim Wegzug in das Ausland.
Bringt jedoch derjenige, der die Steuer entrichtet hat, die Sachen wieder in
das Inland zurück, fo wird die Steuer zurückgezahlt, wenn fie nicht über-
haupt fchon von vornherein erlaffen worden ift, <Vgl. §§ 19, 20 der eben
erwähnten Ausführungsbeftimmungen, auch über den Veredelungsverkehr.)
Kauft ein Ausländer bei einem Kunfthändler in Deutfchland und übernimmt
der Händler den Verfand an den Käufer in das Ausland, fo ift der Kauf,
aber nidit außerdem noch der Verfand in das Ausland luxusheuerpflichtig.
Die Luxusheuerpflicht befchränkt fich bei der Ausfuhr auf Originalwerke der
Malerei, Plahik und Graphik, deren Schöpfer bereits fünfzig Jahre tot ift, oder
die, wenn der Künhler unbekannt ift, vor mehr als fünfzig Jahren gefchaffen
worden find, und auf Antiquitäten.
Außer anderen Gründen hat gerade diefe hohe Belaftung der Ein* und
Ausfuhr dazu geführt, daß viele Kunfthändler ihr Gefchäft nach dem Aus*
lande verlegt haben, ein nicht zu unterfchätzender Nachteil für die deutfche
Volks* und Finanzwirtfchah. Der Gefetzgeber follte fich daher entfchließen.