Mannheimer Zeitung — 1828
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Nro. 1 - Nro. 27 (1. Januar - 31. Januar)
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Nro. 28 - Nro. 52 (1. Februar - 29. Februar)
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Nro. 53 - Nro. 78 (1. Maerz - 30. Maerz)
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Nro. 79 - Nro. 104 (1. April - 30. April)
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Nro. 105 - Nro. 131 (1. Mai - 31. Mai)
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Nro. 132 - Nro. 156 (1. Juni - 29. Juni)
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Nro. 157 - Nro. 183 (1. Juli - 31. Juli)
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Nro. 184 - Nro. 210 (1. August - 31. August)
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Nro. 211 - Nro. 235 (2. September - 30. September)
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Nro. 236 - Nro. 262 (1. October - 31. October)
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Nro. 263 - Nro. 288 (1. November - 30. November)
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Nro. 289 - Nro. 313 (2. December - 31. December)
- Maßstab/Farbkeil
Die politische Ma n n-
heimer Z e itu n g :
nebſt rem unterhaltungse
latte P ö n i v, koſen
zusammen halbiährlich
vier Fl.
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Mit Großherzoglich badiſchem gnädigſt. aussſchl. Privilegium.
V Zettuug.
M| ; un fr anki r te Zu-
| j ſchriften werden nicht an-
genommen. Alle Zusen-
; dungen wolle man
an die Redaction .
adreſſren.
NE 102.
' Sonntag, den 27. April
1828.
Leit be geb enhrit en.
Petersburg , den 5. April. (Friedens - Ver-
trag mit Persien.) (Schluß.) Art. AIV. Die
hohen contrahirenden Theile wollen zwar die Aus-
lieſerung derjenigen Ueberläufer und Deſerteurs, wel-
<e vor oder während des Krieges unter Ihre resp.
Herrschaft ſich begeben haben, nicht weiter fordern.
Jedoch, um den auf beiden Seiten nachtheiligen Fol.
gen zu begegnen, welche aus dem Einverſtändniß ent-
ſtehen könnten, das einige von diesen Ueberläufern
mit ihren vormaligen Mitbürgern , oder Vasallen zu
unterhalten bemüht seyn möchten, macht ſich die per-
ſiſche Regierung anheiſchig , in ihrem zwischen dem
Araxes und der von dem Fluſſe Tchara, dem See
Urmie, dem Fluſſe Djakatu und dem Kizil - Ozane bis
zu ſeinem Einfluſſe in das Caspiſche Meer gebildeten
Linie liegenden Veſitzungen die Anwesenheit ſolcher In-
dividuen, welche man ihr jetzt namentlich bezeichnen
wird, oder welche ihr in Zukunft nahmhaft gemacht
werden dürften, nicht zu dulden. Se. Maj. der Kai-
ſer aller Reußen ,, versprechen gleichfalls von Ihrer
Seite, nicht zu verſtatten, daß die perſiſchen Ueberläu-
fer ſich niederlaſſen oder ihre Wohnung nehmen dür-
fen in den Chanaten Karabag und Nachitſchewan, jo
wie in demjenigen Theile des Chanats Erivan, wel.
cer an dem rechten Ufer des Araxes. liegt. Es ver-
ſteht ſich jedoch, daß dieſe Klauſel nur in Ansehung
derjenigen Individuen gelten soll, welche mit einem
öffentlichen Character oder mit einer gewiſſen Würde
begleitet sind, als die Chans , die Begs und die geiſt-
lichen Vorgesetzten oder Mollochs , deren perſönliches
Beispiel, deren Aufwiegelungen und heimliche Einver-
ſiändniſſe einen schädlichen Einfluß auf ihre vormali-
gen Landsleute, Pflichtbesohlene oder Vaſallen äußern
könnten. Was die Maſſe der Bevölkerung in den
beiden Ländern betrifft, ſind beide hohen contrahirenden
Theile dahin übereingekommen, daß die reſp. Unter-
m
thanen, welche in einen oder den andern dieſer Staa-
ten bereits übergegangen seyn möchten oder künfig.
übergehen dürften, die Freiheit genießen sollen, ſich _
überall entweder niederzulaſſen oder zu verweilno, wo
die Regierung, unter welcher ſie ſich ansäßig gemacht
haben werden, es für gut erachten wird. – Art. XV.
In der woblthätigen und heilſamen Abſicht, die Ruhe
in seinen Staaten zurückzuführen und von seinen Un-
terthanen alles zu entfernen, was die Uebel vermehren
könnte, welche der Krieg ſchon über ſie verbreitet hat,
dem gegenwärtiger Vertrag so glücklich ein Ende ge-
setzt hat, bewilligen Sr. Maj. der Schach eine gänzli-
che Amneſtie allen Einwohnern und Beamten der Pros
vinz Adzerbaidjani. Keiner von ihnen, ohne Ausnah-
me irgend einer Kategorie, ſoll wegen ſeiner Geſin-
nungen, Handlungen oder wegen des Betragens ver-
folgt noch beläſtigt wer den, das er beobachtet haben
möchte, sey es während des Krieges, oder während
der zeitigen Besetzung dieser Provinz durch die ruſſe
ſchen Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute
an gerechnet, die Friſt von einem Jahre gewährt wee
den, um mit ihren Angehörigen aus den perſiſchen
Staaten ſrei in die ruſſiſchen überzugehen, und ihr
bewegliches Eigenthum entweder auszuführen oder zu
veräußern, ohne daß die Regierungen oder die Orts-
behörden ihnen dieſerhalb das geringste Hinderniß in
den Weg legen, oder irgend eine Abgabe von ihnen
erheben, oder aber irgend eine Gebühr von ihrem Ver-
mögen oder den von ihnen verkauften oder durch ſe.
auszuführenden Gegenſtänden einziehen dürfen. – In
Ansehung ihrer unbeweglichen Güter soll ihnen eine
Friſt von fünf Jahren gewährt werden, um solche zu
verkaufen oder auf andere Weise nach Gefallen darü-
ber zu verfügen. – Von dieser Amneſtie ſind jedoch
diejenigen ausgenommen , welche ſich in der obenero
wähnten Jahresfriſt irgend eines Vergehens oder eines
wit einer gerechtlichen Strafe belegten Verbrechens zu
Schulden kommen laſſen. ~ Art. AVI. Sogleich nach
Unterzeichnuug des gegenwärtigen Friedens-Tractats
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; dungen wolle man
an die Redaction .
adreſſren.
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' Sonntag, den 27. April
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Leit be geb enhrit en.
Petersburg , den 5. April. (Friedens - Ver-
trag mit Persien.) (Schluß.) Art. AIV. Die
hohen contrahirenden Theile wollen zwar die Aus-
lieſerung derjenigen Ueberläufer und Deſerteurs, wel-
<e vor oder während des Krieges unter Ihre resp.
Herrschaft ſich begeben haben, nicht weiter fordern.
Jedoch, um den auf beiden Seiten nachtheiligen Fol.
gen zu begegnen, welche aus dem Einverſtändniß ent-
ſtehen könnten, das einige von diesen Ueberläufern
mit ihren vormaligen Mitbürgern , oder Vasallen zu
unterhalten bemüht seyn möchten, macht ſich die per-
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Linie liegenden Veſitzungen die Anwesenheit ſolcher In-
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Seite, nicht zu verſtatten, daß die perſiſchen Ueberläu-
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cer an dem rechten Ufer des Araxes. liegt. Es ver-
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derjenigen Individuen gelten soll, welche mit einem
öffentlichen Character oder mit einer gewiſſen Würde
begleitet sind, als die Chans , die Begs und die geiſt-
lichen Vorgesetzten oder Mollochs , deren perſönliches
Beispiel, deren Aufwiegelungen und heimliche Einver-
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könnten. Was die Maſſe der Bevölkerung in den
beiden Ländern betrifft, ſind beide hohen contrahirenden
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ten bereits übergegangen seyn möchten oder künfig.
übergehen dürften, die Freiheit genießen sollen, ſich _
überall entweder niederzulaſſen oder zu verweilno, wo
die Regierung, unter welcher ſie ſich ansäßig gemacht
haben werden, es für gut erachten wird. – Art. XV.
In der woblthätigen und heilſamen Abſicht, die Ruhe
in seinen Staaten zurückzuführen und von seinen Un-
terthanen alles zu entfernen, was die Uebel vermehren
könnte, welche der Krieg ſchon über ſie verbreitet hat,
dem gegenwärtiger Vertrag so glücklich ein Ende ge-
setzt hat, bewilligen Sr. Maj. der Schach eine gänzli-
che Amneſtie allen Einwohnern und Beamten der Pros
vinz Adzerbaidjani. Keiner von ihnen, ohne Ausnah-
me irgend einer Kategorie, ſoll wegen ſeiner Geſin-
nungen, Handlungen oder wegen des Betragens ver-
folgt noch beläſtigt wer den, das er beobachtet haben
möchte, sey es während des Krieges, oder während
der zeitigen Besetzung dieser Provinz durch die ruſſe
ſchen Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute
an gerechnet, die Friſt von einem Jahre gewährt wee
den, um mit ihren Angehörigen aus den perſiſchen
Staaten ſrei in die ruſſiſchen überzugehen, und ihr
bewegliches Eigenthum entweder auszuführen oder zu
veräußern, ohne daß die Regierungen oder die Orts-
behörden ihnen dieſerhalb das geringste Hinderniß in
den Weg legen, oder irgend eine Abgabe von ihnen
erheben, oder aber irgend eine Gebühr von ihrem Ver-
mögen oder den von ihnen verkauften oder durch ſe.
auszuführenden Gegenſtänden einziehen dürfen. – In
Ansehung ihrer unbeweglichen Güter soll ihnen eine
Friſt von fünf Jahren gewährt werden, um solche zu
verkaufen oder auf andere Weise nach Gefallen darü-
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diejenigen ausgenommen , welche ſich in der obenero
wähnten Jahresfriſt irgend eines Vergehens oder eines
wit einer gerechtlichen Strafe belegten Verbrechens zu
Schulden kommen laſſen. ~ Art. AVI. Sogleich nach
Unterzeichnuug des gegenwärtigen Friedens-Tractats