Die pyolitiſche Ma n ns
heimer Ze it u n g
nebjt dem unrerhaltungs-
latte PY ö n i x, koſten
zusammen halbjährlich
vier Fi. .-
Mit Gr: oßherzoglich paditchem . “iidiat. ausſchl.
N~ 258.
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Car ls ru h e, den 23. Oct. Das geſtrige groß-
herzogliche Staa [ts- und Regierungstlatt Nr.. XX,
enthält I. folgende Alerhöchſlandesterttiche Verord-
nung : ,
Wir Lu dw ig IC.
verkünden anmit: ;
Durch deu Beſchluß der denti ſchen Bundes-Verſanmm-
lung vom 20. Sept. 1819 und durch Unser e frühe-
ren und ſpätern Gesetze ſind zwar alle g ehe i men
Verbinduu igen der Studiereuden anf den Univerſitäten,
beſonders der unter dem Namen der Burschenſchakt
bekannte Verein, ſtreng verboken, und W ir haben es
auch außer dieſem an besondern Verordnungen und
Ermahnungen gegen dieſe, die Ruhe der Universitäten
ſtörende
ſtudiereuden Jugend den verderblichſten Einfluß äu-
Hernden Vereine nicht fehlen laſſen. Deſsen ungeachtet
baben mir doch neuerlich zu U n se r e m großen und
gerechten Mißftallen die Fortdauer derſelben, und ihrer
nachtbeillgen Folgen in der Art wahrnehmen müſſen,
daß Wir Uns zu weiteren noch kräftigern Maßre-
geln aufgefordert finden, dieſes Uebel von Grund aus
zu vertilgen. " ;
Wir verordnen und befehlen demnach :
§. 1. Der g. 32. Unserer academiſchen Gesetze
iſt außer Wirkſanikeit geſett.
'§. 2. Ale g e h eim en Verbindungen der
Studi ierenden auf Unser en Landesuniverſitäten , ſie
mögen eine Benennung haben, welche ſie wollen, ſind
künftig n ht mehr als Dis ciplinar - sondern als
mH che Bergeben iu untersuchen und zu bee
ſirafen z ;
%. 3. Die Stifter), .
von dergleichen Verein
iu! t: und 'aziders, Beamte
enn e auch keinen ver-
brstherulches steck haben, ſiud in der Regel mit einern
Sonntag, ? den 26, Drtover
und auf den Fleiß und die Sittlichkeit der
un fr aufs rte zu
ſchriften w zrdez nicht ans Ö
genommen. Alle Zuſene ;
dungen wolte man
an die Reddsetion
adreiäreeÊn...
E. Hm y.
Privilegium.
. ) r
1828.
drei- bis keéhtinongatlichen Feſtnugsſtrate und mit der
geschärften Relegation zu beſtrafen. Gegen die übri-
gen Migteeder der geheimen Verbindungen findet die
geſch ärfte Relegation, und wenn ste Andcre zu ſolchen
. LBerbindungen verleitet oder zu verleiten geſucht haben,
noch weitere Feſtungsſtrafe von ein bis zwei Monaten
P. w. die der Theilnahme an geheimen Verbindun-
gen Verdächtigen kaun, ohne förmlichen Beweis, auf
Fortweiſlung von der Universität erkanrt werden, s+h
Liegt der Verbindung ein verbrecheriſcher Zweck zum
Grunde, so iſt auf die geſetliche peinliche Strafe zu
erkennen.
§. 4. Der Univerſitäts - Amtmann hat, sobald das
Beſtehen einer geheimen Verbindung zu seiner Kunde
gelangt, oder auch nur der Verſuch, eine ſolche zu
gründen, sogleich zur Uuterſuchung zu ſchreiten und
das Geſetzliche vorzukehren, sofort dem Hofgericht, in
deſſezt Provinz die Univerſttät liegt, so wie Un ses
: em Miniſterium des Innern hiervon die Anzeige zu
machen, und nach tt iu Unterſ uchung die Acten
zur Fällung des Urtheils an das Hofgericht einzuſenn..
den. Den Hofgerichten wird die ſchleunige Erledigung
von herartigen Untersuchungssſachen zur Pflicht ges
cs gegen ihre Erkenntniſſe eingelegten Recurse an
Unser JZuſltizminiſterum können den einſtweiligen
Strafvollzug niemals hemmen.
Der Univerſitäts-Amtmanu iſt in dergleichen . Unter-
ſuchungssachen wie jeder avudere Unterſuchungsricht.r
nur dem Hoſlgerichte untergeorduet. it
Gg. 5. Einwohner, welche den Jebeinmeit: Geſell! ichafs
ten die Zuſammenkunft in ihren Wohnungen wiſſents
lich geſtatten, ſind mit einer Ettafe von 5° bis 100
fl. zu belegſenn ;
he fordern Wir alle u n sexe e Di enftſtellen
tz auf, die Universſitäts - Antmäuner in derartigen Un-
. terſuchungen kräftig zu. zzſerſtägen, und erwarten von