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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Der Weg zur Krone Titelzusatz:: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,2: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34719#0271

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Verhältnis von Wahl und Krönung

grund der zu Philipp von Schwaben und Otto IV. gemachten Beobachtungen kaum
überrascht: In einer Urkunde vom 26. Januar 1252, einen Tag, nachdem Wilhelm die
Tochter des Herzogs von Braunschweig geheiratet und damit im Norden Deutschlands
wichtige Unterstützung gewonnen hatte, wird dort das Regierungsjahr mit rengnz [sic]
nosfn anno pnmo angegeben A Zwar handelt es sich bei der Urkunde um eine Fälschung
des 16. Jahrhunderts, doch könnte diese Angabe durchaus in der zugrunde liegenden
echten Urkunde gestanden habenA Allerdings wurde bereits am folgenden Tag wieder
das vierte Regierungsjahr verwendet.^
Im Gegensatz zu Wilhelm von Holland ist für dessen Nachfolger Richard von
Cornwall keine Angabe der Regierungsjahre aus der Zeit vor der Krönung belegt,^ wo-
bei der Zeitraum in seinem Fall deutlich kürzer ausfiel. Erst mit der Krönung fanden die
annz regnz Eingang in die Datierungszeile, mit der Weihe als Epochentag.Richards
Gegner Alfons von Kastilien blieb hingegen ungekrönt. Die geringe Urkundendichte
im Allgemeinen und die einzige bekannte Verwendung der Regierungsjahre im Beson-
deren lässt nicht erkennen, ob er die Wahl durch einen Teil der Kurfürsten oder seine
Annahme derselben als entscheidend erachteteA
Die auf das so genannte Interregnum folgenden Herrscher Rudolf von Habsburg,
Adolf von Nassau und Albrecht von Habsburg entschieden sich in der Regel für die
Wahl als Epochentag. Für die Kanzlei Rudolfs musste der Bearbeiter der Regesta Impe-
rii, Oswald Redlich, allerdings allgemein eine »arge nachlässigkeit im umsetzen gerade
der anni regni« konstatieren, für die sich neben dem Wahltag auch mehrmals der Krö-
nungstag findeA Neben der Krönung scheint jedoch zunächst ein anderes Ereignis von
Belang gewesen zu sein: Die Übergabe der Reichsinsignien, die am oder kurz nach dem
16. Oktober erfolgteA Im Jahr 1274 weisen nämlich alle Urkunden bis zu diesem Datum
- also über den Wahltag hinaus - noch das erste Regierungsjahr auf, während die Um-
stellung auf das zweite Regierungsjahr bereits am 18. Oktober, also mehrere Tage vor
der Krönung erfolgte. Redlich hat diesen Zusammenhang zwar vermutet, ihn jedoch
auf eine »nachlässigkeit der kanzlei« zurückführen wollen A Dies scheint nur ein Jahr
nach dem Herrschaftsantritt allerdings wenig glaubwürdig, zumal die Umstellung in

fn sccHfUo) etwa einen Monat später erweitert wurde (Nr. 77 S. 113). Der Datierung der voraus-
geltenden Urkunden Nr. 59, 64-67 und 72-74 liegt hingegen der Krönungstag zugrunde.
47 MGH D W172, S. 226.
48 Vgl. HÄGERMANN, Urkundenwesen Wilhelms von Holland, S. 204f.; S. 205: »Neben dem unzwei-
felhaft echten BF 5059 muß ein weiteres Diplom König Wilhelms existiert haben, das ebenfalls
von WF verfaßt, in der Poenformel und einem Teil der Datierung von BF 5059 abweicht.«
49 MGH D W173, S. 228, jedoch für die Bürger des holländischen Ortes Dordrecht und damit nicht
für den norddeutschen Raum. Mit dem Bezug auf die Krönung dann auch einen Monat später
eine Urkunde für die Neustadt von Hildesheim (Nr. 174, S. 229).
50 Siehe RI V/l,2 Nr. 5291 und 5293.
51 Vgl. z. B. ebd., Nr. 5340 und 5341 oder 5459 und 5360.
52 BRESSLAu, Handbuch der Urkundenlehre, Bd. 2, S. 426, mit Anm. 4 = RI V/l,2 Nr. 5493. Vgl. bereits
Nr. 5488c sowie zum genauen Zeitpunkt der Annahme der Wahl jetzt MGH Const. 2, Nr. 395a.
53 RI VI,1 Nr. 0, S. 13. Die einzige bekannte Urkunde Rudolfs, die vor der Krönung ausgestellt
wurde, weist noch keine Regierungsjahre auf (ebd., Nr. 2). Böhmer, Regesta chronologico-diplo-
matica hatte hingegen den Krönungstag als entscheidendes Datum angenommen (vgl. S. 266,
267 etc.).
54 Vgl. dazu oben, Kapitel 5.3.2, S. 209.
55 RI VI,1 Nr. 238.
 
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