Neunund vierzigste Vorlesung.
Die Rechtsliteratur der Inder. Frühere Ansichten von dem sogenannten
Gesetzbuch des Manu. Die Dharmasütra's. Die metrischen Gesetzbücher
oder Dharmagastra's. Das Gesetzbuch des Manu, seine Stellung, Be-
deutung, Ursprung und muthmaassliches Alter. Das Gesetzbuch des
Yajnavalkya. Weitere metrische Gesetzbücher. Die Commentare. Me-
dhätithi und andere Commentatoren des Manu. Die Mitäksharä. Die
fünf juristischen Schulen. Schluss.
Von höchster Bedeutung für die Kenntniss des Staats-
wesens wie der Privatverhältnisse, ja des gesammten Lebens
and Treibens der Inder ist die juristische Literatur, die
Gesetzbücher, Commentare und Digesten. Unsere Ansichten
über diese Literatur haben in neuerer und neuester Zeit noch
sehr erhebliche Umwandlungen, Bereicherung und Berichtigungen
erfahren. Man ist lange gewohnt gewesen, das sogenannte Ge-
setzbuch des Manu, das Mänavadharmagästra, nicht nur
als das wichtigste und durchaus maassgebende, sondern auch
als das älteste Gesetzbuch der Inder anzusehen. Die Darstel-
lungen indischen Rechts und indischer Sitte in europäischen
Werken waren bis vor nicht langer Zeit fast nur auf dem Ge-
setzbuch des Manu aufgebaut, während wir gegenwärtig durch
die Bemühungen einer ganzen Reihe bedeutender Forscher sei-
nen Werth und sein Alter richtige abzuschätzen wissen und
hinfort nicht mehr so einseitig urtheilen werden.
Das Gesetzbuch des Manu nimmt bei den Indern seit
längerer Zeit ungefähr eine ebenso dominirende Stellung unter
den Rechtsbüchern ein. wie die Grammatik des Pänini auf dem
Gebiete der Sprachwissenschaft. Es ist weitaus das angesehenste
Gesetzbuch, eine für ganz Indien maassgebende Autorität. Die
Inder selbst umkleiden dieses Werk mit dem Nimbus fabel-
haften Alterthums. Sir William Jones, der sich zu Ende des
vorigen Jahrhunderts ein hervorragendes Verdienst um die
Rechtsliteratur der Inder erworben, glaubte das Gesetzbuch des
Manu bis in das 13. Jahrhundert vor Chr. hinaufrücken zu
Die Rechtsliteratur der Inder. Frühere Ansichten von dem sogenannten
Gesetzbuch des Manu. Die Dharmasütra's. Die metrischen Gesetzbücher
oder Dharmagastra's. Das Gesetzbuch des Manu, seine Stellung, Be-
deutung, Ursprung und muthmaassliches Alter. Das Gesetzbuch des
Yajnavalkya. Weitere metrische Gesetzbücher. Die Commentare. Me-
dhätithi und andere Commentatoren des Manu. Die Mitäksharä. Die
fünf juristischen Schulen. Schluss.
Von höchster Bedeutung für die Kenntniss des Staats-
wesens wie der Privatverhältnisse, ja des gesammten Lebens
and Treibens der Inder ist die juristische Literatur, die
Gesetzbücher, Commentare und Digesten. Unsere Ansichten
über diese Literatur haben in neuerer und neuester Zeit noch
sehr erhebliche Umwandlungen, Bereicherung und Berichtigungen
erfahren. Man ist lange gewohnt gewesen, das sogenannte Ge-
setzbuch des Manu, das Mänavadharmagästra, nicht nur
als das wichtigste und durchaus maassgebende, sondern auch
als das älteste Gesetzbuch der Inder anzusehen. Die Darstel-
lungen indischen Rechts und indischer Sitte in europäischen
Werken waren bis vor nicht langer Zeit fast nur auf dem Ge-
setzbuch des Manu aufgebaut, während wir gegenwärtig durch
die Bemühungen einer ganzen Reihe bedeutender Forscher sei-
nen Werth und sein Alter richtige abzuschätzen wissen und
hinfort nicht mehr so einseitig urtheilen werden.
Das Gesetzbuch des Manu nimmt bei den Indern seit
längerer Zeit ungefähr eine ebenso dominirende Stellung unter
den Rechtsbüchern ein. wie die Grammatik des Pänini auf dem
Gebiete der Sprachwissenschaft. Es ist weitaus das angesehenste
Gesetzbuch, eine für ganz Indien maassgebende Autorität. Die
Inder selbst umkleiden dieses Werk mit dem Nimbus fabel-
haften Alterthums. Sir William Jones, der sich zu Ende des
vorigen Jahrhunderts ein hervorragendes Verdienst um die
Rechtsliteratur der Inder erworben, glaubte das Gesetzbuch des
Manu bis in das 13. Jahrhundert vor Chr. hinaufrücken zu