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Schroeder, Leopold von
Indiens Literatur und Cultur in historischer Entwicklung: ein Cyklus von 50 Vorlesungen, zugl. als Handbuch der indischen Literaturgeschichte, nebst zahlr., in dt. Übers. mitgeteilten Proben aus indischen Schriftwerken — Leipzig, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.16152#0759

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— 751 —

die rechtliche Stellung der Frauen1 und einiges Andre* be-
sitzen wir Monographien; sehr viel aber bleibt da noch zu
thun übrig.

Eine Reihe wichtiger und charakteristischer Bestimmungen
des indischen Rechts sind schon früher von uns bei der Schil-
derung der allgemeinen Culturverhältnisse angeführt worden.5
Wir können uns über diesen Gegenstand jetzt nicht weiter ver-
breiten.

Recht und Rechtswissenschaft der Inder haben freilich
keinen so hohen Grad der Vollendung erreicht, dass die euro-
päische Wissenschaft von hier so werthvolle Förderung erhalten
könnte wie auf einigen andern Gebieten des Wissens (z. B. der
Sprachwissenschaft). Die Schüler der römischen Juristen fühlen
sich den indischen Recbtslehrern weit überlegen. Aber für die
Kunde Indiens ist das Studium der umfangreichen und com-
plicirten Rechtswissenschaft jenes Landes von hervorragender
Wichtigkeit. Es ist von Wichtigkeit auch für einige andre
Länder, deren Cultur von Indien aus beeinflusst ist, und er-
weist sich endlich als nicht unfruchtbar für die, freilich erst
in ihren Anfängen begriffene, comparative Rechtswissenschaft.

1 J. Jolly, Ueber die rechtliche Stellung der Frauen bei den alteu
Indern nach dem Dharmacästra (Sitzungsber. der phil. hiet. Cl. der Ak.
d. Wiss. zu München, 187b, p. 420—476). — Aus früherer Zeit: Kalt-
hoff, Jus matrimonii vet. Ind. Bonn 1829.

2 J. Jolly, Ueber das ind. Schuldrecht; J. Jolly, Ueber die Syste-

matik des ind. Rechts; A. Führer, Die Lehre von den Schriften in

Brihaspati's Dharma^ästra, Leipzig 1879 (Diss.).

8 Vgl. oben Vöries. XXVIII —XXX.
 
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