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Baumeister: das Architektur-Magazin — 7.1909

DOI Artikel:
Osterrieth, Albert: Das Urheberrecht an Werken der Baukunst, [2]
DOI Artikel:
Heilmeyer, Alexander: Ein Wort über Th. Veils Schaffen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52602#0041

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DER BAUMEISTER . 1908, DEZEMBER.

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fen unter seiner Verantwortung und Leitung aus-
führen lässt, bleibt Urheber des gesamten Werkes.
Wenn mehrere Künstler selbständig an einem im
Endergebnis einheitlichen Werke Zusammenarbeiten,
steht ihnen als Miturhebern gemeinsam die Ver-
fügung über das Werk zu. Der gewerbliche Bau-
unternehmer, der einen Bau anregt, ohne die
wesentlichen Elemente der individuellen Schöpfung
selbst zu fixieren, oder der das Werk nach den
Plänen des Architekten ausführt, ist als solcher nicht
Urheber. Er kann das Urheberrecht nur durch
Rechtsnachfolge vom Urheber erwerben und ausüben.
(Schluss folgt.)

Ein Wort über Th. Veils Schaffen

Wohnhausgruppe Bremen.*
vierung. Der Schutz setzt somit ein mit der ersten Skizze
oder dem ersten Modell, in denen der Urheber seine innere
Anschauung niederlegt. Doch wird immer
eine äussere Form erfordert. Wer durch
eine Beschreibung ein Werk anregt, ist noch
nicht Urheber. Der Schutz umfasst die
ersten Skizzen, die Werkzeichnung, die
Modelle, den ausgeführten Bau und die
Abbildungen des Bauwerks. Es wird also
ein Architekt, der
die Risse und Pläne
eines Wohnhauses
in einer Ausstellung
zur Schau stellt,
dagegen geschützt,
dass ein anderer

Eine Würdigung von Theodor Veils Arbeiten könnte
mit denselben Worten beginnen, mit denen der
Herausgeber im Oktoberheft des Baumeisters eine spezielle
Charakteristik und Würdigung von Bauten Professor Teodor
Fischers und Bonatz, Prof. Honig und Martz einleitete.*
Auch er gehört zu der Gruppe jener Künstler, „welche
mit der Form durchaus vertraut, nicht auf mehr oder
weniger wesentlichen Aeusserlichkeiten das Resultat
ihrer Arbeit aufbauen, sondern auf systematischer Stei-
gerung der künstlerischen Werte“.
Eine, wenn auch noch so flüchtige Charakteristik,
muss es doch ver-
suchen, auf einige
dieser Merkmale als
die grundlegenden
Werte seines künst-
lerischen Schaffens
hinzuweisen. Sie



hiernach den Bau

Ländlicher Friedhof.*

treten schon in

ausführt. Der Ent-

frühen Arbeiten her-

wurf wird naturgemäss nur soweit geschützt, als er die vor. Z. B. gleich am Schulhaus in Schramberg, das Veil auf
individuelle Schöpfung als solche erkennen lässt. In diesem * Wir brachten bereits in der vorigen Nummer einige; Abbildungen nach Bauten Th. Veils.
Umfange geniesst er jedoch
den vollen Schutz ohne Rück-
sicht darauf, ob derjenige,
der nach den Grundplänen
ein Haus ausführt, in den
Einzelheiten selbstschöpfe-
risch tätig ist oder nicht.
Baupläne für rein kon-
struktive Teile oder für tech-
nische Schöpfungen, die
nicht künstlerische Eigenart
an sich tragen, fallen nicht
unter das Kunstschutzgesetz;
dagegen unter das Literar-
gesetz vom 19. Juli 1901.
Sie sind ebenfalls gegen
graphische Vervielfältigung
geschützt. Dagegen ist es
zweifelhaft, ob sie gegen
bauliche Ausführung ge-
schützt sind.
Der Kunstschutz steht dem
Urheber zu, d. h. demjeni-
gen, aus dessen Konzeption
das Werk entstanden ist.
Regelmässig ist Urheber der-
jenige, der zuerst das Werk
niederschreibt, also der
Schöpfer der ersten Skizze.
Wenn an der Ausführung
mehrere teilnehmen, kann
das Verhältnis verschieden
sein. Derjenige Architekt,
der die Grundidee angibt und
durch Beamte oder G e h i 1- * Arch. Otto Schnartz f. Entwurf zu einem Rathause.
 
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