Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 17.1925
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https://doi.org/10.11588/diglit.42040#1000
DOI Heft:
Heft 19
DOI Artikel:Der Kunstmarkt
DOI Artikel:Szkolny, Felix: Kunstauktionen
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daß die Sachen von den Treibern bis zu einem bestimmten Limit hinaufgeboten werden.
Bei allen Versteigerungen muß daher nach jedem Zuschlag bekanntgemiacht werden, ob
der Gegenstand wirklich verkauft worden ist oder wegen Nichterzielung des Limits an
den Besitzer zurückgeht. Außerdem wäre ein derartiges Verfahren schon deshalb zu
begrüßen, weil Publikum und Presse sich dann von dem wahren Ergebnis der Ver-
steigerung ein Bild machen können, was bis jetzt vollkommen unmöglich war. Das
Limit ist bei jedem Gegenstand vor dem Ausgebot allgemein bekanntzugeben. Es würde
sogar zu erwägen sein, ob man in den Katalogen nicht gleich die Limite abdruckt, unter
denen die Bilder nicht abgegeben werden. Das wäre jedenfalls reeller, als mit geringen
Zahlen anzufangen, um dann zu einem Betrage hinauf bieten zu lassen, unter dem die
Gegenstände im vornherein gar nicht abgegeben werden sollen. So weiß der Empfänger
des Kataloges gleich, daß die Bilder limitiert sind und unter einem bestimmten Preis
nicht abgegeben werden.
Das Gesetz ist nur ein Stück Papier, erst die rechte Handhabung gibt ihm Leben. Da
auch die reichste Kasuistik eines Gesetzes hinter der unerschöpflichen Kombinations-
kunst des Lebens Zurückbleiben muß, und da der angestrebte Erfolg nur durch vorbeu-
gende Maßregeln zu erzielen ist, so wird die Veranstaltung jeder Kunstauktion von der
Genehmigung der Behörde abhängig zu machen sein. Durch diese Präventivzensur wird
die Behörde in den Stand gesetzt, sich die erforderliche Aufklärung zu verschaffen und
rechtzeitig allen Umgehungskünsten entgegenzutreten.
Geldstrafen werden die Versteigerer wohl wenig vor Umgehung abschrecken, und da
die Staatsanwaltschaft sich ja selbst nicht um Einzelheiten im Geschäftsleben kümmern
kann und andererseits selten sich jemand entschließt, die Staatsanwaltschaft auf den
unlauteren Wettbewerb aufmerksam zu machen, so empfiehlt es sich, daß solchen Ver-
steigerern, die wiederholt gegen die Verordnung verstoßen haben, die Erlaubnis zum
Abhalten von Versteigerungen überhaupt entzogen wird. Ferner in den Fällen, in denen
eine Täuschung des Publikums und unlauterer Wettbewerb offensichtlich vorliegt, die
Angelegenheit sofort der Staatsanwaltschaft behördlicherseits zu übergeben.
Alle diese Vorschläge rühren nicht an den Lebensnerv des Kunstauktionsgewerbes.
Was sie bekämpfen und verhindern wollen, sind Ausbeutung und Täuschung. Zwin-
gende Normen treffen diejenigen Kreise nicht, welche ihre Erfüllung als eine selbstver-
ständliche Pflicht empfinden. Da nur die Lauterkeit des Auktionsbetriebes sicher-
gestellt werden soll, so wird einer seinem Zwecke entsprechenden Entfaltung nach wie
vor freien Spielraum gewährt. Das beweist auch ein Vergleich mit den Gesetzen anderer
Länder, z. B. Frankreich, wo das Auktionsgewerbe einer viel umfassenderen Reglemen-
tierung unterworfen ist und dennoch in hoher Blüte steht.
Lovis Corinth. Initiale (Tausend und eine Nacht)
Bei allen Versteigerungen muß daher nach jedem Zuschlag bekanntgemiacht werden, ob
der Gegenstand wirklich verkauft worden ist oder wegen Nichterzielung des Limits an
den Besitzer zurückgeht. Außerdem wäre ein derartiges Verfahren schon deshalb zu
begrüßen, weil Publikum und Presse sich dann von dem wahren Ergebnis der Ver-
steigerung ein Bild machen können, was bis jetzt vollkommen unmöglich war. Das
Limit ist bei jedem Gegenstand vor dem Ausgebot allgemein bekanntzugeben. Es würde
sogar zu erwägen sein, ob man in den Katalogen nicht gleich die Limite abdruckt, unter
denen die Bilder nicht abgegeben werden. Das wäre jedenfalls reeller, als mit geringen
Zahlen anzufangen, um dann zu einem Betrage hinauf bieten zu lassen, unter dem die
Gegenstände im vornherein gar nicht abgegeben werden sollen. So weiß der Empfänger
des Kataloges gleich, daß die Bilder limitiert sind und unter einem bestimmten Preis
nicht abgegeben werden.
Das Gesetz ist nur ein Stück Papier, erst die rechte Handhabung gibt ihm Leben. Da
auch die reichste Kasuistik eines Gesetzes hinter der unerschöpflichen Kombinations-
kunst des Lebens Zurückbleiben muß, und da der angestrebte Erfolg nur durch vorbeu-
gende Maßregeln zu erzielen ist, so wird die Veranstaltung jeder Kunstauktion von der
Genehmigung der Behörde abhängig zu machen sein. Durch diese Präventivzensur wird
die Behörde in den Stand gesetzt, sich die erforderliche Aufklärung zu verschaffen und
rechtzeitig allen Umgehungskünsten entgegenzutreten.
Geldstrafen werden die Versteigerer wohl wenig vor Umgehung abschrecken, und da
die Staatsanwaltschaft sich ja selbst nicht um Einzelheiten im Geschäftsleben kümmern
kann und andererseits selten sich jemand entschließt, die Staatsanwaltschaft auf den
unlauteren Wettbewerb aufmerksam zu machen, so empfiehlt es sich, daß solchen Ver-
steigerern, die wiederholt gegen die Verordnung verstoßen haben, die Erlaubnis zum
Abhalten von Versteigerungen überhaupt entzogen wird. Ferner in den Fällen, in denen
eine Täuschung des Publikums und unlauterer Wettbewerb offensichtlich vorliegt, die
Angelegenheit sofort der Staatsanwaltschaft behördlicherseits zu übergeben.
Alle diese Vorschläge rühren nicht an den Lebensnerv des Kunstauktionsgewerbes.
Was sie bekämpfen und verhindern wollen, sind Ausbeutung und Täuschung. Zwin-
gende Normen treffen diejenigen Kreise nicht, welche ihre Erfüllung als eine selbstver-
ständliche Pflicht empfinden. Da nur die Lauterkeit des Auktionsbetriebes sicher-
gestellt werden soll, so wird einer seinem Zwecke entsprechenden Entfaltung nach wie
vor freien Spielraum gewährt. Das beweist auch ein Vergleich mit den Gesetzen anderer
Länder, z. B. Frankreich, wo das Auktionsgewerbe einer viel umfassenderen Reglemen-
tierung unterworfen ist und dennoch in hoher Blüte steht.
Lovis Corinth. Initiale (Tausend und eine Nacht)