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Deutscher Wille: des Kunstwarts — 29,4.1916

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Heft 24 (2. Septemberheft 1916)
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Die fünfte Reichskriegsanleihe
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https://doi.org/10.11588/diglit.14294#0322

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Standpunkte des Anleiheerwerbers aus beurteilen, nicht bergessen, daß
das deutsche Nationalvermögen ein Vielfaches von dem beträgt, was bisher
im Kriege verausgabt worden ist. A.nd, was noch wichtiger sein dürfte:
Die Kapitalkraft der Volkswirtschaft hat sich keinesfalls in demselben Maße
vermindert, wie die Anleiheschuld des Reiches gestiegen ist. Wir wissen
ja, daß der weitaus größte Teil des vom Reiche verausgabten Geldes
innerhalb der Reichsgrenzen verblieben ist, und daß des Reiches Gläubi-
ger die eigenen Bewohner des Reiches sind. Betrachten wir Staats-
und Volkswirtschaft als ein Ganzes, so ergibt sich daraus, daß abgesehen
von den durch den Krieg vernichteten Gütern nur ein Wechsel innerhalb
des Besitzes eingetreten ist. Zudem bilden die territorialen Pfänder, die
wir vom feindlichen Gebiet in Händen haben, eine Sicherung dafür, daß
sich die Worte des Staatssekretärs Dr. Helfferich erfüllen werden: „Das
Bleigewicht der Milliarden sollen die Anstifter des Krieges in Zukunft
herumschleppen, nicht wir."

Zeigen wir unseren Feinden wieder die AnerschöpfUchkeit unserer Kraft
und den unerschütterlichen Glauben an den Sieg der Zeutralmächte!

Tun wir das, so ist der Erfolg auch der 5. Kriegsanleihe gesichert, und
den Regierungen der uns feindlichen Länder wird es immer schwerer
werden, bei ihren Völkern sür das Märchen von der Möglichkeit der
Vernichtung Deutschlands Gläubige zu finden.

Die Ausstattung der 5. Kriegsanleihe lehnt sich eng an die bei den
früheren Kriegsanleihen gewählte und insbesondere an die Bedingungen
der Kriegsanleihe an. Wieder wird in erster Linie dem deutschen
Kapital eine Sprozentige Deutsche Reichsanleihe angeboten, un-
kündbar bis wobei gleich bemerkt sei, daß die Worte „unkünd-
bar bis keine Verkaufs- oder Verfügungsbeschränkung des Anleihe-

inhabers ankündigen, sondern nur besagen, daß das Reich den Nennwert
der Anleihe nicht vor dem erwähnten Zeitpunkte zurückzahlen, bis dahin
auch keine Herabsetzung des Zinsfußes vornehmen darf. Daß auch später
eine Herabsetzung des Zinsfußes nur in der Weise möglich ist, daß das
Reich dem Inhaber wahlweise die Rückzahlung zum vollen Nennwert
anbietet, ist bekannt.

Neben dsr S prozentigen Reichsanleihe werden ^/Zprozentige Reichs-
schatzanweisungen ausgegeben. Hinsichtlich ihrer Sicherheit unter-
scheiden sich die Schatzanweisungen in keiner Weise von den S prozentigen
Anleihen, wie überhaupt beide ihrem inneren Werte nach allen schon
früher ausgegebenen Deutschen Reichsanleihen gleichen und wie diese
zur Anlegung von Mündelgeldern verwendet werden dürfen. Mit
dem Worte „Schatzanweisungen" wird nur zum Ausdruck gebracht, daß
die Laufzeit von vornherein begrenzt ist, d. h., daß das Reich sich ver-
pflichtet, diese Schatzanweisungen in einem genau feststehenden, verhält-
nismäßig kurzen Zeitraum mit ihrem Nennwert einzulösen.

Die sünsprozevtige Neichsanleihe wird zum Kurse von 98o/o (Schuld-

bucheiutragungen ausgegeben.

Der einzuzahlende Betrag ist indes niedriger als 98 Prozent, weil
der Zinsenlauf der Anleihe erst am j. April W? beginnt, die bis dahin
dem Anleihezeichner zustehenden Zinsen aber ihm sofort vergütet wer-
den. tzierdurch ermäßigt sich der Zeichnungspreis bis um 2^/^ Prozent,
dieses nämlich in dem Falle, wenn der ganze Gegenwert der Anleihe

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