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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 59.1926-1927

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Michel, Wilhelm: Dreissig oder fünfzig Jahre?
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https://doi.org/10.11588/diglit.9182#0389

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Dreißig oder fünfzig Jahre?

sätzen behandelt werden kann; sie ist zu einem
wesentlichen Teile Sache der zugehörigen Ge-
meinschaft. Man hat gelegentlich sogar geglaubt,
eine Art Rechtsanspruch der Gemeinschaft auf
freie Nutzung der geistigen Leistung konstruieren
zu können, mit der Begründung, daß jedes Werk
der Kunst und des Geistes wesentlich aus den
Kräften und der Seele der Gemeinschaft stamme.
Das ist wahr, aber es ergibt keinen Rechts-
anspruch, sondern ein natürliches Verhältnis
der Zusammengehörigkeit, vermöge dessen das
Werk und das Volk nur gedeihen können, wenn

sie möglichst bald und möglichst innig zu ein-
ander finden. Viel eher als ein Ausbau wäre ein
Abbau der Schutzfrist angebracht, etwa in der
Weise, daß überhaupt ein privates Erbrecht an
geistigen Leistungen verneint bezw, durch eine
entsprechende Vermögensleistung an die Erben
abgelöst würde. Solange dies nicht möglich ist,
haben wir allen Grund, wenigstens an der
dreißigjährigen Schutzfrist festzuhalten. Sie hat
sich bisher glänzend bewährt; kein wichtiges
und dringliches Interesse spricht gegen ihre
Beibehaltung........... Wilhelm michel.
 
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