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SÜDLICHER TEIL DES GEWANNS J DES HAUPTFRIEDHOFS FRANKFURT A. M.
Gärtnerische Planung: Garteninspektor Kuhn
Grabmalgestaltung: Bildhauer Jos. Hartwig, Friedhofsarch. Lukas
REVOLUTIONIERUNG DER PIETÄT
(Ein prinzipieller Beitrag zur Friedhofsreform*)
Die Diskussion über die Fragen moderner
Friedhofsgestaltung ist neuerlich anläßlich der
fortschreitenden Durchführung der ,,Beslattungs-
und Friedhofsordnung" von 1926 für Frankfurt
am Main zu einer Streitfrage allgemeiner Wich-
tigkeit geworden, so daß es geboten scheint, prin-
zipiell zu diesen Problemen Stellung zu nehmen.
Die Einwände, die der Durchführung der behörd-
lichen Beslattungsordnung entgegengesetzt werden,
gipfeln letzten Endes, wie sie auch verschieden
argumentieren mögen, in einer Kritik der Behörde
als Anordnerin von Formen und Vorschriften, die
nach Meinung der Kritiker schlechthin ein Gebiet
") Yergl. „Die Form" Jahrgang 2, Hefte 8 und 12
menschlicher und damit völlig privater Belange
ausmachen. Diese Einwände bestehen theoretisch
zu Becht, wenn man eine Behörde so ansieht, wie
sie 'heute auf Grund eines Wahlaktes an sich ver-
schiedenst gesonnener Parteien und Konfessionen
sich konstituiert. Eine solche Behörde hat weder
eine eigene Idee noch eine aus dieser Idee sich
ergebende Ethik. Sie hat damit auch nicht das
Recht, Fragen der Pietät von sich aus „ex cathe-
dra" zu entscheiden. Soweit argumentieren die
Kritiker richtig, die auf einem städtischen, also
öffentlichen Friedhof Freiheit der Ausübung ihrer
Pietätsrechte fordern, die nach allgemein üblicher
Beweisführung sich je nach Konfession oder Kon-
182
SÜDLICHER TEIL DES GEWANNS J DES HAUPTFRIEDHOFS FRANKFURT A. M.
Gärtnerische Planung: Garteninspektor Kuhn
Grabmalgestaltung: Bildhauer Jos. Hartwig, Friedhofsarch. Lukas
REVOLUTIONIERUNG DER PIETÄT
(Ein prinzipieller Beitrag zur Friedhofsreform*)
Die Diskussion über die Fragen moderner
Friedhofsgestaltung ist neuerlich anläßlich der
fortschreitenden Durchführung der ,,Beslattungs-
und Friedhofsordnung" von 1926 für Frankfurt
am Main zu einer Streitfrage allgemeiner Wich-
tigkeit geworden, so daß es geboten scheint, prin-
zipiell zu diesen Problemen Stellung zu nehmen.
Die Einwände, die der Durchführung der behörd-
lichen Beslattungsordnung entgegengesetzt werden,
gipfeln letzten Endes, wie sie auch verschieden
argumentieren mögen, in einer Kritik der Behörde
als Anordnerin von Formen und Vorschriften, die
nach Meinung der Kritiker schlechthin ein Gebiet
") Yergl. „Die Form" Jahrgang 2, Hefte 8 und 12
menschlicher und damit völlig privater Belange
ausmachen. Diese Einwände bestehen theoretisch
zu Becht, wenn man eine Behörde so ansieht, wie
sie 'heute auf Grund eines Wahlaktes an sich ver-
schiedenst gesonnener Parteien und Konfessionen
sich konstituiert. Eine solche Behörde hat weder
eine eigene Idee noch eine aus dieser Idee sich
ergebende Ethik. Sie hat damit auch nicht das
Recht, Fragen der Pietät von sich aus „ex cathe-
dra" zu entscheiden. Soweit argumentieren die
Kritiker richtig, die auf einem städtischen, also
öffentlichen Friedhof Freiheit der Ausübung ihrer
Pietätsrechte fordern, die nach allgemein üblicher
Beweisführung sich je nach Konfession oder Kon-
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