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Nr. 9. HEIDELBERGER 1850.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

erriere: Ilistoire du droit elvil.

(Schluss.)
Bei der Darstellung des germanischen Erbrechts (p. 201) würden
die neuen deutschen Forschungen über das Prinzip der Parenteienordnung
dem Verf. von Interesse gewesen sein. — Eine gute Zusammenstellung
der Veränderungen, welche in der lex Salica und Ripuariorum durch die
Capitularia der fränkischen Könige hervorgebracht wurden, findet sich von
p. 234 an. — Unter dem Ausdruck „gemischtes Recht“ versteht
der Verf. (p. 257) das in dem Zeiträume des Uebergangs der germani-
schen Eroberung zum Feudalismus ausgebildete Recht, dessen Quellen der
Verf. in den Edicten der merovingischen Könige, in den ächten und fal-
schen Capitularien der zweiten Reihe der Könige, in den Formelnsamm-
lungen, den Verleihungsurkunden, den bekannten Polyptiques der Stifter,
in den Concilien und Decretalen (ächten und falschen) findet. Hier schil-
dert der Verf. fp. 260) zuerst die Veränderungen, welche in den poli-
tischen und kirchlichen Verhältnissen im fränkischen Reiche vorgingen,
insbesondere nach den neuen Verwaltungseinrichtungen (p. 278), den
Beamtenverhältnissen und der Gemeindeverfassung, wobei der Verfasser
(p. 297) die Fortdauer vieler römischen Einrichtungen, z. B. der Curia,
annimmt und dann (p. 299—352) das damals herrschende Abgabensy-
stem schildert. Beachtung verdient auch die Darstellung des Geistes der
Capitularien (p. 354), sowie eine gute Uebersicht der alten Formelnsamm-
lungen (p. 362), wobei der Verf. (p. 371) bemerkt, dass diese For-
meln sich vorzüglich auf jene Provinzen beziehen, welche später als
pays du droit coutumier bekannt wurden. Gut sind die Bemerkungen
(p. 373) über den Werth der alten traditiones und polyptica, deren
Herausgabe mit trefflichen Anmerkungen wir in neuerer Zeit tüchtig ge-
bildeten Männern in Frankreich, z. B. Guerard, verdanken. Uns scheint,
dass der Verf. nur eine Lücke in den Quellen hier gelassen hgt; so wich-
tig bekanntlich in Deutschland die alten Hofrechte und Weisthümer für
die Rechtsgeschichte sind, weil sie, wenn auch später gesammelt, doch
Aufzeichnungen eines alten Gewohnheitsrechts enthalten, ebenso bedeutend
würde für Frankreich die Benützung aller Hofrechte sein (Giraud hat in
XLIII. Jahrg. 1. Doppelheft. 9
 
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