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HEIDELBERGER

1850.

Nr. 21.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

„ Die neueste kirchenrechtliche Literatur in Oesterreich, von Beidtel und
Pachmann auf der katholischen Seite, von Sch im ko auf der
protestantischen Seite, und mit Rücksicht auf den Standpunkt der
josephinischen Gesetzgebung zum Katholizismus.
Der Ree. dieser Schriften hält es nunmehr für Pflicht, auf den Geist
der Zukunft nach den Lehren der Vergangenheit aufmerksam zn machen.
Er thut dieses nicht als ein kühner Wetterprophet, deren man so viele in
den Zeitungen findet, sondern in Gemässheit eines langjährigen Studiums
und mancher literarischer Arbeiten, die er geliefert hat. Unbekannt mit
dem Verfasser der zuerst gedachten sehr gründlichen Schriften, der mehr
als vierzig Jahre mit diesen seinen Arbeiten beschäftigt war, sind es we-
nigstens auch dreissig Jahre, wo der Rec. gerade in derselben Richtung
unter gleichen Verhältnissen gedacht und geschrieben hat. In dieser Ge-
stalt hat er sein Buch über die Rechtsgeschichte des Mittelalters eröffnet,
und hofft im nächsten Jahre die Dogmengeschichte des bürgerlichen Rechts
für Italien, Frankreich und Deutschland zu liefern; in dieser Gestalt hat
er seine Arbeit über pseudoisidorische Decretalen gefertigt; in dieser Ge-
stalt auf die Geschichte des französischen Rechts, den Gallicanismus einge-
schlossen, aufmerksam gemacht, und also mag er sich für legitimirt hal-
ten, über die Werke so tüchtiger Gelehrten, wie die beiden ersten Ver-
fasser der vorliegenden Arbeiten sind, ein Wort mitzusprechen. Mit so
grosser Ruhe er diese Angelegenheit behandeln wird, so muss er sich doch
das Mitsprechen oder die Zeitungsartikel solcher Leute verbitten, die, wie
der dritte der angeführten Schriftsteller, entweder in einem eingelernten
Systeme befangen, oder wenn auch Historiker, nur geeignet sind, die Er-
scheinungen von heute und morgen zu bereden; denn er, der Rec. selbst,
denkt nicht an die Geschichte unserer Tage, sondern der Zukunft.
Das System der neuesten Zeit in kirchlicher Hinsicht ist nicht in
Folge einer grossen politischen Umgestaltung, wie so Viele glauben, wel-
che z. B. annehmen, das konstitutionelle Oesterreich müsse etwas Anderes
gewähren wie das absolute, in das Leben getreten, sondern es ist die Ent-
wickelung der kirchlichen Geschichte selbst. Mit Philipp dem Schönen
kam der Widerspruch der Staatsordnung gegen das Kirchenthum; das
letztere verlor die bekannte mittelalterische Bedeutung und den Zweck,
XL1II. Jahrg. 3. Doppelheft. 21
 
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