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Nr. 36. HEIDELBERGER 1850.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
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£ngli«ehesi Recht»


The equitable jurisprudence of the Court of Chancery rol. II. comprising
equitable estafes and interests, their natiire, qualities and inci-
dents, in wich is incorporated so far as relates to those subiects
the subslance of Maddocks treatise on the principles and prac-
tice of the high Court of Chancery by George Spence. one of her
maiesty's counsel. London, 1849.
Das Studium des englischen Rechts hat für jeden ausländischen Ju-
risten einen grossen Werth, nicht bloss, weil es vorzüglich zur Kenntniss
des germanischen Rechts beiträgt, sondern auch, weil bei dem lebhaften
Verkehre der Völker und bei der Häufigkeit von Rechtsverhältnissen, die
nach fremden Gesetzen beurtheilt werden müssen, der Jurist eines jeden
Landes bei der Anwendung des internationalen Rechts in die Lage kom-
men kann, englisches Recht genau erforschen zu müssen. Diese Erfor-
schung hat aber grosse Schwierigkeiten, vorzüglich in Beziehung auf das
Civilrecht, dessen Ausbildung in England einen ganz andern Gang genom-
men hat als in andern Ländern Europa’s. Unläugbar hat das römische
Recht auch in England grossen Einfluss auf den Charakter des englischen
Rechts gehabt, aber auf eine eigenthüinliche Weise; es konnte nicht dazu
gelangen, dass es, wie in Schottland, bei den Gerichtshöfen als praktisch
geltendes Recht eingeführt und angewendet wurde; aber es wirkte, nach-
dem das römische Recht als ein Hauptelement die ganze europäische Rechts-
bildung durchdrungen hatte und das wissenschaftlich ausgebildete Recht des
Mittelalters seine Hauptgrundlage in dem römischen Rechte erhielt, mehr
oder minder mächtig mit seinen Rechtsansichten auch auf die Rechtsan-
wendung in England, veranlasste manche Umänderung in den bisherigen
Rechtsansichten und erzeugte selbst neue Rechtsinstitute. Die wissenschaft-
lichen Arbeiten englischer Juristen, von G1 a n v i 11 a, vorzüglich B r a c-
ton u. A., im Mittelalter liefern hinreichende Beweise dieser Behauptung. In
neuester Zeit bat ein trefflicher englischer Jurist, Herr Patrick Colquhoun,
in seinem Werke: a sumary of the roman civil law illustrated by Co-
mentaries and Parallels from the mosaic, canon, english and foreign law.
London 1849., den Anfang gemacht, den Charakter des römischen Rechts
XLIII. Jahrg. 4. Doppelheft. 36
 
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