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Amtl. BckmtmchiM:

Nr. 2M. (Nr. 0230) Verordnung Über Bler und
Licriihnliche Getränke Vom 24. Jannür 1018.

Aufgrund der Verordnung über IkriegSinaßnahmen
zur Sicherung der Volkseinahrung vom 22. Viai 1016
(Reichs-Gesei bl. S. 401) und vom 18. August 1017
(Reichs-Äesetzbl. S. 82S) wüd berordnet.

8 1.

Vier und bierähnliche Getränke (§ 2 Ms. 1 b), be>
ren Stammivürze mehc äls drei vom Hundert an
Exteaktstossen enthalt, dürfen nicht hergesteüt werden

8 2.

Beim Vcrkaufe durch den Hcrsteller darf der Preis
für 100 2iter in Fässern ni nt übecslcigen:

2. flir untecgäriges uno obergarigeS Vier: 23 Mk.
d) ,ür biecähntiche Getränke im Sinne deS Arau-
slcnergesehes vom 1k>. Juli 1909 (Rcichs-Gesctzbl
S. 773) und fur sonstige bterähnliche Getränke
(Ersatzbicre): 21 Mark.

Dcr Höch,iprcis schließ^, wenn die AusschankstLtte
ani Orle der Herstellnng liegt, die Nostcn dec Ae,öv
der»ng bis zu diesec und dic Kosten der Nmkbeför-
derung der leeren frässer, wenn Berfendung nach ctnem
anberen Orte als dem HecstellungLorte mtt Bahn oder
Schig crsvlgt, die Ikosten der Aeforderung bis zur Ve,
la estelle dcs Heiste lungSorls und die L.o ten der Rück>
be öcdc-i ng der l.eren Fässer von die cr Srelle ab so.
wie die Kosteu deS Ein- und AuSladcns dafclbst ein.
Erfolgt die Versendung nach einem andercn Orte als
dem Herstellungsorte mcht mit der Bahu oder Schiff,
so schlietzt ver Höchstpreis die Kosten der Beiörderung
mnerhalb des He.stellungsorts und die Kosten dcr
Rückbefordcrung der leercn Fäjser in dem gleichen Um
sang ein.

Der Höchstpreis in Abs. 1, 2 gilt auch, außer in
-en Fallen des Z 5, beim Verkaufe durch an-
dere Persi nen ats dea Heriieller, wenn diese Personen
oder der E.wcrber am Orte der Hcrstellung ihre ge.
werbliche Niede.lassung ober iyren Wohnsitz haoen.

Der Höch preiS gltt nicht bei Abgabe von Bicr
und bierähntichen Getränken im eigenen Ausschank
LeS HecsteUers.

Verträge über Lieferung von Dier oder bicrähn
lichen Ge ränken, svelche zu höhecen als den noch Abs.
1 bis 3 zulassigen Preisen abgeichlossen sind, gelten
mit dem Lnkrasttretcn dieser Derordnung als zum
HöchstpreiS abgeschtossen, sowcitdie Liejerung zu diesem
Zeitpunkt nvch nichr ersolgt ist.

8 3.

Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen be
pimmten SteUen tönnen niedrigere als die im § 2
bestimmtcn Preise iensetzcn. Sie konnen bestimmen,
daß Verträge, die vor Jnkrafttreten der von ihnen
scstgesetzten Höchstpreise zu «inem höberen Preise ob.
geschlossen sind, als zum Höchstpreis abgeschloffen gel-
ten, soweit nichr die Lieserung vor biesem Zeilpunk,
«rsolat ist.

Die im Abs. 1 genannten Bchördm oder Stellen
können sür den Wenerverkauf, soweit er nicht 1», Z 2
bereits geregelt ist, sowie für den Verkaus in Flaschen
Höchstpreise lestsetzen.

84.

Der HLchitpreis (§ß 2, 3) ermäßigt sich für Vier
und bierähnliche Getränke, die vo»> Hersteller aus
einem anderen Brausteuergebiete geliesert werden, um
die im Herstellungsgcbiete gewährte Ausfuhrvergütung.

8 V.

Die Jnhaber von Gaft- und Schankwirtschaften
sowie von anderen Betrieben, die Bier oder bierähn-
liche Getränke offen oder in Flaichen oder a„-
decön Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben durch
deutlich sichtbaren Aushang in den WirtschastSräumen
vnd Verlaufsstellen die Aerkaufsprei>e für diese e-
tränke in ven zum Ausschank oder Verkause kommen-
Len Maßen bekanntzugeben.

Die angeküudigten Preise dllrsen nicht überschritten
werden.

0.

Die Landeszentralbehördezr erlaflen die Bestim.
rnungen zur Aossührung dieser Verordnung.

§7.

Bier- und bierähnliche Getränke (Z 2 Abs. 1K)
dürfen nicht untereinander gemischt berkaust werden

8«.

Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser
Lerordnung festgesctzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Au-
gust 1014 in der Fassung der Bekarintinachung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ve.-
bindung mit den Bckanntmachungen vom 21. Iaii.
191, (ReichL-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-
Ges^bl. S. 183) und 22. März 1017 (Reichs-Gesetzbl.

8 9.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldirrafe bis zu zehntaustnd Mark oder mit einer
dieser Strafen wird bestrast,

1. wer Biec oder bierähnliche Getränke mit elnem
höheren als dem nach t? 1 zugelassenen Stamm-
würzegehalte herstellt oder dem Verbot iin § 7
zuwiderhandelt;

2. wec die gemätz § 5 angekündigten Preise über-
schreitet;

9. wer den gemäß § 0 erlaffencn Aussllhrungsbe.
stunmungen zuwiderl andelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor-
räte erkannt werden auf die sich die slrafvare Hand-
lung bezkeht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
höcen oder nicht.

§ w.

Mit Geldstrase bis zu einhundertsünfzig Mark
vnrd bestraft. wer dcr ihn. nach § 5 Abs. 1 obliegen.
den Verpfltchtung nicht nachtonunt.

8 11.

Die Vorschrlften dieser Verordnung finden keine
Anwendung auf Bier, das auf Aniordcrn der Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung an die
Feldtruppen zu liefern ist.

Dcr Staatssekretär^de^ KriegsernährungSamts
kann Ausnahmen von ven Vorschristen dieser Aerord-
nung zulajsen. '

8 13.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver.
kündung in ttraft. Mit dem gleichen Zeiipuukt tritt
Lie Aerordnung über Bier vom 20. Februcir 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 162) autzer Kraft.

Berlin, den 24.Januar 1018.

Der Staatssekretär beS KricgsernährttnaSamtS

^ vonWaldow.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß-
nahmen zur Sicherung dec Aolkscrnährung vom 22.
Mai 1916 (Rerchs-Gesegbl. S. 401) und vom 18. Angust
1917 (Reichsges.-Bl. S. 823) wird vcrorduet:

Artlkel 1.

Jn dcr Derordnung über Bier und bierähnliche
Getränke vom 24.Januar 1018 (NcichS-Gesetzbl. S.55)
werden solgende Aenderungen vorgenommen:

1. Z 1 erhält folgende Faffung:

„Es darf nuc Emfachbtec (tz 3 Abs. 2 deS Vier>
steuergesetzes vom 26. Zuli 1018, NeichL-Gesetzbl. S. 863)
rnit emem Stammwllrzegchalte von minde.iens 2uno
nicht mehk als 3,5 vom Hundert hergestcllt werdcn
Vollbier und Starkbicr itz 3 Abs. 2 des Biersteuer-
geseges vom 26. Juli 1918; Bekanntmachung zum Bier-
lieuergesetze voni 8. 'k.ugust 191t-, Reichs-Gesctzbt. S.
1063) ducfen nichl hergejlellt werden.^

2. Jm Z 2 Abs 1 wird untcr Buchstabe a die
Zahl „23" durch „20" ersetzt. Autzerdem erhält der
tz2 Abs. 1 jolgenden Zu,atz: „Bei Aier, für das die
Aicrsteuer nach 8 3 des Aierileuergesetzes vom 26. Zuli
1018 zu entrichlen ist, erhöht srch der HöchstpreiL um
o,50 Mk. Aei bieräbnlichcn Getrairkcn, für weiche die
Steuer nach 8 2 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
von Rtineralwäffern und künstlich brreiteten Getränken
vom 26. Juli 1018 (Reichs-Ge^tzbl. S. 840) zu ent
richien ist, erhöht sich der Höchstpreis um 10 Mark."

. H 2 Abs. 3 erhält folgenden Zusag:

Treffen dicse Boraus>etzungen nrcht zu, so dürfen
sie dcrn Höch iprcts autzer den baren Frachtauslagen
für die Bcrsendung von dcr Derladestelle des Her>
steüungSorts ab und sür die Nückienoung der leeren
Fasjer dis zu dieser insgesamt nicht mehr als Lie von
den Landcszeiuraltieyöroen oder den von diesen be
stimmtcn Stetlcn sestzusetzendcn Aeträge zuschlagen
Tic Beträge schlicßen auch etwaige Konimissions-,
Bcrmittlungs. und ähnliche Gcbüycen sowie alle Arten
von Auswendungen ein. Der Slaalvsetretar deH Nriegs
crnäbruiigsamtS stellt Richrlinten sür die Festsegunb
der Beträge auf.-

4. ß-l erhält folgende Faffung:

„Tie Hüchstpreise (8§ 2. 3) gclten auch sür Bier
und bierahnliche Getranke, die aus einem anderen
Arausteuergebiet in das Gediet der Nvrddeutschen Brau-
steuergemcinjchast geliesert werden. Sie ermatzigen

sich, wenn un Herstellungsgebiet eine Aussuhrvergütung
, um die Ausjuhrvergüiung."

gewährt wird

5. § 9 Nr. 1 erhält solgende Fasjung:

„wer den Borschrijren in tztz 1, 7 zuwiderhandelt."

«rt ket 2.

Bei Bier und bicrähnlichen Getränken, für die
nach tz 68 des AierfteuergcfetzeS vom 26. Juli 1918
und Z 36 des Gesetzes, beireffend d e Besteucrung von
Vlineralwänern und lunstlich be eitetcn t» elränken vvm
26. Zuli 1918 eine Nachsteuer zu entrichten ist, darf
die Rachsteuer dem geltenden Höchstpreis zugeschlagen
werden.

«rtikel 3

Derträge über Liesecunq von Bier oder bierätzn
lichcn Gelränken, die zu höheren als de» uach Artikel I
Nr. 8 zulässigen Preisen avgeichlo»en sind, gelt.n alS
M>n H.chstpreis abg.schlosien, soweit beim Jnkrafl-
treten diesec Vorschrist die Liescrung noch nichr er
olgt ist.

«rtikel 4.

Art k l 1 Nr. 1. 9 und Artikel 3 dicser Verordnimg
treken am 1. Oltober 1918 in Kcaft. Jm übrigen
triti die Verordnung niit dem Tage der Verkündung
in Kra,t.

Berlin, den 6. Septcmber 1918.

Der Staatsfekrelär ves KriegsernährttnaSamtör

von Waldow.

Nr. 6457. Verordnung zur Abänderung der Ver-
^ s "6 über Bier und bierähnliche Getränke. Vom
September 1919.

Nr. 6862. Verordnung zur Abänderung der Ver>
ordnung übcr B ec und bieruhnliche Getrunke. Bom
2l1. Mai 1919.

Aul 6)rund der Verordnung über Kricgsmatznah-
men zur Cichcrung der VolkS r.i.ihiung vum 22. Mai
1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 401) und vom 18. August 1917
(Reichs-Gesctzbl. S. 823) wird verordnet:

«rtikel 1.

In der Verordnung übcr Bier und bierähnliche
Getränke vom 24. Januar 1018 (Ncichs-Gesetzbl. S.55)
und vom 0. September 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 1101)
werden solgende Aenderungcn vorgenommen:

1. § 2 erhält folgcnde Fassung:

Beim Verkaufe durch den Herst- llcr darf der Preis

für hunkiert Liter in Fäijern ni.t t übersteigen:
a) für untergäriges und obergciriges Bier 33,50 Mk.
d) sllr bieruhnliche Gelränke (Eriatzbiec) 21,00 Mk.

Aei Bier, sUr das die Biersteuec nach 8 3 des
Biersteucrgesctzcs vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 863) zu entrichten ist, echohl sich der Höchstpceis
um 5,50 Mark. Bei bierähnlichen Getrunkcn, sür
welchc die Steuer nach § 2 deS Gesctzes, betreffend
die Besteuerung von Mincralwäffern u»d künstlich l>e
reiteten Getränlen voin 26. Juli 1018 (Neichs-Gesetzbl.
S. 840) zu entrichten ist, eryöht si'ch der Höchsipcels
um 10.00 Mark.

Der Höäistpreis schlictzt, wenn die Ausschankstätte
am Orte der He.rstellung lirgt, die .Oosten der Bejör-
derung bis zu dieser und die Lkosten dec NUckbeför
derung der le.ren Fässer, wcnn V.rsendung nnch eineni
anderen Orte als dein Herstellungsocte mit Aahn oder
Schiff erfolgt, die Kostcn der Be)ördcrung bis zur
Aerladestelle des Herjtellungsorts und die Kosten der
Rückbeförderung dcr leeren Fä >er von dieser Stelle
ab sowie die Kvsten des Ein- und Ausladens dasekbst
ein. Erfolgt die Aersendung nuch einem anderen Orte
als dem Hersleilungsorte nicht mit Aahn vder Schiff,
so schließt der Höchstpreis die Kosten der Beförderung
innerhalb des HerstcllungsoM und die Kosten de'r
Rückbefördcrung der leeren Fässer in dem gleichen
Umfang ein.

Der Höchstpreis gilt auch, außer in den Fällen dcs
8 5, beim Verkaufe durch andere Personcn als den
Hcrsteller, wenn dicse Personen vder der Erwerber am
Örte der Herstellnng ihre gewerbliche Niekerlaffung
odec ihren Wohnsitz haben. Treffen diese AorauS-
setzungen nicht zu, so dü.fcn sie drm Höchstpreis außer
den baren Frachtanslagen für die Versendung von
d'r Verladcstelle des HerstellungSvrts. ab und für die
Rücksendung der leeren Fässer bis zu dieser insgesamt
nicht mehr als die von dcn 9andeszentralbehörden
vder den von diesen bestimmlen SteUen sestzusetzendeii
Beträge zuschlagen. Die Beträge schließen auch etwaige
.OommissionS', Bermittlungs« und ähnliche Gebühren
sowie alle Arten vvn Aufwendungen ein. Der Ncichs-
ernährungsminister stellt Nichtlinirn für die Festsetzung
dcr Beträge auf.

2. Hiuter § 2 wird als § 2 3 folgende Vorschrift
eingefügt:

§ 2a.

Der NeichSernährungsminister kann sllr Herstel-
lungsortc mit besonders großer räumlicher Ausdehnung
und besonders hohen HersteUungskosten höhere alS dte
' " 2 bestimmten Preise festsetzen.

Slrtikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage d«r Ver-
kundung in Kraft.

Berlin, dcn 23. Mai 1919.

Der ReichöernähruiiaSinlnlsteer
S ch ni i d t.

Verordnung.

(Vom V. Juti 1919.)

Bier und bterähnliche Getränke betr«

Zum Vollzug der Veraxdnung b. ReicheernährungLr
ministeriumS vom 24. Januar 1018 und 6. September
1918 über Bier u. bierähnnche Getränke (Reichs-Ge,etzbl.
Seite 55 und 1101 in der Faff.ing vom 23. Mai 1919
(ReichS-Gejetzbl. S. 473) wird verordnet:

8 1. Landeszentralbehöcde im Sinne der Verord-
nung ist das Minifteriuni des Iunern.

Zur Festfegung von Zuschlagen gemäß § 2 Abs.
4 der Verordnung (>üc Aiervermittelung) ift das
LandesprciSamt zuitänbig. fowcir solche nicht in den
nachiolgenden Beftlmmungen geregelt sind.

8 2. Dec Ausschankprcis für Bier darf in Gast-
und Schankivirtschasien yöchjteils betragen:

bet 0,25 Liter . 20 Psg.

25 ..

0.3

8 3. Für Vier in Flaschen betragt der Höchstpreis:
3. beim Aerkauf durch den HerstcUec an den
Weiterverkäuser:

sür 0.35 Liter
. 0.5 ..

» 0»? »»

21 Psg.
90

42 .
58 ..

b. detm Verkaus durch den Weiterverkäuser:
für 0.35 Liter 27 Pjg.

. 0.5 87 „

.. 0.7 „ 50 „

. 1 .. 66 „

Derkaust der HersteOer Bier in Flaschen unmittel
baran den Verbrancher, so dars er die für ven Weiter«
verkauf zugelaffencn Prcise verlangen

Wiro Aier in Flaschen in Wirtschasten zum so-
fortigen Genuß abgegeben, so dursen solgende Prelse
nicht überjchritten werden:

sür 0.35 Liter
„ 0.5 „

u 0,2 -

35 Pfg.
45 „
65

00 ..

8 4. Das Aezirksamt ist befugt, für eingesiihrtes
Münchener. Pilsener und Kulinbaäier Bicr sowohl hin«
sichtlich deS Erwerbs wie hinjichttich des AusschankL
und des Flaschenbrerverkauss e>nen höheren Preis zu-
zulaffen.

DaS Bezirksamt konn ferner auch bei sonstigem
Bier höhere Preise bezllglih dcs Ausschanks und be-
FlaschenbierverkausS sestjetzen:

1. für solche einz lnen Wirlschasten und K!ein-
handelsgejchafte, sür die infolge Ihrer Lage die Zusuhr-
kosten besvnrers hoch sind.

2. sür einzelne Wirt chast n oder Teile von solchen,
in denen auch in Frieo.uszeilen höhere ats die üblichen
Preise verlangt werdcn.

8 5. DaS L indespr isamt kann sür die größeren
Städte die in tz8 2 und 3 angesührien Höchstpreise
erhöhen.

8 6. Zuwidcrliandluiigen gegen diese Verordnung
werden mit Gefangnis bi^ zu cinem Jahr und niit
^Äeldstrafe bis zu 10 O^ Mk. oder mit einer dieser
Slrafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Emziehung der Vor-
räte erkaiint werden, auf die sich die nrasbare Hand
;ung besieht ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehörcn
oder ni ht.

8 7. Dicse Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Krait. Auf den gleichen Tag wird
unsere Aerordnung voni 7. April 1919, den Ver.ehr
mit Bier nnd Ersatzbier brtreffend (^ esetzes- und Aer>
ordnungsblalt Scite 195), aufgchoben.

Karksruhe, den 9. Juli 1919.

Mittisterinm -eS Jnucrtt:
L! e m rn e l e.

Obige V-rsügunaen mit dem Anfllgen, daß das
badische Landesprn. a »t Karlsrnhe auf Ärund dcs 8 6
der V. O. des Miniiteriums des Jnnein vom 9. 7. 19
bestimmt. hat, daß in den Städten Viannheink, Heidel
berg, Karlscuhe, Pjorzheim. Vaden, Freiburg und
Konstanz der 'Ausicknnlhö.l'Np eis jüc ein Zehntel Liter
Aier bis zu 10 Psennlg bet agen darf.

Heidelberg, den 25.'Jult 1910.

Bezirk»n»nt. ^ 6320

4nlui«l

antiquLl'i8oti. V/elkL
80Vkis lj3N26l' Lidll'o-
Hivlcen ru t)öel,8i6n
?I-6«S6N (tui et, 7181

tigrl I.'r-lO'. D'iicIssoÄS!-, Ileillsibei-K.j

ssornruk 454 :: l-lLuptstrssss 112

Gemeindeverband Heidelbera-Ln«».

vekanntmachung.

«u,r>uld->°°ü«^

LebetlMtel-Lerte'llW

in der Zeit vom 4. bis 10. August
1. Für die BerLraucherr
rluszugSmehl 00"/«rge Auslau-swar.

Aas Abschnitt Nc. 2>, dcr Lebensmitlelkane 2'.
G'amm^iui dcn 0opf dcr Brb^lkerung zuiu P^

M

von 80 Psg. sür das Pjund.

r»eis

Aus Absckinitt Nr. 2l der Lebensmittelkurte M
Gcamin aaf den Kops der Devölkeruna runi
von Mk. 2.80 sur das Psund. ^

3. Als Er'at; für festlenve Kartoffeln


3) Stckerbostnen

zum Preise vvn Mk. —.60 f. d. Psd.

d) BohnetecAuslandswarelsOual.)
zum Preist von Mk. 2.40 sür d. P d.

) Mifchgemüfe

zum Prei,e voir<?5 Psg. für d. Psd.

Dus desondecr
Depellung
durch dos
Bürger.

meisteraint.

4. tzrrschfleisch

Nach besonoerer Bekanntniachungdurch dasBürg«.

mcisteramt.

5. Fett (Auslandsware)

Pfund anf die Fctt- bezw. Butterkarte für die
lausende Woche zum Preise von 6 Mk. sür tzgz
Pfund an die Versorgirngsdcrechtigten.

6. Eier

1 Ei an die
karte zum Preise von

7. Kakao

Zbcrechtigten aus die Eier.
Psennig.

Aus desondere Bestellung durch das Dürgermcistn-
amt bezw. die Nahrungsmittelkommission zmn
Preise von Mk. 15.— sür das Psund.

8. Marmelave

Auf besondece Bestellung durch das Dürgermeister.

amt.

2. Für dke Bürgermekfterämter bezw.
Nahrungsmittelkommissionenr

Sämtliche Lebcnsmittel mit Ausnahme bon Fleisch,
Fctt und Eicrn werde.» aus unsere Anweisung
durch die Firma A. Braun L Co. Heidetberg gc«
liesert bezw. sind daselbst in Empfang zu nchmen.

Gemeindeverband Heidelberg-Land

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kennt«
nis, datz die „stävtische Möbelbeschaffungs-
stelle" aufgehobrn wird. Die von derselben
bcnutzten Näumlichkeiten sollen ihrem früheren
Zweck wieder übergeben werden.

Jndem auf diesen Beschluß hingewiesen wird,
bemerken wir, daß unser Lager noch reichlich
ausgestattet und zur Anschaffnng von Hnus«
und Küchenmöbel noch genügend Gelegenheit
geboten ist.

Kriegerfamilien und Kriegsverletzte. welche
ihcen Bedarf bei uns zu decken beabsichtigen
ersuchen wir, dies recht bald zu tun.

5M!Me MIielbewßWM
Seidelbm.

Meine Sprechstunde

findet von setzt ab

10 bis 12 Uhr vormittags
3 b.s 4 Uhr nachmittags s,a,t.

tm

6265

Professor Zade

Slttgenarzt

Nohrbachecstraße 7 (am Bahnhof).

^//s

wr> sr'/r

öerm Huar'kaksroec/isek ckis Hti'knckne^ btt' r'ki^

LkL. 7t).- er-Latten §rs vr'els iv^-kvokk«?

arrck ^ÜTrskkeri'sc^e Ih'e^/arüevrck/sorar'e oo^rk^kkc^sa
kr'ker'aT'rsekren k/aker-krakkunAs«ko//'. Lrn^ekae Mrrnmer-n Lrr

LlL. 7.-, TVobenrrrnrnor-n Mrne/rerr, I-essr'nF-

z^asss 7, rrrnsonsk

kr'e/or't cksr- ^kaA ckor-
^r-odebäncks /ur' Lka/'L 7.S0. 4kke ^uo^kranckkunAen unck
Xer'krtTrAsxoskanskakksn ns/«nren LsskekknnAen an.

Jn unserem


Ausverkauf"

sind noch vorrätig und können an Kriegs
getraute u. Kriegstcilrrehrirer abgegeben
werden:

gebrauchte Wohnzimmereinrich-
tungen

„ Schlafzimmereinrlch-

tungen

„ einzelne.Vettstellen,

Sophas und Polster-
sessel, sowie Küchem
Cinrichtungsgegen-
stände.

Ferner: „einzelne" Möbel und
Bilder aller Art. ^8

Stlüit. MöelbMiissuingsielle siik
Kriegsgetrilllte Seidelliekg.

UodissMMü

Kronpl-inrsn^trllllv 33. k^ernrui 2067.


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Das Felt ist bei dcr Firma Ph. Gutermann, Heidel-
berg und dle Eier l ei der Firma Gustav Snjons,
Heidelberg abzuholen.

Heidelberg, den 2. August 1919. 6Z37

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