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Voss, Georg [Hrsg.]; Lehfeldt, Paul [Bearb.]
Bau- und Kunstdenkmäler Thüringens (Band 1,1): Kreis Meiningen: Amtsgerichtsbezirk Meiningen (die Stadt Meiningen und die Landorte) — Jena, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.19308#0560
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468

QüEIENFELD.

Meiningen. 468

Der Wappenstein ist auf S. 467 abgebildet. Im Inaern der Kapelle befindet sich
ein Fenster mit spätgothischem Maasswerk (Abbildung- auf S. 466). Das Innere
der Kapelle wird jetzt von der Gemeinde als Spritzenhaus benutzt.

Ehemalige Wallfahrtskirche auf dem Queienberg bei Queienfeld.
(Das Dorf rechts ist Westenfeld.)

Queienfeld, Pfarrdorf mit 654 Einwohnern an der oberen Bibra, 16,2 km von
Meiningen, am Fusse des Queienberges. Der Name, ahd. Quiunfelt (1057 Doben-

ecker, Reg. I, 810), wird VOll Jacob, Ortsnamen, S. 96, irrthümlich als Quiun-burn-

felt = „Feld der lebhaft sprudelnden Quellen" erklärt. (Eine richtige Deutung
des Namens ist bisher noch nicht gelungen.) Der Wasserreichthum des Queien-
berges war nach diesem Forscher die Ursache einer sehr frühzeitigen An-
siedlung. Noch jetzt zeigt der Berg Spuren vorgeschichtlicher Befestigungen,
jüngere Erdwälle in Bogenform und dahinter einen Querwall von gelegten Steinen,
der den Bergvorsprung abschliesst und äusserlich den Wällen des kleinen Gleich-
berges vollkommen gleicht. Jacob hält den Berg für eine altgermanische Kult-
stätte, auf welcher der bei Thüringern und Kalten hochgeehrten Göttin Holda.
welche dem Lande Fruchtbarkeit spendet, Opfer gebracht wurden: die lebendigen
Quellen gehören als Offenbarungen geheimnissvoller Götterkräfte zu den Segnungen
der Holda. An die Stelle der heidnischen Gottheit trat mit der Christianisirung
der Gegend die heilige Maria. Ihr zu Ehren wurde auf der Höhe des Berges
eine Kapelle gebaut, die während des Mittelalters das Ziel zahlreicher Wall-
fahrer bildete. Hier wurden auch die Geistlichen des Ortes zur Erde bestattet*).

*) E. Fritze sieht in Queienfeld eine slavische Niederlassung. Solange der Spaten keine ent-
sprechenden Funde zu Tage fördert, ist Zurückhaltung im Urtheil geboten. (P lisch.)
 
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