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Verein für Historische Waffenkunde [Hrsg.]; Verein für Historische Waffenkunde [Mitarb.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — N.F. 2.1926-1928

DOI Heft:
Band 2, Heft 1
DOI Artikel:
Vereinsnachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.69978#0028

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16

VEREINSNACHRICHTEN

BAND 1

dem Ausschuß vor. Alle 2 Jahre stellt er den
Kassenbericht für die Mitgliederversammlung auf
und vertritt ihn vor ihr.
d) Der 1. oder der 2. Schriftleiter ist verantwortlich
für die Leitung und Ausgestaltung des wissenschaft-
lichen Teils der Zeitschrift. Er ist hierbei vollkom-
men selbständig, hat aber die Mittel, die der
Schatzmeister zur Verfügung stellen kann, zu be-
rücksichtigen.
§ 8. Die Rechnungsprüfer sind 2 außerhalb des Vor-
standes stehende Mitglieder, die alljährlich vom Vor-
stande berufen werden, um die vom Schatzmeister abge-
schlossene Rechnung zu prüfen und im Falle der Rich-
tigkeit zu bescheinigen.
§ 9. Mitgliederversammlungen.
a) Ordentliche. Alle 2 Jahre, im Sommer, hat eine
ordentliche Versammlung der Mitglieder statt zu
finden, in der die geschäftlichen Angelegenheiten
des Vereins erörtert werden. Daneben soll aber
auch die wissenschaftliche Seite der Waffenkunde
und die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls zu
ihrem Rechte kommen. An den Vorträgen, Besich-
tigungen und geselligen Veranstaltungen können
auch außerhalb des Vereins stehende Personen,
Damen wie Herren, als Gäste teilnehmen. Der
Ort der Versammlung wechselt von Fall zu Fall und
wird womöglich schon in der vorhergehenden Ver-
sammlung ausgewählt, sonst später vom Vorstande
bestimmt.
b) Außerordentliche Versammlungen werden an den
Sitz des Geschäftsführenden Ausschusses berufen,
sobald der Vorstand es für geboten erachtet, oder
wenn es von mindestens 15 Mitgliedern verlangt
wird.
c) Die Berufung zu den Versammlungen muß min-
destens 4 Wochen vorher durch die im § 5 ge-
nannte Zeitschrift oder die Post den Mitgliedern
unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tages-
ordnung zur Kenntnis gebracht werden.
d) Die Tagesordnung wird vom Ausschuß aufgestellt.
Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen
5 Unterschriften tragen, und dem Vorstande 8 Wochen
vor der Versammlung zugegangen sein, um Auf-
nahme in die Tagesordnung zu finden. Sonst be-
dürfen sie hierzu ebenso, wie erst im Laufe der
Tagung gestellte Anträge, der ausdrücklichen Ge-
nehmigung der Versammlung selber. Ohne eine
solche darf über nachträglich gestellte Anträge nur
dann verhandelt werden, wenn sie rein formeller
Natur sind.
Inhalt der Tagesordnung einer ordentlichen Ver-
sammlung:
Geschäftsbericht,
Kassenbericht,
Bericht der Rechnungsprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Ort und Zeit der nächsten Versammlung,
Wahl des Vorstandes,
Verlesung und Unterzeichnung des Protokolls.
Gegebenenfalls treten hinzu:
Satzungsänderungen,
Wahl von Ehrenmitgliedern,
Sonstige Vorlagen des Vorstandes,

Anträge von Mitgliedern.
Auflösung und Liquidation des Vereins,
Verfügung über das Vermögen des Vereins
im Falle der Auflösung.
e) Die Leitung der Versammlungen liegt in den
Händen eines der beiden Vorsitzenden; sind diese
verhindert, so übernimmt das älteste der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes den Vorsitz.
Die Verhandlungen werden in parlamentarischer
Form geführt.
f) Beschlußfähigkeit. Eine vorschriftsmäßig einbe-
rufene Versammlung ist beschlußfähig, wenn dies
bei ihrer Eröffnung nicht angezweifelt wird. Falls
Zweifel daran erhoben werden, müssen mindestens
30 Stimmen gezählt werden, um sie zu zerstreuen.
Ergibt sich bei einer ordentlichen Versammlung
hierbei eine zu geringe Beteiligung, so ist sofort
eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung
nach dem Sitz des Ausschusses zu berufen; diese
ist dann unter allen Umständen beschlußfähig.
g) Abstimmung. Bei Beschlußfassung über die sach-
lichen Punkte der Tagesordnung wird durch Auf-
heben der Hand, bei Wahlen und sonstigen per-
sönlichen Fragen durch Stimmzettel abgestimmt.
Doch kann auch hier das einfachere Verfahren des
Vorschlags aus der Versammlung und des Zurufs
angewandt werden, wenn die Versammlung damit
einverstanden ist.
Gewöhnlich entscheidet einfache Stimmenmehr-
heit. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so ist
bei mündlicher Abstimmung die Stimme des Vor-
sitzenden, bei schriftlicher das Los ausschlaggebend.
Eine Mehrheit von 3/i der abgegebenen Stimmen zur
Giltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, wenn es
sich um Änderungen oder die Auslegung der Sat-
zungen oder um die Auflösung des Vereins handelt.
h) Das Protokoll der Verhandlungen soll noch
im Laufe der Tagung vorgelesen und genehmigt
werden. Sodann wird es vom Protokollführer, einem
Mitgliede, das nicht dem Vorstande angehört, und
dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 10. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden ein-
berufen; eine davon jedesmal im Anschluß an die or-
dentliche Mitgliederversammlung behufs Verteilung der
Ämter. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder genügt, um
die Sitzung beschlußfähig zu machen. Sind weniger er-
schienen, so kann trotzdem abgestimmt und die Zustim-
mung der Abwesenden schriftlich eingeholt werden. Im
übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften für die Mit-
gliederversammlungen.
§ 11. Für die Sitzungen des geschäftsführenden
Ausschusses genügen 3 Mitglieder zur gütigen Be-
schlußfassung.
§ 12. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhält-
nisse sind unter Ausschluß des Rechtsweges einem
Schiedsgericht zu unterbreiten, zu dem jeder der beiden
Teile 2 Mitglieder und diese gemeinsam ein fünftes als
Obmann wählen oder bei Uneinigkeit auslosen. Haupt-
aufgabe des Gerichts ist, den Streit zu schlichten; erst,
wenn dies nicht gelingt, ist der Standpunkt des Gerichts
den Beteiligten schriftlich, jedoch ohne Begründung mit-
zuteilen. Er muß mit Stimmenmehrheit gefaßt, aber von
allen 5 Herren unterschrieben sein.
 
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