Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Historische Waffenkunde [Editor]; Verein für Historische Waffenkunde [Contr.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — N.F. 2.1926-1928

DOI issue:
Band 2, Heft 1
DOI article:
Vereinsnachrichten
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.69978#0027

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
HEFT 1

VEREINSNACHRICHTEN

15

VEREINSNA
Satzung
des Vereins für historische Waffenkunde, E. V.1)
§ 1. Rechtliche Stellung des Vereins. Der am
9. 7. 1896 gegründete Verein führt den Namen: „Verein
für historische Waffenkunde“ und hat seinen Sitz in
Dresden, wo er beim Amtgericht Dresden A. am 11. 12.
1896 unter Nr. 286 eingetragen ist. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Die Genossenschaft hat die juristische
Persönlichkeit.
§ 2. Der Zweck des Vereins ist, „das Studium der Ge-
schichte des Waffenwesens, insbesondere in Hinblick auf
die technische Herstellung, die künstlerische Ausstattung
und die kriegerische Verwendung der alten Waffen zu
fördern“.
§ 3. Mitgliedschaft. Der Verein unterscheidet zwischen
ordentlichen, stiftenden und Ehrenmitgliedern.
a) Aufnahmefähig als „ordentliches Mitglied“ ist jede
unbescholtene, großjährige natürliche, sowie jede
juristische Person. Gesuche um Aufnahme müssen
von einem Vereinsmitgliede als Bürgen befürwortet
sein. Sie sind dem Vorstande vorzulegen, der end-
giltig darüber entscheidet. Bei der Aufnahme ist
eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrags
zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist für das Deutsche
Reich und für Österreich auf 10 RM., und für die
übrigen Länder auf 12 RM. festgesetzt und am
1. Januar jeden Jahres zu zahlen.
b) „Stifter“ sind solche ordentlichen Mitglieder, die ein
für alle mal den fünfundzwanzigfachen Jahres-
beitrag erlegten.
c) „Ehrenmitglieder“ können durch Beschluß einer Mit-
gliederversammlung solche Personen werden, die
sich um die historische Waffenkunde oder um den
Verein hervorragend verdient gemacht haben. Sie
besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitglied-
schaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Strei-
chung oder durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schlüsse des Ge-
schäftsjahres, mit vierteljährlicher Kündigung zulässig.
Gestrichen können Mitglieder werden, die dauernd mit
dem Bezahlen ihres Beitrages im Verzüge bleiben.
Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es das Ansehen
oder die Arbeit des Vereins nachweisbar schädigt. Die
Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, nachdem er
mindestens 8 Tage vor seinem Spruch dem Mitgliede
Kenntnis von den erhobenen Beschuldigungen und somit
Gelegenheit gegeben hat, sie zu entkräftigen. Berufung in
irgend einer Form gegen die getroffene Entscheidung
ist unzulässig.
Alle, gleichgiltig unter welcher Form, ausgeschiedenen
Mitglieder verlieren ihre durch die Mitgliedschaft er-
worbenen Rechte und Ansprüche.
§ 5. Rechte der Mitglieder. Allen Mitgliedern wird
die vom Verein herausgegebene „Zeitschrift für Histo-
rische Waffen- und Kostümkunde“ kostenlos zugestellt.
!) Laut Beschluß der 13. ordentlichen Mitgliederversammlung1 vom 20.—22.
Juni 1924.

GERICHTEN
Auch Werke über Waffen, Kostüme u. dgl., die unter
Mitwirkung des Vereins in den Buchhandel kommen,
werden ihnen zu Vorzugspreisen angeboten.
Die Mitglieder können an allen Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und über die zur
Beratung kommenden Punkte der Tagesordnung abstim-
men, oder falls sie verhindert sind, ein anwesendes
Mitglied mit der Ausübung ihres Stimmrechts betrauen.
Die hierfür erforderlichen Vollmachten bedürfen keiner
öffentlichen Beglaubigung. Jedes Mitglied kann eigene
Anträge zur Verhandlung in den ordentlichen Versamm-
lungen bringen und in dringenden Fällen auch die Be-
rufung außerordentlicher Versammlungen herbeiführen,
wenn es hierfür die Unterstützung weiterer 14 Mitglieder
findet.
§ 6. Zur Leitung seiner Angelegenheiten wählt der
Verein einen 15 bis 20 gliedrigen Vorstand, der seiner-
seits einen Ausschuß mit der Erledigung der laufenden
Geschäfte betraut. Bei wichtigen Vorkommnissen ist je-
doch immer der Gesamtvorstand zu befragen; ein für alle
mal behält er sich vor, die Rechnungsprüfer zu ernennen,
und Ort und Zeit für die ordentlichen Mitgliederversamm-
lungen zu bestimmen, falls hierin eine Änderung früherer
Beschlüsse notwendig werden sollte. Die Vorstandsmit-
glieder werden stets für die Dauer von 4 Jahren gewählt;
alle 2 Jahre scheidet die Hälfte von ihnen aus und wird
durch Neu- oder Wiederwahl ersetzt. Der Vorstand be-
schließt selbst über die Verteilung der Ämter der Vor-
standsmitglieder.
§ 7. Der geschäftsführende Ausschuß wird für
eine Amtsdauer von 2 Jahren von Schluß zu Schluß der
betreffenden Mitgliederversammlungen bestimmt. Ihm ge-
hören 8 Herren an, die möglichst am gleichen Orte woh-
nen sollen, der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2.
Schriftführer, der 1. und 2. Schriftleiter und der 1. und
2. Schatzmeister. Die Beamten der zweiten Reihe treten
in der Hauptsache nur dann in Tätigkeit, wenn die der
ersten Reihe ausfallen. Um in solchem Falle Reibungen
zu vermeiden, sind sie möglichst über die Vorgänge im
Verein auf dem Laufenden zu halten.
Die Tätigkeit aller dieser Herren ist eine ehrenamt-
liche; Auslagen werden ihnen vergütet.
a) Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein
nach außen, gerichtlich wie außergerichtlich. Er
beruft und leitet die Versammlungen der Mitglieder
und die Sitzungen des Vorstandes und des Aus-
schusses.
b) Der 1. oder 2. Schriftführer führt den Briefwechsel
und die Mitgliederliste. Er bereitet die Tagesord-
nungen für Versammlungen und Sitzungen vor, ver-
faßt den Geschäftsbericht und vertritt ihn vor der
Versammlung; auch für den geschäftlichen Teil
und für die Richtigkeit der Vereinsnachrichten ist er
verantwortlich.
c) Der 1. oder der 2. Schatzmeister verwaltet die Kasse
und führt den damit zusammenhängenden Brief-
wechsel. Mit Ende Mai eines jeden Jahres schließt
er die Rechnungen ab und legt das Ergebnis nach
erfolgter Genehmigung durch die Rechnungsprüfer
 
Annotationen