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Supplemente

zur

vom, Jahre 1787*
Numero 6»



RECHT SGELÄLIR THEIT.

Göttingen, bey Dietrich: Augilfiin r&n
Bctlthafars, des königl. hohen Tribunals und
Ober - Appellations - Gerichts zu Wismar Vice-
prähdenten , und Ritter des königl, Nordsl-ern-
ordens, Rechtliche Bedenken , wie die Liquida-
tion und Erfteittung der Kriegsfchäden zwifchen
Grundhe-rren und Pfandträgern, wie auch Päch-
tern befchafen und zu entfcheiden ; aus den
aevieinen Rechten, besondern Lemdcsordnun-
gen und ergangenen Rechtjfprüchen der hohen
Landesgerichte entworfen. Zweyte und ver-
mehrte .Aussage. 1786. 190S. und VIII S. Vorr.
und Innhalt, in 8. nebst dem Bildnils des Vs.
in Kupfer gestochen.
| liese Abhandlung hatte der verstorbene Vf.
bereits im Jahr 1759 auf drey Quartbogen,
ohne Vors-etzung seines Namens, bloss unter dem
verdienten Namen eines aufrichtigen Patrioten dru-
cken lassen, .auf Veranlassung der damaligen gegen-
seitigen Invasionen der preussischen und schwedi-
''schen Kriegsvölker in Pommern und Meklenburg.
Sietdem hatte er in seiner Praxi nach und nach Gele-
genheit gesunden, beträchtliche Zu-sätze zu -machen,
welches ihn bestimmte, die Materie fall ganz -um-
■zuarbeiten, -und sie in dieser neuen Gellalt dem
Druck zu übergeben. Im Vorbericht liefert er
-eine kurze Schilderung der Vermüllungen, welche
.,,das Pommerland“ im dreyssigiährigen Kriege 1627
zur Zeit der brandenburgische-n, nördlichen, und lie-
benjährigen Kriege in den Jahren 1659,1713,1753
und 17? 9 erlitten hat. Zugleich sührt er die königl.
schwedischen Verordnungen, nebll einigen han-
növerfchen und hessischenLandesgesetzen, an, wo-
durch die Materie wegen Ausgleichung der Kriegs-
schäden zwilchen Psandträgern, BeHändnern und
Eigenthümern näher bellimmt worden ist, und be-
merkt, dass ohne besondere gesetzliche Beilim-
mungen dieser Art nach gemeinen Beeilten und nach
Billigkeit zu sprechen sey. Der Vf. spricht die,
welche ausser Gewerbe lind, wenn Ire bloss von ih-
jem Salario leben, frey von dem Beytrage zu den
L, Z, 1787» Supplement bemd.

Kriegsschäden, nicht aber, wenn sie von ihren Zin-
sen leben und ein reichliches Auskommen haben.
Freye Ackerwerke und Bitterhusen fallen ebenfalls
bey’tragen; und so auch der Grundherr nicht al-
lein , sondern auch der Pachter, wenn ihm gleich
im-Contractdie Eefreyung verschrieben wäre. Nach-
dem er hierauf fellgese-tzt hat, welche Zeit eigent-
lich -für Kriegszeit zu rechnen sey, und woher die
Entlcheidung der hier vorkommenden Streitigkei-
ten zu nehmen ill, nimmt er solgende Grundsätze
an. Von den Kriegsschäden muss der Grundherr
tragen: die baaren Geldausgaben, z, B. Contribu-
tionen , und andere., zu Erhaltung der Höfe und
Bauerzimmer verwandte Köllen, Salvegarden u. d.;
.die Korn-und harte Fourage-, auch Mehrlieferung,
nebst den Säcken; die raulre Fourage oder Ratio-
nes; d>e Bekölligung der Einqnartirung oder Por-
tiones,- die Lieserung der Becruten, Artillerie-und.
Mehlknechte, wie auch der Artiileriepferde; Scha-
den an Korn und unbesaetem Acker, an Hoszimmern
und Hackelwerken; Abgang an Dienslgeldern und
Diensten der Unterthanen, auch anderer Pächter;
ausgeschriebene Fuhren; die Zinsen von der liqui-
dsten Summe. Hingegen der Pachter muss trägem
die in dem Contract übernommenen ordhiakenCon-
tributicmen; die Perfanallleuern als Nebenmodus
für seine Person und Familie; wenn ein oder das
andere Stück Acker unumgebracht liegen geblie-
ben j wenn der Pachter an seinem Eigenthum
Schaden gelitten; wenn er von den zum Trans,-
po-rt erfaderten Pferden und Wagen etwas einge-
büsst; die einzeln gesorderten Stafetten , Fuhren,
Boten, Handdienlle und Marschsuhren. Hierauf
untersucht der Vf., wie die Aufbringung dieser
praefandorum zu reguliren; nach welcher Taxe den
Pächtern die Lieferungen, und überhaupt ob etwas
über den Betrag des Pachtgeldes zu vergüten sey;
dass das, was der Pachter mehr geliesert, als das Gut
vermocht, nicht zu vergüten sey; wie der Prozess
und Beweis bey Streitigkeiten dieser Art zu füh-
ren sey; dass Compensation und Zurückbehaltungs-
recht liier Halt finden; und dass bey der Vergü-
tung aus den Münzsuss der Zeit, wo die Lieferun-
gen geschehcn sind, zu sehen sey. Den Beschluss
- machen
 
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