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Mit Landesherrlicher . E
Auch | Kaiſ. Königl.
: ü hoher Erlaubniß .
/ t ; Churf. Sächſ. Priv.
Zweeter Band, Fünftes Stück,
Frankreich .
Wr erfüllen unſer, C im vorigen Stü-
cke, gethanes Verſprechen; etwas Näheres
vôn dem Entwurfe der neuen franzöſt-
ſchen Konſtitutionsurkunde mitzutheilen,
heute um ſo viel lieber , je gewiſſer wir
ſind, daß unſere teſer nicht gleichgültig
bei ſo einer Sache ſcyn können, die das dau-
erhafte Wohl von 25 Millionen Menſchen
hegründen, und einem gequälten Lande,
ſeine ſangvermißte Ruhe wiederacben ſoll.
Diese Urkunde aber von Worc zu Wort
hier abdrucken zu lassen , iſt ſchon um des-
willen nicht möglich, weil sie aus 967-
Artikeln beſtchet, also so lang iſt, daß ſie
mehrere von unsern Blättern gantz einneh-
men würde. Doch denken wir daraus ei-
nen Auszug zu liefern, der das Weſentli-
ce derſelben , oder ihren Geiſt vollkommei
darſtellet ~~ Hier iſt er : ;
Gera den 18. Julius 1795Ÿ
Z ¿V.
Die franzöſiſche Republik bleibt, c wie
man leicht vermuchen konnte , auch nach dieſee
neuen Konſtitution ) Lins und untheilbar.
Alle franzöſiſche Bürger zuſammen machen
den Souverain aus ~~ Die franzöſiſhe
Nazion wird zur Ausübung ihrer gleichen
Rechte in Urverſammlungen der Kantone
abgetheile. Zur Verwaltung der Juſtiz
u. s. f. + wird Frankreich in Departe-
ments und Maunizipalitäcen abgetheilt ;
( die Abtheilung in Distrikte wird abge-
ſchast ). +– Im übrigen ſoll: .
1. Die geſesgebende Verſaminlunct
aus 750 Mirgliedern beſtehen, und in 2
Kammern verktheilt ſeyn: 1) die Kammer
der Acitern, von 2F0, uud 2) die Kant-
mer der Jüngern , von s00 Depuekirten.
Jedes Mirglied der Kammer der Aeltern
muß wenigen z0 Jahr alt ſeyn, eigne
Grundftücke besiten, wenigstens 1 € Jah-
re qs in Frankreich anſäſſig gewesen seyn,
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Auch | Kaiſ. Königl.
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Zweeter Band, Fünftes Stück,
Frankreich .
Wr erfüllen unſer, C im vorigen Stü-
cke, gethanes Verſprechen; etwas Näheres
vôn dem Entwurfe der neuen franzöſt-
ſchen Konſtitutionsurkunde mitzutheilen,
heute um ſo viel lieber , je gewiſſer wir
ſind, daß unſere teſer nicht gleichgültig
bei ſo einer Sache ſcyn können, die das dau-
erhafte Wohl von 25 Millionen Menſchen
hegründen, und einem gequälten Lande,
ſeine ſangvermißte Ruhe wiederacben ſoll.
Diese Urkunde aber von Worc zu Wort
hier abdrucken zu lassen , iſt ſchon um des-
willen nicht möglich, weil sie aus 967-
Artikeln beſtchet, also so lang iſt, daß ſie
mehrere von unsern Blättern gantz einneh-
men würde. Doch denken wir daraus ei-
nen Auszug zu liefern, der das Weſentli-
ce derſelben , oder ihren Geiſt vollkommei
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Gera den 18. Julius 1795Ÿ
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Die franzöſiſche Republik bleibt, c wie
man leicht vermuchen konnte , auch nach dieſee
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Alle franzöſiſche Bürger zuſammen machen
den Souverain aus ~~ Die franzöſiſhe
Nazion wird zur Ausübung ihrer gleichen
Rechte in Urverſammlungen der Kantone
abgetheile. Zur Verwaltung der Juſtiz
u. s. f. + wird Frankreich in Departe-
ments und Maunizipalitäcen abgetheilt ;
( die Abtheilung in Distrikte wird abge-
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1. Die geſesgebende Verſaminlunct
aus 750 Mirgliedern beſtehen, und in 2
Kammern verktheilt ſeyn: 1) die Kammer
der Acitern, von 2F0, uud 2) die Kant-
mer der Jüngern , von s00 Depuekirten.
Jedes Mirglied der Kammer der Aeltern
muß wenigen z0 Jahr alt ſeyn, eigne
Grundftücke besiten, wenigstens 1 € Jah-
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