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Zweeter Band, Sechs und vkerzlgſtes Stück, Ge a den ‘. December r795. '4i
; Oeſtreich und England. .. eirte Macht wird dieſen Succurs bezahlen
Dù.s Weſentliche von dem Schuttbünd-
nijße , weiches dieſe beiden Mächte am ver-
gangenen 29ſten Mai unter ſich vollzogen,
beſtehet in folgendem: 1) Beſtämdige
Freundſchaft und gutes Einverſkändniß,
ſich gegen jeden feindlichen Angriff zu ver-
theidigen. 2) Gemeirſame Bewirkung ei-
„ nes allgemeinen Friedens. z) Gegenſei-
tiger Beiſtand, wenn eine oder die andere
Parchei ſollte angegriffen werden. 4)
Wreechſelſeitige Garantie der Länder, nach ;
YBeide Mächte wollen niche erlauben, daß t ps
Dem gegenwärtigen Beſitzſtand, (wie näm-
lich am 30. Aug. 1793 in einem Vertrag
beſtimmt iſt.)\ €) Der gegenſeitig ſtipulir-
te Succurs ſoll in 20000 Mann Infan-
kerie und 0200 Mann Kavallerie beſtehen,
welche 2 Monate nach der Requiſition ge-
ſtellt werden, und während des Kriegs,
worin die Mächte verwickelt werden kön-
nen, gebraucht werden ſollen. Die requi-
und unterhalten; die requirirende Mache
ihn aber mic dem nôchigen Brod und Fous
rage ve: ſehen. Sollte der Succurs in Geld
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Gulden monailich für jede 10053 M. Inu
fanterie, und 30000 Gulden monatlich für
jede 1000 M. Kavallerie bezahle. Dies.
wird monarlich ingleichen Portionen durchs
ganze Jahr entrichtet. Iſt der Succurs
nicht hinlänglich, ſo wird ihn die andre
Parchei vermehren , und nöchigenfalls mie
ſeiner ganzen Macht Beiſtand leiſien. 6)
die Schiffe oder Waaren, welche ihren
Alliirten, oder den Unterthanen ihrer Alis.
irten gehören, und welche durch irgend een.
nige Kriegsſchiffe oder Kaper, die von
Feinden oder Rebellen ausgerüſter ſind,
zur See genommen worden, in ihre Häüven
gebracht werden. 7) Dieſer Vertrag soll
nur unbeſchadet älterer Verabredung zwi- '
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