Mit Landesherrlicher t t
Auch Kaiſ. Königl.
hoher Erlaubuiß .
u. Churf. Sächs. Priv.
Zweeter Band, Neun und zwanzigſtes Stück, Ge ra den 10 Ociober 1795.
Franzöſiſche Kor 'ſtituzion.
III Abjchuid:. Vo- Urverſammtuezgen.
Di ieſe beſtéhen aus ftanzöß ſchen Bürgern,
die nach Verlauf eines Iahres in einem fr.
Kantone ansäp.ig ſind *). ~ Jede Urver- '
ſammlung ſoll aus 432 - 490 Bürgern
heſttee! Jeder Kanton muß wenigſtens
Eine Urverſammlung , (von 450 Bürgern )
zählen. Bei jeder Urverſammlung iſt der
älteſte, der einſiweilige Präfident, und
der jüngſte, einſtweili iger Sekretär. Als-
dann wird ein Präſident und ein Sefkre-
târ erwählt, und ſo iſt die Verſammlung
konſtituirt. Jeder muß hier ohne Waf-
fen erſcheinen. Nur über den Gegenſtand,
wieshalb ſie zuſammenberuſen ſi ſind, darf.
verhandelt werden. Die Urverſammlun-
gen kommen regelmäßig alle Jahre, den
ten Germinal ( zriſt, zt)? juſammen,
wä len die Glied.r der Wahlverſammlune
HE, (die bevoimachtigt ſind, die Magiſtratss
perſonen, und die Glicder des gesezgebenden j
Korps ( s. IV. Abſchn.) zu ernennen, ) desglei-
chen den Präſidenten der Kantonsmunict-
palität, und die Friedensrichter, ( s. VU.
Abschn.) in ſo sern es etwa nöthig ift. Batd
darauf werden Gemeindeverſammlungen,
um die Beamten in jeder Gemeinde ( Mue
ticipalitäe) zu wählen, angeſtellk. Jede Ge-
meinde von c 000 inwohr nern hat ene.
Municipalirät. Wer eine Stimme kauft
oder verkauft, iſt 20 Jahre lang, und
wenn es noch einmal geſchieht, auf immer,
von allen : öffentlichen Heſchäften ausge-
closen.
; f. Wahlversammlungen. Von
200 ſtimikfähigen Bürgern wird ein WWäh-
ler ernennt.
wählt, und können erſt 4%. 2 Jahren wie-
*) Frankreich zählt jezt prigefähr 6000 Ücävsatjtghn. ;
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Sie werden alle Jahre er.