Aufrichtig.
Volks-
Mit Uandesherrlicher B Hh
Auch Kaſſ. Königl. ;
NI
hoher Erlaubu! g
u. Churf. Sächs. Priv.
Ä tes Hf f; st Stück, Ge ra den 18. Zuhaus vrgss -i :
R
Frankc eich.
Zi I; u! fits vor! ‘gen Blatte, theiltsa wir
uuſern Leſern 1 den Anfang von der Samm-
lung derjenigen Grundſätze Q, die nunmeh-
ro, für dieſe Republik, als allgemeine Men-
ſchenrechte gelten , oder dieselben vielmehr-
bejiimmen ſol len, mit ~— heute fahrenwir
darin fort ~~ Wir blieben bei den Grund-
ſätzen über Gesetze ſtehen ~~ und da wurde
denn im Konvente beſchloſſen 11) daß kein
pei liches Geſetz einem bürger lichen, auch ſo
machen den Souverain aus.
" unit gekehrt , kein bürgerliches einem pein-
lichen ſeine Kraft jemals nehmen könne u,
12) daß die Srrafen jederzeit dem Ver-
: brechen angemeſſen ſeyn müssen. Nun kam
man an die Bejtiimmung des Eigenthums-
reches, über welches feſtgeſetzt wurde, daß
Y dies 1 z) in dem Rechte eines Menſchen
über alle ſeine Güter, ſeine Einkäufte,
und die Früchte seines F! eißes zu gebieten
"und ju genießen beſleßé. Der i 4yt Pukt:
raubt werden ,
hies: Jeder Mei .ch ka an ſeine Dienflo
veräuſern , aber ſich ſelbſk nicht rrtaufen,
auch nicht ve;kauſt werden.
ssn iſt kein veräuſerliches Eigenthum. &
Seine Per-
1 5) Niemand kaun seines Eigenthums be-
es ſey denn, daß es. die
öffentliche Nothwer ndigkeit fordert, dann
muß er aber ſchadlos gehalten werden. ~~
16) Eine jede Kontribution muß für den
gemeinen Uunen bestimmt ſenn, unh
muß, nach Nlaasgabe des Vermögen,.
geſchehen. 17) Alle Bürger zuſammen
19) Keine
Vi.
einzelne Vereinigung derſelben den kann ſich
Suverain nennen. Niemand kann oh-
ne geſetmäßigen Auftrag , ein öffentliches
Amt verwalten , oderſonſt eine öffentliche
Autorität ausüben. 19 ) Das Und ifkfür
nichts Bürge, wenn die Veranktwortlich-
keit der öffentlichen Beamten nicht geſi cherf
iſt.
kein Eigenthn m derer, die sie verwalten.
29) Die öffeatlichen Aemter: inn.
Volks-
Mit Uandesherrlicher B Hh
Auch Kaſſ. Königl. ;
NI
hoher Erlaubu! g
u. Churf. Sächs. Priv.
Ä tes Hf f; st Stück, Ge ra den 18. Zuhaus vrgss -i :
R
Frankc eich.
Zi I; u! fits vor! ‘gen Blatte, theiltsa wir
uuſern Leſern 1 den Anfang von der Samm-
lung derjenigen Grundſätze Q, die nunmeh-
ro, für dieſe Republik, als allgemeine Men-
ſchenrechte gelten , oder dieselben vielmehr-
bejiimmen ſol len, mit ~— heute fahrenwir
darin fort ~~ Wir blieben bei den Grund-
ſätzen über Gesetze ſtehen ~~ und da wurde
denn im Konvente beſchloſſen 11) daß kein
pei liches Geſetz einem bürger lichen, auch ſo
machen den Souverain aus.
" unit gekehrt , kein bürgerliches einem pein-
lichen ſeine Kraft jemals nehmen könne u,
12) daß die Srrafen jederzeit dem Ver-
: brechen angemeſſen ſeyn müssen. Nun kam
man an die Bejtiimmung des Eigenthums-
reches, über welches feſtgeſetzt wurde, daß
Y dies 1 z) in dem Rechte eines Menſchen
über alle ſeine Güter, ſeine Einkäufte,
und die Früchte seines F! eißes zu gebieten
"und ju genießen beſleßé. Der i 4yt Pukt:
raubt werden ,
hies: Jeder Mei .ch ka an ſeine Dienflo
veräuſern , aber ſich ſelbſk nicht rrtaufen,
auch nicht ve;kauſt werden.
ssn iſt kein veräuſerliches Eigenthum. &
Seine Per-
1 5) Niemand kaun seines Eigenthums be-
es ſey denn, daß es. die
öffentliche Nothwer ndigkeit fordert, dann
muß er aber ſchadlos gehalten werden. ~~
16) Eine jede Kontribution muß für den
gemeinen Uunen bestimmt ſenn, unh
muß, nach Nlaasgabe des Vermögen,.
geſchehen. 17) Alle Bürger zuſammen
19) Keine
Vi.
einzelne Vereinigung derſelben den kann ſich
Suverain nennen. Niemand kann oh-
ne geſetmäßigen Auftrag , ein öffentliches
Amt verwalten , oderſonſt eine öffentliche
Autorität ausüben. 19 ) Das Und ifkfür
nichts Bürge, wenn die Veranktwortlich-
keit der öffentlichen Beamten nicht geſi cherf
iſt.
kein Eigenthn m derer, die sie verwalten.
29) Die öffeatlichen Aemter: inn.