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Volks- .
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Auch Kalſ, Königl.
; §5 hoher Erlaubulß i
u. Churf. Sächſ. Priv. :
Zweete Band, Sieben und Dreißigſtes Stück, G e ra den 7. November 1795. G ,
„Polen. ci.
Lic ven ganz Europa ſeit vielen Mo-
naten mit ſteigender Erwartung wiederhol-
fe Frage: Was wird aus Polen wer-
den? iſt ihrer öffentlichen Beantwortung
ſehr nahe. Die z benachbarten Mächte,
deren Truppen die noch übrigen Provinzen
unsers Vaterlandes besetzt hielten , ſind
nun wegen der Auflöſung dieſer räthſelhaft
interimiſtiſchen Verwaltung einverſtanden,
und werden bald über uuſer künftiges
Schickſal öffentl. abſprechen. Keine kleine
Zwiſchenrepublik | kein neues Königtrhum
unter dem Schutze eines mächtigen Regen-:
tenhauſes, wie einige Polititer träumten,
nichts von alle dem ! Polen ſoll keines-
weges als ein ſelbſtſtändiges Reich wie-
der auftreten , sondern eine dritte und letz-
te Theilung erfahren. Warſchau wird von
î der ruſſiſchen Kaiſerin nicht abgetreten ;
ſchon übt man daſelbſt alle Rechte der
Oberherrſchaft Namens der Kaiſerin aus.
Der Kommandant der Stadt, General
Burhös..den, hat auch bereits das Ober-
appellationsgerichte für alle Land- u. Stadt-
gerichte de: bisherigen polniſchen Kronpren.
vinzen eréff et..
_ In Belgien w
ſteht der Kleriſei wahrſcheinlich ein gänze
liche Umſchmelzung bevor, wenigſtens läßt
ſich ſo etwas unter andern, aus folgenden
aus Brüſſel. unterme 7 Vendemiäre C180ct.)
datirtem Briefe ſchließen, denn in demſel-
ben heißt es : „Die hier befindl. Volksver-
treter haben auf die Weiſung des Regie-
rungsrathes einen Schluß gefaßt, wodurrh
allen Klöſtern, Abteyen und andern geiſt-
lichen Gemeinden befohlen wird, bei dem
Verwalter der Nazionaldomainen, in Zeit
von 10 Tagen, ein Verzeichniß aller ihrer
Güter einzureichen, widrigenfalls ſollen fie
zum Nutzen der Republik eingezogen wer.
den.
g Öieſe Häuſer sder Gericinsen ſotſea
Ö o z u: