z
ser und doch erforderlich iſt. Int rr
Arrickel angegebener peinlichen Gerichts-
Q ordnung heiſ;t es:: va w :
. „Welcher ſich aber nach Erfindung der
„That, einer gethanen Norhwehr beruhmet
„oder gebrauchen will und der Ankläger der
„icht geſtändig iſt;, ſo legt das Mecht dem
,„Thäter auf , solche
„obgemel ter maßen
„weiſent j
„schuldig gehalten."
SGBei angeilteuter
/
berütmte Nothwehr
zu Recht gnug zu be-
beweiſt er die nicht, fo wird er
leicht nur ſelten in solcken Fällen vorhat- t:
den, wenn man avrh sehr gut vertheidiges
und der vorgeſchriebene Betweis artiſiciali-
ter, das heißt: durch Schluſſe, welche
aus JZuſammentreſſung der Umſlände gezo-
gen, aufs Beſie geführt würde, von Reis
nigungseid, welcher allezeit die Abltattung
der Unkoſten und levis notas maeulam,
das iſt: Erwas der Uhre Nachtheilizes,
nach ſich ziehet, nicht loskommen ). |
awd ... „Hayn, am 2o6.Nov. 179.0 . ;
Unterſuchung würde ust 1
man ohne glaubwürdige Jeugen, die viele.
Ayv. szuchſteiner.
tts) Hiergegen eilaube mir der würdige Herr Cinſender dieſes , eine Bedentklichkelt zu äuſetn: sf
Ich glaube nämlich, Vaß die beiden oben angeführten Artikel der angezogenca peinlichen Ges .
richtéordnung ſich ganz widerſprechen, daß der 141ſte den 140ſten, (der die Nouchmehr faſt -
ohne alle Eitſchränkung erlaubt,) wieder auf
allein , in meinem Berufe, von dec Stadt nach Hauſe ginge. und auf einmaht. an eines
wo ich gar nicht um Hülfe ſchreien tönnte, wo es mir wenigſtens nichts hellen könn- |
te , von 2 Kerly ſo angegriffen würde , daß der. eine mich bei der Brult faßte, mir ins Gee.
andern sagte:: ja er iſts,, komm her! hau. zu ! u. ſ. w. ſo dürſte -
Orte,
ich ſähe , und nun zu dem
hebt, denn wenn ich z. E. in der Nacht, ganz
ich alſo nach den 140ſten Artikel jener Gerichtsordnung , weine Talchenpiſtole ziehen und je :
den von diejen beiden Kerln (und zwar ohne dadurch etwas ſchuldig zu.wcrden) mit Extras
poſt aus der
biicklich meiner Obrigkeit anzeigen.
mir verfahren wollte? Wie dat
Weir jagen ~ und ich würde dies auch warlich!- thun, es aber auch augene
Wenn dieſe nun aber nach dem 141ſten Artitel mit
Wo ſollte ich Zengen hernehmen ? und wenn ich nun gang
natürlich den Reinigungseid leiſien müßte, ſo zöge dieſes, auch in di eſem Falle, die Er-
ſhtattung der Unkosten und ciwas Beſchimpfendes nach ſich? Ich sage: auch in dieſem Falle:
da doch im r4oſten Artikel ſteht ; ich könnte ~ Nothwehr üben, das heißt: den der wich
wiörderiſch angreift, und zwar, ohne dadurch etwas ſchuldig zu werden, aus der menſchli-
chen Geſellſchaft transportiren? Will der Hr.. Einsender die Gewogenheit haben, und hier:
.
über juriſtiſche Auctunj
iÇiI1I…IiOIOIO===S.E.P in seinem Briefe an mich gü-
tigſt anugeben : in welchem H a y n sein Wirkungskreis iſt? Was die reine Moral naeh
Kanetſchen Gru n d ſätz e n, von der Nothwehr hält, ſoll nächſtens folgen. q "d. tz.
Da der zwiſchen den Schloß- und Neuſtädter Gatter alihier gelegene Herrſchaftl. Garten, auf :
diei Jahre, uitd zwar vom rſten Jan. 1796 an, zu verpachten ſtehet; ſo können ſich diejenigen,
; weiche dle Gärtnerei urid die Behandlung. der Orangerie verſtehen, und ſich desfalls mit Zeuge
n'ſſen zu legicimiren im Stande ſind, den æ3ſten dieſes Monats , aufm Schloß bei der Hofcoms
miſſcon melden, ihr Gebot chuu , und weitecn Beſcheids zu gewärtigen. Gera pen z. Dec. 17956
ser und doch erforderlich iſt. Int rr
Arrickel angegebener peinlichen Gerichts-
Q ordnung heiſ;t es:: va w :
. „Welcher ſich aber nach Erfindung der
„That, einer gethanen Norhwehr beruhmet
„oder gebrauchen will und der Ankläger der
„icht geſtändig iſt;, ſo legt das Mecht dem
,„Thäter auf , solche
„obgemel ter maßen
„weiſent j
„schuldig gehalten."
SGBei angeilteuter
/
berütmte Nothwehr
zu Recht gnug zu be-
beweiſt er die nicht, fo wird er
leicht nur ſelten in solcken Fällen vorhat- t:
den, wenn man avrh sehr gut vertheidiges
und der vorgeſchriebene Betweis artiſiciali-
ter, das heißt: durch Schluſſe, welche
aus JZuſammentreſſung der Umſlände gezo-
gen, aufs Beſie geführt würde, von Reis
nigungseid, welcher allezeit die Abltattung
der Unkoſten und levis notas maeulam,
das iſt: Erwas der Uhre Nachtheilizes,
nach ſich ziehet, nicht loskommen ). |
awd ... „Hayn, am 2o6.Nov. 179.0 . ;
Unterſuchung würde ust 1
man ohne glaubwürdige Jeugen, die viele.
Ayv. szuchſteiner.
tts) Hiergegen eilaube mir der würdige Herr Cinſender dieſes , eine Bedentklichkelt zu äuſetn: sf
Ich glaube nämlich, Vaß die beiden oben angeführten Artikel der angezogenca peinlichen Ges .
richtéordnung ſich ganz widerſprechen, daß der 141ſte den 140ſten, (der die Nouchmehr faſt -
ohne alle Eitſchränkung erlaubt,) wieder auf
allein , in meinem Berufe, von dec Stadt nach Hauſe ginge. und auf einmaht. an eines
wo ich gar nicht um Hülfe ſchreien tönnte, wo es mir wenigſtens nichts hellen könn- |
te , von 2 Kerly ſo angegriffen würde , daß der. eine mich bei der Brult faßte, mir ins Gee.
andern sagte:: ja er iſts,, komm her! hau. zu ! u. ſ. w. ſo dürſte -
Orte,
ich ſähe , und nun zu dem
hebt, denn wenn ich z. E. in der Nacht, ganz
ich alſo nach den 140ſten Artikel jener Gerichtsordnung , weine Talchenpiſtole ziehen und je :
den von diejen beiden Kerln (und zwar ohne dadurch etwas ſchuldig zu.wcrden) mit Extras
poſt aus der
biicklich meiner Obrigkeit anzeigen.
mir verfahren wollte? Wie dat
Weir jagen ~ und ich würde dies auch warlich!- thun, es aber auch augene
Wenn dieſe nun aber nach dem 141ſten Artitel mit
Wo ſollte ich Zengen hernehmen ? und wenn ich nun gang
natürlich den Reinigungseid leiſien müßte, ſo zöge dieſes, auch in di eſem Falle, die Er-
ſhtattung der Unkosten und ciwas Beſchimpfendes nach ſich? Ich sage: auch in dieſem Falle:
da doch im r4oſten Artikel ſteht ; ich könnte ~ Nothwehr üben, das heißt: den der wich
wiörderiſch angreift, und zwar, ohne dadurch etwas ſchuldig zu werden, aus der menſchli-
chen Geſellſchaft transportiren? Will der Hr.. Einsender die Gewogenheit haben, und hier:
.
über juriſtiſche Auctunj
iÇiI1I…IiOIOIO===S.E.P in seinem Briefe an mich gü-
tigſt anugeben : in welchem H a y n sein Wirkungskreis iſt? Was die reine Moral naeh
Kanetſchen Gru n d ſätz e n, von der Nothwehr hält, ſoll nächſtens folgen. q "d. tz.
Da der zwiſchen den Schloß- und Neuſtädter Gatter alihier gelegene Herrſchaftl. Garten, auf :
diei Jahre, uitd zwar vom rſten Jan. 1796 an, zu verpachten ſtehet; ſo können ſich diejenigen,
; weiche dle Gärtnerei urid die Behandlung. der Orangerie verſtehen, und ſich desfalls mit Zeuge
n'ſſen zu legicimiren im Stande ſind, den æ3ſten dieſes Monats , aufm Schloß bei der Hofcoms
miſſcon melden, ihr Gebot chuu , und weitecn Beſcheids zu gewärtigen. Gera pen z. Dec. 17956