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Deutscher Wille: des Kunstwarts — 29,4.1916

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Heft 24 (2. Septemberheft 1916)
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Die fünfte Reichskriegsanleihe
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https://doi.org/10.11588/diglit.14294#0324

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nommen. Es werden nämlich die Fälle nicht selten sein, in denen jemand
sich zwar gern an der Zeichnung beteiligen möchte, zunächst aber abwarten
will, ob gewisse, in den ersten Tagen des neuen Vierteljahrs sällige Beträge
auch eingehen. Allen denen, die sich in solcher Lage befinden, soll dadurch
entgegengekommen werden, daß die Zeichnungsfrist erst am 5. Oktober abläuft.

Wo gezeichnet werden kann, wird den meisten unserer Leser
bekannt sein. Immerhin sei erwähnt, daß bei dem Kontor der Reichshanpt-
bank für Wertpapiere in Berlin und bei allen Zweiganstalten der Reichs-
bank mit Kasseneinrichtung Zeichnungen entgegengenommen werden, außer-
dem können Zeichnungen erfolgen durch Vermittlung der Königlichen See-
handlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Genossen-
schafts-Kasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer
Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers, öffentlichen
Sparkassen, Lebensversicherungs-Gesellschaften, Kreditgenossenschaften und
durch die Postanstalten.

Die Zeichnungen auf Schuldbucheintragungen sind nur
für die S prozentigen Reichsanleihen, nicht aber für die Reichsschatzanwei-
sungen zulässig, und zwar aus dem Grunde, weil die Schuldbucheintragung
möglichst für solche Anleihebesitzer vorgesehen ist, die auf Iahre hinaus an
ihrem Besitze festhalten wollen. Das ist bei den Reichsschatzanweisungen
nicht ohne weiteres möglich, weil ja, wie wir oben gesehen haben, die Til-
gung innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes erfolgt. Obwohl
die Eintragung in das Reichsschuldbuch für den Anleiheinhaber ganz be-
sonders große Vorteile mit sich bringt, indem er sich nicht um die Auf-
bewahrung seines Vermögens, die Zinsscheinabtrennung usw. zu kümmern
braucht, ist, wie gleichfalls schon gesagt, der Zeichnungspreis hier um
20 Pf. niedriger, weil denen, die die Kriegsanleihe als dauernde Kapital-
anlage betrachten, ein besonderes Entgegenkommen bewiesen werden soll.

Wie bei früheren Zeichnungen, so auch jetzt, hört man zuweilen von
einigen Zaghaften die Frage aufwerfen, ob es auch möglich sein werde,
das in den Kriegsanleihen angelegte Geld, falls dieses nach dem Friedens-
schluß für andere Zwecke von dem Eigentümer gebraucht werden sollte,
schnell wieder flüssig zu machen. Auf solche Fragen ist zunächst zu er-
widern, daß ebenso wie die Darlehnskassen die Beteiligung an der Zeich-
nung auf die Kriegsanleihe allen denen erleichtern, die sich das Geld zunächst
durch die Verpfändung alterer Kriegsanleihen oder anderer Wertpapiere be-
schaffen wollen, auch auf Iahre hinaus nach der Kriegsbeendigung den An-
leiheinhabern von den Darlehnskassen die Möglichkeit zur Lombardierung
ihres Besitzes zu günstigen Bedingungen gewährt wird. Darüber hinaus
aber können wir mitteilen, daß von den maßgebenden Stellen Bedacht
darauf genommen werden wird, den Verkauf von Kriegsanleihe nach dem
Kriege unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen.

Niemand darf zögern bei der Erfüllung seiner vaterländischen Pflicht,
jedermann kann überzeugt sein: Es gibt keine bessere Kapitalanlage als die
Kriegsanleihe, für deren Sicherheit die Steuerkraft aller Bewohner des
Reiches und das Vermögen aller Bundesstaaten haften!

Ie stärker die finanzielle Rüstung, um so näher ist der endgültige Sieg
auf den Schlachtfeldern gerückt.

Hoch und niedrig, reich und arm müssen sich dessen bewußt sein, daß die
Kräfte Aller dem Vaterlande gehören.

Auf zur Zeichnung!

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