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Rechtsgeschichte Italiens.

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durch die Verbindung mit dem germanischen ein nationales italienisches,
und die Entwickelung dieser Zustände ein Theil der Gesammtentwickelung
des germanischen Rechtslebens geworden ist. Für das Bedürfniss des
akademischen Studiums würde besser gesorgt sein, wenn die römische
Rechtsgeschichte als Theil der Vorträge über römisches Recht vorgetra-
gen würde und der Lehrer der italiänischen Rechtsgeschichte die Kennt-
niss derselben bei seinen Zuhörern voraussetzen und daran nur anknüpfen
dürfte. Wir wollen jedoch darüber nicht mit dem Verf. streiten, da der-
selbe wohl die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Universität,
in welcher er lehrte, berücksichtigt und wahrscheinlich für nothwendig
gefunden haben wrird, auch in den Kreis seiner Vorträge über italienische
Rechtsgeschichte die Geschichte des römischen Rechts zu ziehen.
Der Verf. beginnt (p. 113) seine Darstellung des Rechtszustandes
der zweiten Periode in Italien mit den Eroberungen durch die Longo-
barden. Uns scheint, dass hier eine Lücke ist und dass, wenn auch das
neue Reich von den Griechen wieder zerstört wurde, doch die Einwan-
derung der Ostgothen nicht hätte unbeachtet bleiben sollen, vorzüglich ist
Theodorich’s Wirkung nicht ganz unbedeutend. Dieser König war,
wie Balbo in seiner Storia l’Italia p. 81 mit Recht sagt: il piü civile
e piu grande dei re romano barbari; sein Edikt ist zwar mit besonde-
rer Kenntniss und Vorliebe des römischen Rechts gearbeitet und die An-
sichten von Gl ödens in seiner Schrift: das römische Recht im ostgo-
thischen Reiche, Jena 1843, sind, wenn der Verf. auch etwas zu weit
geht, richtig; allein das Edikt enthält demnach auch germanische Rechts-
ansichten, welche nicht spurlos in Italien vorüber gingen. Nicht unbe-
nützt darf hier auch die reiche Forschung unsers gründlichen, unermüd-
lichen Landsmanns Hänel in seinem werthvollen Werke: lex Romana
Wisigothorum, Lips. 1848 p. XCIf. gelassen werden. Den wichtigsten
und dauerndsten Einfluss auf die Gründung eines neuen Rechtszustandes
in Italien hatte das longobardische Recht. Der Verf. verweilt mit Recht
(p. 113) bei dem auch in Italien in neuester Zeit zwischen Balbo,
Troya, Capponi, Rezzonico, La Farina, Manzoni u. A. leb-
haft verhandelten Streit über den durch das longobardische Recht in
Italien bewirkten Rechtszustand. Wir bedauern es, dass der Verf. fp.
115), nachdem er die verschiedenen Meinungen geschildert hat, nun bei-
fügt: uns ziemt es nicht, in die Verhandlung der dunkeln und verwickel-
ten Lehre einzugehen. Der Lehrer muss nach unserer Meinung seinen Zu-
hörern das Ergebniss seiner nach selbstständiger Prüfung gewonnenen Ue-
berzeugung in einer so wichtigen Frage um so mehr angeben, als die
 
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