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Nolte, Cordula; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Familie, Hof und Herrschaft: das verwandtschaftliche Beziehungs- und Kommunikationsnetz der Reichsfürsten am Beispiel der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach (1440 - 1530) — Mittelalter-Forschungen, Band 11: Ostfildern, 2005

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https://doi.org/10.11588/diglit.34725#0099

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Die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach

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6.2. Heiratspolitik und Konnubium
Die Verleihung des Reichsfürstenprivilegs an Burggraf Friedrich V. im Jahr
1363 wirkte sich, wie ein Blick auf die Stammtafel zeigt, dynastiepolitisch
unmittelbar aus: In den Jahren danach gingen die Zollern in höherem Maß als
vorher außerordentlich vornehme Eheverbindungen ein. Während in voran-
gehenden Generationen fürstliche Heiraten keineswegs die Regel waren, ge-
lang es Friedrich, durch die Verheiratung seiner Söhne und Töchter in Ver-
wandtschaft zu vier reichsfürstlichen Dynastien zu treten, darunter das lu-
xemburgische Königshaus sowie Habsburg und Wittelsbach aus der Spitzen-
gruppe der Fürsten/" Mit diesem qualitativen Sprung ihres Konnubiums war
der Eintritt der Zollern in den Fürstenkreis markiert. Fortan wurden die weit-
aus meisten markgräflichen Töchter und Söhne mit Ehepartnern fürstlichen
Standes verheiratet, nichtstandesgemäße Verbindungen kamen nur noch sel-
ten vor. Im Hinblick auf ihr Heiratsverhalten nahmen die Zollern Peter Mo-
raws vergleichender Analyse zufolge einen Platz im oberen Mittelfeld der
Rangfolge unter zwanzig reichsfürstlichen Dynastien ein/""
Der in der Adelsforschung jüngst bewährte Ansatz der Konnubiumsanaly-
se, mit dem die sozial-ständische, die politische und die geographische Seite
des HeiratsVerhaltens erfaßt werden kann, liegt auch dieser Untersuchung
zugrunde."' Zunächst wurde zahlenmäßig ermittelt, in welchem Umfang die
Zollern königlich, fürstlich und nichtfürstlich heirateten. Dazu eine kurze de-
finitorische Bemerkung: Als »königlich« gelten hier Verbindungen mit Dyna-
stien, die zum Zeitpunkt der Heirat ein Mitglied auf einem Königsthron hat-
ten, nicht aber solche mit Dynastien, die vormals Könige gestellt hatten wie
etwa die Wittelsbacher. Zu den Fürsten werden in dieser Arbeit auch die Gra-
fen von Württemberg gezählt, da sie bereits vor der formalen Erhebung 1495
im Reichsfürstenkreis als standesgleich akzeptiert wurden/"" Ihre Anerken-
nung ist nicht zuletzt am Konnubium der Grafensöhne abzulesen. Ebenso
werden entgegen den üblichen Einordnungsprinzipien die Henneberger hier
eingereiht, die einen Grenzfall darstellen. Sie waren als gefürstete Grafen im-

305 Drei weitere Töchter wurden ins Kloster gegeben, vgl. GROSSMANN et al., Genealogie, S. 12.
NEUGEBAUER, Hohenzollern, S. 27f., zur verbesserten Heiratsfähigkeit der Zollern und ihrem
neuen politischen Kurswert. MORAW, Heiratsverhalten, S. 118, 135f., zu den »Großdyna-
stien« Luxemburg, Habsburg, Wittelsbach.
306 MORAW, Heiratsverhalten, S. 139, setzte sie auf den sechsten Platz. Die Eckdaten seiner Un-
tersuchung sind 1308 und 1509/1515, d. h. das Konnubium vor der Privilegverleihung ist
einbezogen.
307 Der einschlägigen Arbeit von Moraw zum fürstlichen Heiratsverhalten ging Spieß' Analyse
des Konnubiums im nichtfürstlichen Hochadel voran, Familie, S. 398ff. Vgl. auch die dort,
S. 400, Anm. 2, genannte Literatur. Die von Karl-Heinz Spieß betreute Staatsexamensarbeit
von Mathias Herz über »Eheverträge und Heiratsgaben im spätmittelalterlichen Hochadel«
(Greifswald 1997) ist im Internet abrufbar (www.diplomarbeiten24.de). Sie inspirierte meine
Analyse ebenso wie das Kapitel »Das Konnubium als Merkmal sozialer Differenzierung im
Reichsfürstenstand« bei HEROLD, Abgrenzung, Bd. 1, S. 102ff., Bd. 2: Tafeln (unveröffentlich-
te Magisterarbeit, Greifswald 1997).
308 Vgl. PRESS, Eberhard im Bart, S.41. SCHLINKER, Fürstenamt, S. 182-188. KRIEGER, Standes-
vorrechte, S. 97f.
 
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