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Nolte, Cordula; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Familie, Hof und Herrschaft: das verwandtschaftliche Beziehungs- und Kommunikationsnetz der Reichsfürsten am Beispiel der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach (1440 - 1530) — Mittelalter-Forschungen, Band 11: Ostfildern, 2005

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https://doi.org/10.11588/diglit.34725#0083

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Die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach

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sehen Herrschaftsgebiete zu vererben hatten.'" Er orientierte sich dennoch
ebenso wie seine Nachfolger an den zollernschen Erbverfügungen des 14.
Jahrhunderts, vor allem an dem Vertrag, den sein Vater 1385 mit ihm und sei-
nem Bruder Johann abgeschlossen hatte.*" Darin war den beiden Brüdern auf
zehn Jahre ein gemeinsames Regiment auf erlegt und ihnen dann die Teilung
zwischen dem »Niederland zu Franken« und dem »Oberland« nach bestimm-
ten Vorgaben gestattet worden. Sowohl das Aufbauen auf der Tradition als
auch die spezifische »Mischung aus teilenden und einigenden Elementen«
(Seyboth) sollten sich als Kennzeichen der markgräflichen Erbregelungen im
15. und frühen 16. Jahrhundert erweisen. Verglichen mit anderen Dynastien
wurde denn auch am ehesten den Markgrafen »eine stetige Entwicklung« ih-
rer Erbordnungen attestiert.*"'
Friedrich und sein Bruder hatten die Vereinbarungen über Gemeinschaft
und spätere Teilung im wesentlichen eingehalten, auch wenn im Zusammen-
hang mit der Teilung einzelne strittige Punkte geklärt werden mußten. " Beim
Tod Johanns ohne männlichen Erben 1420 war dann Friedrich die ganze Herr-
schaft zugefallen. 1437 legte der Kurfürst nun zusammen mit seinen Söhnen,
die bereits 1435 ihren Gehorsam gegenüber den künftigen Satzungen des Va-
ters erklärt hatten, die Teilung der Mark und der beiden fränkischen Fürsten-
tümer in jeweils zwei Herrschaftsgebiete vertraglich fest. " Die Mark zerfiel in
die Mittelmark (»neue Mark«) und die Uckermark einerseits, die Altmark und
die Prignitz andererseits und wurde den beiden Brüdern namens Friedrich
zugesprochen, wobei der Ältere (der spätere Kurfürst Friedrich II.) die Kur
erhielt. Bei seinem Tod sollte die Kur nicht direkt an seinen Sohn, sondern
zuerst an den jüngeren Bruder Friedrich übergehen. Die Teilung durfte erst
nach Ablauf von sechzehn Jahren vollzogen werden und sollte per Los erfol-
gen. Der älteste Sohn Johann, der unter den fränkischen Fürstentümern wäh-
len durfte, erhielt das Markgraftum Kulmbach, und Albrecht erhielt Ans-
bach.*"' Eine Reihe von Maßnahmen sollte gewährleisten, daß trotz der Vier-
teilung der Gesamtzusammenhang bestehen blieb. So war unter anderem
vorgesehen, daß die Brüder einander beerbten, sofern sie bei ihrem Tod keine

211 Die Grundlage für dieses Kapitel bildet SEYBOTH, Hohenzollern. Vgl. außerdem NEITMANN,
Hohenzollern-Testamente, sowie aus der älteren Literatur HALLMANN, Verfügung. Wenig
brauchbar ist HARTMANN, Thronwechsel.
212 Sogenannte Dispositio Fridericiana vom 19. Mai 1385. SCHULZE, Hausgesetze 3, Nr. V,
S. 654-658. Vgl. zu den Mängeln des Drucks CAEMMERBR, Testamente, S. 2, Anm. 2.
213 HÄRTEL, Landesteilungen, S. 205.
214 CAEMMERER, Testamente, S. 32* mit Anm. 3. MEYER, Entwicklung, S. 70. Nach SCHUHMANN,
Markgrafen, S. 8, vollzog 1397 Friedrich V. selbst die Teilung unter seinen Söhnen. Dies geht
aus der Urkunde über seine Herrschaftsabtretung nicht hervor, Mon. Zoll. V, Nr. 386, S. 380-
382.
215 Familienvertrag vom 1. Nov. 1435 zwischen Friedrich und seiner Frau Elisabeth sowie den
Söhnen Johann, Friedrich und Albrecht, die auch für den jüngsten, noch unmündigen Bru-
der Friedrich urkunden. CDB C 2, Nr. 19, S. llf. Die »väterliche Disposition« Friedrichs vom
7. Juni 1437 über die Teilung der Mark sowie ein »Extrakt« der Urkunde über die Teilung
der fränkischen Fürstentümer bei CAEMMERER, Testamente, Nr. 1 und 2, S. 1-22. Vgl. ebd.,
S. 34*f.
216 Vgl. zu Johanns vorheriger Funktion als Statthalter in der Mark und zu seiner Ablösung
S. 74 mit Anm. 196.
 
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