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Nolte, Cordula; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Familie, Hof und Herrschaft: das verwandtschaftliche Beziehungs- und Kommunikationsnetz der Reichsfürsten am Beispiel der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach (1440 - 1530) — Mittelalter-Forschungen, Band 11: Ostfildern, 2005

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https://doi.org/10.11588/diglit.34725#0084

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80

Kapitel B

Söhne hinter ließen, daß sie sich zu gesamter Hand belehnen ließen, Titel und
Wappen abgesehen vom Kurtitel gemeinsam hatten, daß sie Eintracht wahr-
ten und sich gegenseitig schützten.
Nach Friedrichs I. Tod 1440 übernahmen seine Söhne vertragsgemäß die
Regierung in ihren Teilgebieten.*' In der Mark übte im Rahmen des gemein-
samen Regiments de facto der ältere Friedrich die Herrschaft aus, solange der
jüngere Friedrich noch unmündig ward' Zwischen den beiden Brüdern ent-
stand jedoch Streit, sei es weil der Jüngere mit seiner Versorgung unzufrieden
war, weil er nach Selbständigkeit strebte oder weil der Ältere ihn zum Herr-
schaftsverzicht drängte.* Jedenfalls vermittelte ihr Bruder Johann 1445 zwi-
schen den beiden dahingehend, daß der Ältere dem Jüngeren auf drei Jahre
ein jährliches Deputat aussetzte und ihu, sofern gewünscht, mit einer be-
stimmten Zahl von Dienern und Pferden an seinem Hof unterhalten wollte."'
Dennoch ließ sich die brüderliche Gemeinschaft nicht so lange wie vom Vater
verordnet aufrechterhalten. Schon 1447 teilten die Brüder Johann und Al-
brecht auf Bitten des älteren Friedrich und des jüngeren, »der ytzunt zcu sei-
nen mündigen Jaren gekomen ist«, die Mark."' Es habe sich herausgestellt, so
ihre Rechtfertigung, daß »solch teilunge«, wie sie der Vater zwischen den
beiden Friedrich »geordent vnd gesatzt« habe, dem Kurfürstentum und ihnen
»nicht nutzczlich« sei, und man habe sie unterrichtet, »das nicht sträflich ader
vnrecht, sunder löblich ist, das man gesetze oder Ordnung nach erlauff der
zcyt, sach vnd lute, wol voranderen möge«. Die Brüder erklärten daher die
väterliche »teilung, ordenung vnd saczung« für kraftlos. Die neue »saczung
vnd ordenung« wich von der alten, neben dem Teilungstermin, in einigen
weiteren Punkten ab, z. B. verzichtete Friedrich der Jüngere nun darauf, nach
dem Tod des älteren Bruders vor dessen Sohn die Kur zu erhalten, und die
Zuweisung der Teilgebiete geschah nicht per Tos. Die Änderungen begün-
stigten Friedrich den Älteren gegenüber seinem Bruder.*"
Friedrich der Jüngere, über dessen Persönlichkeit und Regierung recht
wenig bekannt isTÄ starb 1463, ohne einen Sohn aus seiner Ehe mit Agnes
von Pommern zu hinter lassen. Als Folge dieses frühen Todes ohne Erben
wurde die Mark in der Hand Friedrichs II. wiedervereinigt.
Bereits seit 1457 war auch die Zweiteilung der fränkischen Markgraftümer
aufgehoben. Johann, der nach dem frühen Tod eines Sohns aus der Ehe mit
Barbara von Sachsen ebenfalls keinen erbberechtigten Sohn hatte, hatte die

217 Am 15. Juni 1442 erfolgte die Gesamtbelehnung. CDB B 4, Nr. 1638, S. 271f.
218 Vgl. zur Diskussion um das Geburtsjahr Friedrichs des Jüngeren CAEMMERER, Testamente,
S. 15, Anm. 2, und SCHULTZE, Mark, S. 45, Anm. 35.
219 SEYBOTH, Markgraf Johann der Alchimist, S. 57. SCHULTZE, Mark, S. 65. MEYER, Entwicklung,
S. 127. CAEMMERER, Testamente, S. 36*.
220 15. Okt. 1445. RAUMER, Codex 1, Nr. VI, S. 163.
221 16. Sept. 1447. CDB C 1, Nr. 173, S. 280-292. Ratifikation durch die beiden Friedrich am
26. Sept. 1447, ebd., Nr. 174, S. 292f.
222 CAEMMERER, Testamente, S. 37*.
223 SCHULTZE, Mark, S. 66f. MEYER, Entwicklung, S. 127f.
 
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